Für den Zugang zum Beamtenverhältnis darf eine Bestenauslese nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht werden. Eine Auslese nach Körpergröße ist rechtswidrig.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, eine Bewerberin – trotz Nichterreichen der Mindestkörpergröße – zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen. Das Land Nordrhein-Westfalen geht von einer körperlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst ab einer Größe von 163 cm aus. Das gilt gleichermaßen für Frauen und Männer. Aber von männlichen Bewerbern wird eine höhere Mindestgröße von 168 cm verlangt, um zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die Anzahl der im Bevölkerungsdurchschnitt größeren männlichen Polizeibewerber gegenüber der Anzahl durchschnittlich kleinerer weiblicher Bewerber zu reduzieren. Mit ihren 161,5 cm hat sich die Klägerin für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW im Jahr 2017 beworben. Damit unterschreitet sie die geforderten 163 cm und wurde folglich vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewehrt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf ausführlich erläutert, dass nach dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Bestenauslese der Zugang zum Beamtenverhältnis nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht werden darf. Von diesen Vorgaben weicht eine Größenfestlegung, die für männliche Bewerber ausschließlich aus Gründen der Gleichberechtigung eine höhere Mindestgröße als für weibliche Bewerber vorsieht, ab.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts müssen Ausnahmen vom Prinzip der Bestenauslese allerdings nicht vom Innenministerium durch Verwaltungserlass, sondern nur durch ein im parlamentarischen Verfahren erlassenes Gesetz geregelt werden. Denn es geht darum, zwei widerstreitende Interessen von Verfassungsrang – das Prinzip der Bestenauslese einerseits und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern andererseits – miteinander in Einklang zu bringen. Das unterliegt dem Aufgabenbereich des Parlaments, nicht der Verwaltung.
Im Ergebnis führt die Unwirksamkeit der Mindestgröße für Männer zur Unwirksamkeit auch der Mindestgröße für Frauen, weil beide Festlegungen rechtlich zusammenhängen und die eine nicht ohne die andere fortbestehen kann.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ist die Berufung zugelassen worden. Diese kann beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2017 – 2 K 7427/17