Sanitätsoffizier-Anwärter/innen (SanOA), die formal zum Medizinstudium an einer zivilen Hochschule unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt wurden, sind bei Personalratswahlen grundsätzlich nicht wahlberechtigt.

Dabei konnte die umstrittene Frage, ob die SanOA aufgrund ihrer besonderen Eingliederung in das Bundeswehrkrankenhaus … überhaupt als dessen „Beschäftigte“ im Sinne des § 13 Abs. 1 BPersVG gewertet werden können, im Ergebnis offen bleiben. Die SanOA sind gewissermaßen janusköpfig, d.h. sowohl Studierende als auch zugleich Soldatinnen und Soldaten. Bei Betonung der militärischen Seite und primär faktischer bzw. funktionaler Betrachtung spricht für ihre Beschäftigteneigenschaft in der Tat – gerade am Bundeswehrkrankenhaus … mit den dortigen vielfältigen Aktivitäten zu ihrer Integration – ihre besondere Eingliederung in den Dienstbetrieb, was auch etwa die „Organisationsweisung 00000664/2015(ZSanDBw) für die Änderung der Aufbauorganisation BwKrhs …“ verdeutlicht. Zudem spricht hierfür, dass die SanOA dem Bundeswehrkrankenhauses … auf einen dienstpostenähnlichen Konstrukt (DPäK) hinzu versetzt worden sind. Dadurch werden sie als fester Personalkörper in der Dienststelle soll-organisatorisch berücksichtigt, wie der Chefarzt auch insoweit in jeder Hinsicht nachvollziehbar vorgetragen und erläutert hat. Durch diese Führung auf einem DPäK haben die SanOA einen dienstlichen Ansprechpartner und können haushaltstechnisch insbesondere mit dem ihnen zustehenden Ausbildungsgeld versorgt werden. Bei Betonung des bei der Ausbildung im Zentrum stehenden Studiums und primär rechtlicher Betrachtung spricht allerdings gegen die Wertung der SanOA als personalvertretungsrechtlich „Beschäftigte“, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschäftigteneigenschaft auf Beamte, Angestellte, Arbeiter und u.U. Richter begrenzt und Soldatinnen und Soldaten hiervon grundsätzlich ausgeschlossen hat, jedenfalls, wenn sie – wie die SanOA – einem in § 2 Abs. 1 SBG a.F. genannten Wahlbereich angehören1.
Auch wenn die SanOA aber aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles als Beschäftigte des Bundeswehrkrankenhauses … gewertet werden, sind sie dennoch im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG „beurlaubt“. Gemäß § 11 Satz 1 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV) können Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Dies setzt Nr. 5.3 (507 – 512) der Zentralen Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung ZDv A-1341/3 im Einzelnen um. Hiernach werden die SanOA zunächst für die Regelstudiendauer des jeweiligen Studiums ausdrücklich beurlaubt. Während dieser Beurlaubung besteht zwar das Soldatenverhältnis fort. Einziger Auftrag der SanOA ist jedoch der erfolgreiche Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit. Das Verwaltungsgerichtshof folgt insoweit nicht der Argumentation des weiteren Beteiligten zu 1, die ZDv A-1341/3 würde die SUV unkorrekt interpretieren. Im Gegenteil geht das Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass im Zentrum der Ausbildung immer das Studium stehen soll, weswegen die SanOA zu Beginn ihres Studiums auch formal durch Bescheid beurlaubt werden, um sich voll auf dieses Studium konzentrieren zu können. Gerade deshalb bekommen sie „Ausbildungsgeld“ und eben keine „normale“ Besoldung. Die militärischen Aktivitäten sollen im Wesentlichen vor und nach dem Studium stattfinden und dieses nicht stören. Auch wenn die SanOA deshalb während der vorlesungsfreien Zeit – gerade in … – immer wieder für einige Wochen unter kurzzeitiger Unterbrechung der Beurlaubung zu Einsätzen kommandiert werden, bleiben sie doch im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG das gesamte Studium über grundsätzlich zu Studienzwecken „beurlaubt“.
