Ein Gesetz, das für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter ein Höchstalter von 30 Jahren vorsieht, verstößt gegen das Europäische Unionsrecht. Diese Altersgrenze stellt nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union eine ungerechtfertigte Diskriminierung dar.
In der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf1 ist zur Bekämpfung verschiedener Arten von Diskriminierung ein allgemeiner Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festgelegt. Diese Unionsrichtlinie verbietet insbesondere im Bereich der Beschäftigung jegliche direkte oder indirekte Diskriminierung wegen des Alters.
Dem jetzt vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Vorabentscheidungsverfahren lag ein Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien zugrunde, das für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter eine Höchstaltersgrenze von 30 Jahren vorsieht. Herr Vital Pérez wirft dem Ayuntamiento de Oviedo (Stadt Oviedo, Spanien) vor, die in einer Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens enthaltenen spezifischen Bedingungen für die Besetzung von 15 Stellen bei der örtlichen Polizei genehmigt zu haben. Diese Bekanntmachung sieht u. a. vor, dass die Bewerber nicht älter als 30 Jahre sein dürfen. Nach Ansicht von Herrn Vital Pérez verstößt dieses Erfordernis gegen sein Grundrecht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern und Aufgaben unter gleichen Bedingungen. Die Stadt Oviedo hält dem entgegen, die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens stehe im Einklang mit dem in der Autonomen Gemeinschaft Asturien geltenden Recht und der Gerichtshof habe bereits in einer ähnlichen Rechtssache betreffend den Zugang zum feuerwehrtechnischen Dienst in Deutschland zugunsten einer solchen Altersgrenze entschieden2.
Der Juzgado Contencioso-Administrativo nº 4 de Oviedo (das Verwaltungsgericht Nr. 4 Oviedo) hat den Gerichtshof der Europäischen Union daraufhin im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob es nach der Richtlinie zulässig ist, in einer städtischen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens im Einklang mit dem regionalen Gesetz eines Mitgliedstaats für den Zugang zu einer Stelle als örtlicher Polizeibeamter ein Höchstalter von 30 Jahren vorzusehen.
Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Unionsgerichtshof entscheidet dabei ausschließlich über die vorgelegte Rechtsfrage, nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist und bleibt Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Unionsgerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Unionsgerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
In seinem jetzt verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung wie dem Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien entgegensteht, die das Höchstalter für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter auf 30 Jahre festlegt.
Der Unionsgerichtshof weist darauf hin, dass das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien eindeutig eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung begründet, denn es bewirkt, dass bestimmte Personen allein deshalb, weil sie älter als 30 Jahre sind, eine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Personen in vergleichbaren Situationen.
Einige der Aufgaben der örtlichen Polizei (Schutz von Personen und Sachen, Festnahme und Ingewahrsamnahme von Straftätern sowie präventiver Streifendienst) können zwar ihrem Wesen nach eine besondere körperliche Eignung erfordern, doch sieht der Gerichtshof keinen Anhaltspunkt dafür, dass die für die Ausübung der Tätigkeit eines örtlichen Polizeibeamten erforderliche besondere körperliche Eignung zwangsläufig eine bestimmte Altersgruppe betrifft und bei Personen, die eine bestimmte Altersgrenze überschritten haben, nicht gegeben ist. Folglich lässt nichts darauf schließen, dass das berechtigte Ziel, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der örtlichen Polizei zu gewährleisten, es erfordert, eine bestimmte Altersstruktur in ihr zu erhalten, die es gebieten würde, ausschließlich Beamte unter 30 Jahren einzustellen. Deshalb stellt das durch das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien festgelegte Höchstalter ein unverhältnismäßiges Erfordernis dar.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hebt hervor, dass nach den Bestimmungen der fraglichen Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens der Bewerber für eine Stelle bei der örtlichen Polizei besondere körperliche Eignungstests bestehen muss. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann durch diese anspruchsvollen körperlichen Eignungstests, deren Nichtbestehen zum Ausschluss führt, auf eine weniger einschränkende Art und Weise als durch die Festlegung eines Höchstalters erreicht werden, dass die örtlichen Polizisten über die besondere für die Ausübung ihres Berufs notwendige körperliche Kondition verfügen.
Im Übrigen weist der Unionsgerichtshof darauf hin, dass den bei ihm eingereichten Akten nichts zu entnehmen ist, was darauf schließen lässt, dass das für eine Einstellung vorgesehene Höchstalter geeignet und erforderlich ist, um folgende legitime sozialpolitische Ziele zu erreichen:
- sicherzustellen, dass die Bediensteten über die für den betreffenden Dienstposten erforderliche Ausbildung verfügen (das Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Asturien nennt zu der Ausbildung, die die erfolgreichen Bewerber des von der Stadt Oviedo genehmigten Auswahlverfahrens durchlaufen müssen, keine Einzelheiten), und
- für die Bediensteten eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten (das Ruhestandsalter der Bediensteten der örtlichen Polizei ist auf 65 Jahre festgelegt).
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13. November 2014 – C -416/133











