Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte Hauptstadtzulage (Art. 3 Nr. 2 des Haushaltsumsetzungsgesetzes vom 11.06.2020) wegen fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer ist Beamter der Besoldungsgruppe A 16. Er macht geltend, dass die nur für Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 geltende monatliche
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