Polizisten – persönlich erkennbar

Eine Pflicht, bei der Einführung von Namens- oder Nummernschildern für Polizeivollzugsbeamte die Personalvertretung mitbestimmen zu lassen, besteht nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht.

Polizisten – persönlich erkennbar

Der Gesamtpersonalrat der Berliner Polizei hatte geltend gemacht, die vom Polizeipräsidenten in Berlin verfügte Geschäftsanweisung ZSE Nr. 2/ 2009 über das Tragen von Namensschildern verletze in der Fassung, die sie durch den Beschluss der Einigungstelle für Personalvertretungssachen erhalten hat, Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz. Diese Geschäftsanweisung ZSE Nr. 2/ 2009 sieht vor, dass die Beschäftigten im Polizeivollzugsdienst an der Dienstkleidung grundsätzlich sichtbar ein Schild mit dem Familiennamen zu tragen haben. Nachdem der Gesamtpersonalrat hierfür seine Zustimmung verweigert hatte, ersetzte die Einigungsstelle für Personalvertretungssachen diese Zustimmung mit der Maßgabe, dass statt des Namensschildes auch ein Schild mit einer fünfstelligen Dienstnummer getragen werden kann.

Das Verwaltungsgericht Berlin sah Rechte der Personalvertretung bereits deshalb nicht als verletzt an, weil die Anweisung des Polizeipräsidenten nicht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Berliner Personalvertretungsgesetzes mitbestimmungspflichtig sei. Das Tragen der Schilder betreffe weder die Ordnung in der Dienststelle noch das Verhalten der Dienstkräfte. Es regele nicht den Umgang der Dienstkräfte untereinander, sondern sei von seiner Zielrichtung her auf das Außenverhältnis der Beamten, d. h. auf die Erfüllung der Dienstaufgaben, gerichtet. Das Tragen der Schilder stelle schließlich auch nicht den Erlass einer Trageordnung für Dienstkleidung dar. Dies sei nur mitbestimmungspflichtig, soweit die Art und Weise der Dienstkleidung betroffen sei. Die Frage, ob Dienstkleidung – und damit auch Namenschilder – überhaupt getragen werden müsse, unterliege nicht der Mitbestimmungspflicht.

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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 16. November 2011 – VG 60 K 9.11