Prüfungskommissionen und der Personalrat

Nach § 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) kann an Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen. Dieses prüfungsbezogene Beteiligungsrecht des Personalrats umfasst aber, wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden hat, nicht die Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission.

Prüfungskommissionen und der Personalrat

In dem jetzt vom BVerwG entschiedenen Rechtsstreit ging es um Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Dieses Auswahlverfahren gliedert sich in eine mündliche und eine schriftliche Prüfung, die vor einer Prüfungskommission abzulegen sind. Das Ministerium gesteht seinem Hauptpersonalrat zu, dass ein von diesem benanntes Personalratsmitglied in der mündlichen Prüfung zugegen ist, verweigert aber dessen Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis. Das dahingehende Begehren des Hauptpersonalrats haben die gerichtlichen Vorinstanzen abgelehnt.

Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt bestätigt. Aus § 80 BPersVG ergibt sich zwar, dass das vom Personalrat entsandte Mitglied in der mündlichen und schriftlichen Prüfung zugegen sein und dass es gegenüber der Prüfungskommission Anregungen und Bedenken vortragen darf. Eine Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission sieht die genannte Bestimmung jedoch nicht vor. Einer insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung im Bereich des Personalvertretungsrechts bedarf es aber, weil das hier einschlägige Laufbahn- und Prüfungsrecht des Bundes eine Beteiligung von Personalratsmitgliedern an den geheimen Beratungen der Prüfungskommission nicht vorsieht.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. März 2009 – 6 P 8.08