Die bei einer Polizeidienstanwärterin auf dem rechten Unterarm angebrachte großflächige Tätowierung überschreitet den Rahmen der noch akzeptablen individuellen Auffälligkeit im äußeren Erscheinungsbild der uniformierten Bundespolizei.

So der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall, in dem über die Beschwerde einer Polizeidienstanwärterin gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Darmstadt1 zu entscheiden war. Die Anwärterin ist wegen einer großflächigen Tätowierung am Unterarm die Zulassung zum Eignungsauswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeidienst verweigert worden.
Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen Anspruch auf Zulassung zu dem Einstellungsauswahlverfahren. Es sei nicht zu beanstanden, dass die oberste Dienstbehörde unter Anwendung des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 12. Mai 2006 („Erscheinungsbild der Polizeikräfte der Bundespolizei“) zu dem Ergebnis gelangt sei, die bei der Antragstellerin auf dem rechten Unterarm angebrachte großflächige Tätowierung überschreite ungeachtet ihrer verbalen Aussage den Rahmen der noch akzeptablen individuellen Auffälligkeit im äußeren Erscheinungsbild der uniformierten Bundespolizei.
Der Dienstherr könne unter Achtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie der Persönlichkeitsrechte der Beamtinnen und Beamten Regelungen aufstellen, die geeignet und erforderlich seien, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, wobei dem Dienstherrn insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zustehe.
Nach dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 12. Mai 2006 bezwecke das Tragen der Dienstkleidung ein einheitliches Erscheinungsbild, das den polizeilichen Auftrag der Gewährleistung der inneren Sicherheit glaubhaft verkörpere. Das (individuelle) Erscheinungsbild der Polizeivollzugskräfte der Bundespolizei solle dabei frei von Übertreibungen sein. Dies sei bei der großflächigen Tätowierung der Antragstellerin nicht mehr gewährleistet. Mildere Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden, die Entfernung des Tattoos sei von der Antragstellerin nicht glaubhaft angeboten worden.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 1 B 1006/14
- VG Darmstadt, Beschluss vom 27.05.2014 – 1 L 528/14.DA[↩]