Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Im Fall der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet § 91 Abs. 2 PersVG Berlin i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG, dass in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes sind substantiiert aufzuzeigen.
Rügt der Beschwerdeführer das Übergehen eines Vortrags, muss er konkret und im Einzelnen schlüssig dartun, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen die Vorinstanz übergangen haben soll. Mit Blick auf die Entscheidungserheblichkeit muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Vorinstanz auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung bei der angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs möglicherweise anders entschieden hätte.
Wird das Übergehen eines Beweisantritts gerügt, muss in der Beschwerdebegründung nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, in welchem Punkt die Vorinstanz eine gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll. Zugrunde zu legen sind deren tatsächliche und rechtliche Ausführungen. Grundsätzlich muss auch dargelegt werden, dass die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist.
Da ein Gehörsverstoß nur anzunehmen ist, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen, muss in der Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand1.
Sollte der Beteiligte darüber hinaus auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 83 Abs. 1 ArbGG geltend machen wollen, kann die Rechtsbeschwerde insoweit nicht zugelassen werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren hierauf nicht gestützt werden kann (§ 91 Abs. 2 PersVG BE i.V.m. § 92a Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG).
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Mai 2019 – 5 PB 7.18
- BVerwG, Beschluss vom 25.06.2015 – 5 PB 9.14 3 m.w.N.[↩]











