Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte haben für den Fall mangelnder medizinischer Gebotenheit der Inanspruchnahme von Wahlleistungen kein Recht auf die Gewährung von Beihilfen zu kraft Gesetzes (hier: gemäß § 87c Abs. 2 NBG in der ab dem 1. 1. 2005 geltenden Fassung) nicht mehr beihilfefähigen Aufwendungen für Wahlleistungen, und zwar obwohl
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