Auch der Einwand, die SanOA seien trotz der klaren und eindeutigen Regelung in § 11 Satz 1 SUV i.V.m. Nr. 5.3 ZDv A-1341/3 im Rechtssinne dennoch nicht beurlaubt, weil sie „teilweise aktiv in der Krankenpflege“ mitwirkten, greift nicht durch. Soweit die SanOA insoweit aktiv an den Dienstgeschäften des Bundeswehrkrankenhauses … mitwirken, geschieht dies vor allem im Rahmen der von den Approbationsordnungen für die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung vorgeschriebenen Famulaturen und Praktika. Es handelt sich explizit um Teile des Studiums an der Universität … Zudem leisten offenbar nicht einmal alle SanOA des Bundeswehrkrankenhauses … auch dort ihre wesentlichen Famulaturen und Praktika ab bzw. alle SanOA des Bundeswehrkrankenhauses … leisten offenbar auch an anderen akademischen Lehrkrankenhäusern der Universität … von den Approbationsordnungen vorgeschriebene Famulaturen und Praktika ab. Dies alles illustriert hinreichend, dass durch eine der gestaltete „aktive Mitwirkung in der Krankenpflege“ weder eine generelle Unterbrechung der Beurlaubung zum Studium stattfindet noch gar die vom Bundesministeriums der Verteidigung vorgegebene Beurlaubung nach Nr. 5.3 (507 – 512) ZDv A-1341/3 zur Ableistung des Studiums insgesamt in Frage gestellt wird. Der angebotene Zeugenbeweis muss deshalb nicht erhoben werden. Die zu bezeugende aktive Mitwirkung der SanOA in der Krankenpflege im Bundeswehrkrankenhaus … bzw. ihre diesbezügliche tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle, insbesondere während ihrer studienbedingten Famulaturen und Praktika, wird vom Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellt, ohne dass dies etwas an deren „Beurlaubung“ ändert.
Die SanOA sind zudem im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG „unter Wegfall der Bezüge“ beurlaubt. Denn sie erhalten gemäß § 11 Satz 2 SUV unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie – vor allem – ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes (SG). § 30 Abs. 2 Satz 1 SG regelt u.a., dass die SanOA unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten und Anspruch haben auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Gemäß Satz 2 der Norm wird die Höhe des Ausbildungsgeldes durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Nach Satz 3 der Norm regelt die Rechtsverordnung ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 1 der Sanitätsoffizier-Anwärter-Ausbildungsgeldverordnung (SanOAAusbGV) entspricht der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes dem Grundgehalt und den Amtszulagen, die im Bundesbesoldungsgesetz für den jeweiligen Dienstgrad festgelegt sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18.02.19922 überzeugend entschieden, dass das gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. der SanOAAusbGV gewährte Ausbildungsgeld nicht unter den in § 1 Abs. 2 BBesG abschließend festgelegten Begriff der „Dienstbezüge“ fällt. Nach § 1 Abs. 2 BBesG gehören deshalb nur folgende „Dienstbezüge“ zur Besoldung: 1. Grundgehalt, 2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, 3. Familienzuschlag, 4. Zulagen, 5. Vergütungen, 6. Auslandsbesoldung. Ferner gehören nach Absatz 3 der Norm zur Besoldung noch folgende „sonstige Bezüge“: 1. Anwärterbezüge, 2. vermögenswirksame Leistungen. Damit ist – wenn auch in anderem Zusammenhang – höchstrichterlich entschieden, dass die hingegen „Ausbildungsgeld“ beziehenden SanOA im Rechtssinne „keine Dienst- oder sonstigen Bezüge“ erhalten. Denn das Ausbildungsgeld der SanOA fällt auch nicht unter den Begriff der Anwärterbezüge; solche Bezüge erhalten gemäß § 59 BBesG nur Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.
