Auch für Universitätsprofessoren gilt die Regelaltersgrenze von 65 Jahren, so dass das aktive Beamtenverhältnis von Universitätsprofessoren durch Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze von 65 Jahren beendet ist. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf die Klage eines mittlerweile verstorbenen Hochschullehrer der Universität Duisburg/Essen.
Der Hochschullehrer, dessen Erben das gerichtliche Verfahren fortgeführt haben, wandte sich gegen seinen Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2005 mit der Begründung, die Altersregelung diskriminiere ihn wegen seines Lebensalters. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat dagegen die Regelaltersgrenze von 65 Jahren für Universitätsprofessoren für zulässig erachtet:
Die beamtenrechtliche Regelaltersgrenze diene unter anderem der beständigen Einstellung von Nachwuchsbeamten und dem beruflichen Fortkommen aktiver Beamter im Interesse der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik als auch einer bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung der Verwaltung auf der Grundlage einer ausgewogenen Altersstruktur der Beamtenschaft, so das Verwaltungsgericht. Durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von (Beförderungs)Stellen entstehe ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Beschäftigte, sich verstärkt zu engagieren, wodurch die Motivation im öffentlichen Dienst insgesamt verbessert werden könne.
Dem entspreche es, dass die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses entscheidender Grund des nordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers für die Herabstufung des Emeritierungsalters von 68 auf 65 Jahre zum 1.1.1980 gewesen sei. Die schrittweise Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre stehe nicht im Widerspruch zu dieser Zielsetzung. Vielmehr werde innerhalb der Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums das Gesamtkonzept an die veränderte demographische Entwicklung angepasst und es werde dem Umstand Rechnung getragen, dass mit einer erhöhten Lebenserwartung auch der Abfall der Leistungsfähigkeit später einsetze.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2010 – 12 K 1310/08











