Persönliches Vorstellungsgespräch und die Bewerberauswahl

Sieht die maßgebliche Wahlordnung vor, die für ein öffentliches Amt in Frage kommenden Bewerber in einem persönlichen Vorstellungsgespräch anzuhören, so kann auch diese Vorstellung nicht verzichtet werden. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Hannover dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur vorläufig untersagt, die ausgewählte Bewerberin zur Präsidentin der Fachhochschule Hannover zu ernennen. Gegen die Auswahlentscheidung hatte sich ein Hochschulprofessor aus Ludwigshafen mit einem gerichtlichen Eilantrag gewandt.

Persönliches Vorstellungsgespräch und die Bewerberauswahl

Das Gericht hat die Aushändigung der Ernennungsurkunde wegen eines Verfahrensfehlers gestoppt. Entgegen einer ausdrücklichen Bestimmung in der Wahlordnung der Fachhochschule Hannover hatte der Senat der Fachhochschule davon abgesehen, die beiden von ursprünglich 29 Bewerbern in die engere Wahl genommenen Hochschullehrer in einem persönlichen Vorstellungsgespräch anzuhören, weil er dies für entbehrlich hielt. Durch diesen Verfahrensfehler ist der unterlegene Bewerber – zumal da er anders als die ausgewählte Bewerberin von außen kommt – nach Ansicht des Gerichts in seinem Recht auf ein gerechtes Auswahlverfahren verletzt worden.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 22. November 2010 – 2 B 4796/10