Bei der angezeigten Auslegung nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung ist damit hinreichend geklärt, dass bei den SanOA auch im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ein „Wegfall der Bezüge“ gegeben ist. Die Rüge des weiteren Beteiligten zu 1, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zu den verschiedenen Geld- und Sachbezügen der SanOA ignoriert, kann mithin nicht durchgreifen. Auch wenn den SanOA u.a. truppenärztliche Versorgung, Dienstbekleidung, Beihilfe, die Erstattung von Studiengebühren sowie gegebenenfalls ergänzend ein Familienzuschlag oder vermögenswirksame Leistungen zustehen, liegt vor allem durch das gezahlte Ausbildungsgeld dennoch ein „Wegfall der Bezüge“ im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG vor. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in Nr. 5.3 ZDv A-1341/3 deshalb rechtlich zutreffend angeordnet, dass die SanOA „unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge“ zur Ableistung des Studiums an einer zivilen Hochschule beurlaubt werden. Auch der Umstand, dass die Ausbildungsgeldzahlungen in den Formularen des Bundesverwaltungsamts als „Bezüge“ bezeichnet werden, ändert daran nichts. Dies dürfte der EDV geschuldet sein, denn es erscheint evident, dass beim Bundesverwaltungsamts nicht nur für die SanOA eine besondere Software unterhalten werden kann, in der das Ausbildungsgeld juristisch korrekt auch als solches bezeichnet wird.
Die zur Wahl zugelassenen SanOA waren schließlich am Wahltage „seit mehr als sechs Monaten“ unter Wegfall der Bezüge beurlaubt. Denn es wurden ausdrücklich nur die sogenannten „Kliniker“-SanOA zur Wahl zugelassen. Im Gegensatz zu den „Vorklinikern“ haben diese bereits den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, d.h. das sogenannte „Physikum“, bestanden. Da eine Voraussetzung hierfür mindestens vier Semester Regelstudium im vorklinischen Abschnitt sind, müssen alle zur Wahl zugelassenen SanOA am 12.05.2016 schon „seit mehr als sechs Monaten“ beurlaubt gewesen sein.
Nach alledem waren die am 12.05.2016 zur Wahl zugelassenen „Kliniker“-SanOA gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht wahlberechtigt. Die am 12.05.2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus … musste für ungültig erklärt werden.
Dieses Ergebnis wird durch den Umkehrschluss zu § 2 Abs. 1 Nr. 8 des am 12.05.2016 gültigen Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG a.F.) gestützt, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls in vollem Umfange zutreffend entschieden hat. Gemäß dieser Norm wählten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften (Wählergruppen) – bis 02.09.2016 – in geheimer Wahl jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter, soweit diese Wählergruppen jeweils mindestens fünf Soldaten umfassten, in folgenden Wahlbereichen: „… 8. als Soldaten, die zu einer Dienststelle oder Einrichtung außerhalb der Streitkräfte kommandiert oder unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist“. Wie oben unter 3. ausgeführt sind die SanOA gemäß § 11 Satz 1 SUV i.V.m. Nr. 5.3 ZDv A-1341/3 im Rahmen ihrer Mannschaft zur Ableistung des Studiums an eine zivilen Hochschule und also Einrichtung außerhalb der Streitkräfte unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt. Damit aber gehörten sie – bis 02.09.2016 – dem Wahlbereich von § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG a.F. an und wurden ausschließlich durch Vertrauenspersonen und deren Gremien nach Maßgabe des SBG a.F. vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass im Umkehrschluss damit für sie keine Wahlberechtigung bezüglich Personalvertretungen bestand. Denn Soldaten wählten nur in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG a.F. genannten Wahlbereichen Personalvertretungen (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F.)3. Ein Gesetz wie § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG a.F. konnte und kann im Übrigen durch eine „Organisationsweisung“ nicht geändert werden.
Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie § 2 Abs. 1 Nr. 7 SBG a.F. auszulegen ist, wonach Studenten der Universitäten in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist, Vertrauenspersonen wählen, ist nach alledem nicht weiter einzugehen. Selbst wenn die SanOA nach dieser Norm keine Vertrauenspersonen wählen könnten, würden sie hierdurch dennoch nicht zu Wahlberechtigten im Sinne von § 13 Abs. 1 BPersVG. Wie insbesondere § 11 Satz 1 SUV illustriert, will der Gesetzgeber, dass die SanOA ihre Hauptaufmerksamkeit auf das universitäre Studium richten können. Die SanOA sollen nach dem Willen des Gesetzgebers mithin gerade nicht tiefgreifend in den täglichen Dienstbetrieb ihrer Stammdienststelle im Sinne von „normalen Beschäftigten“ integriert werden, und damit also auch nicht an Personalratswahlen teilnehmen.
Verwaltungsgerichtshof Baden -Württemberg, Beschluss vom 27. März 2017 – PB 15 S 2300/16