Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so erhält er nach Maßgabe des § 37 BeamtVG ein erhöhtes Unfallruhegehalt.
Die Aufnahme eines Verkehrsunfalls durch einen Polizeibeamten in der Nacht und auf einer Bundesautobahn kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalles mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbunden sein.
Die besondere Lebensgefahr ist ein – objektiv gegebenes – spezifisches Merkmal der Diensthandlung im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG1. Die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG fordert entgegen der in dem angegriffenen Bescheid vom 25. September 2007 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung nicht mehr, dass sich der Beamte einer mit der Diensthandlung verbundenen Lebensgefahr bewusst ausgesetzt hat. Denn durch Art. 1 Nr. 25 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 20012 ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG die Formulierung „Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein“ durch die Formulierung „Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus“ ersetzt worden. Der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien bewusst von dem vorherigen Rechtszustand gelöst3. Danach muss die besondere Gefährdung von dem Beamten nicht bewusst in Kauf genommen und nicht einmal individuell erkannt worden sein. Es wäre zudem nicht nachvollziehbar, wenn nach dem Grundtatbestand des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eine subjektive Handlungstendenz erforderlich wäre, während die gleichgestellten Tatbestände der Absätze 2 und 3 der Vorschrift schon dem Wortlaut nach auf derartige subjektive Anforderungen verzichten4.
Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist, mit anderen Worten, wenn nach der Art der Dienstausübung ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko besteht5. Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten6. Die in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geforderte besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Gefahren hinausgehen. Nur wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, bei der Dienstausübung umzukommen, besteht eine besondere Lebensgefahr5. Insoweit wird die erhöhte Wahrscheinlichkeit nicht nach statistischen Grundsätzen festgestellt. Vielmehr ist eine wertende Betrachtung erforderlich7. Ob eine Diensthandlung in diesem Sinne mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten verbunden ist, lässt sich nicht generell, sondern regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen8.
Ausgehend von diesen Grundsätzen teilt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem jetzt vom ihm entschiedenen Fall die Einschätzung, dass der Polizeibeamte sich bei der Ausübung der Diensthandlung, die am 21. Dezember 2003 zu dem Dienstunfall geführt hat, einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausgesetzt hat. Dies ergibt sich aus den besonderen Umständen dieses Einzelfalles, nämlich der Gesamtsituation, die auf der Bundesautobahn 391 (A 391) im Zeitpunkt des Unfallgeschehens vorgelegen hat:
Bei der A 391 handelt es sich insgesamt um eine besonders unfallträchtige Autobahn. Der Dienstunfall hat sich in der so genannten Niesskurve, einer langgezogenen Rechtskurve, ereignet. Die A 391 verfügt in dem dortigen Streckenabschnitt nicht über einen Seitenstreifen im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, sondern über einen an die beiden Fahrspuren angrenzenden und nur teilweise mit Pflastersteinen befestigten Randstreifen, an dessen rechten Rand eine an keiner Stelle unterbrochene Leitplanke grenzt. Angesichts der unübersichtlichen Verkehrssituation ist die Geschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt auf lediglich 80 km/h begrenzt.
Aus den vorstehend geschilderten Umständen wird ersichtlich, dass sich der Unfall schon bei einer abstrakten Betrachtung an einer besonders gefährlichen Stelle ereignet hat.
Zu dieser abstrakten Gefährlichkeit kommen die folgenden besonderen Einzelfallumstände hinzu: Der Dienstunfall hat sich am 21. Dezember 2003, einem Sonntag, um 4.34 Uhr nachts bei absoluter Dunkelheit ereignet. Die Straßenbeleuchtung war ausgeschaltet. Die Fahrbahnoberfläche war bei einer Außentemperatur von 8° feucht und rutschig. Bei der Unfallaufnahme herrschte geringer bis mäßiger Verkehr.
Nach der Überzeugung des Niedersächsischen Oberverwaltugsgerichts kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Polizeibeamter, der unter den vorstehend geschilderten besonderen Einzelfallumständen in der so genannten Niesskurve der A 391 einen Verkehrsunfall aufzunehmen hat, nicht lediglich eine (riskante) Routineaufgabe wahrnimmt, sondern vielmehr einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausgesetzt ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich der jeweilige Polizeibeamte – wie im vorliegenden Fall – in seinem Dienstfahrzeug oder außerhalb des Fahrzeugs befindet bzw. befunden hat. Denn der Dienstunfall des Klägers, auf dessen Dienstfahrzeug der Verursacher des Verkehrsunfalls mit einem Kleinwagen (VW Polo) und einer Geschwindigkeit von mindestens 135 km/h aufgeprallt ist, wodurch der Kläger schwere Verletzungen erlitten hat, zeigt mit aller Deutlichkeit, welcher Gefährdung der Kläger auch innerhalb des Dienstfahrzeugs ausgesetzt war.
Der Umstand, dass das Dienstfahrzeug den rechten Fahrstreifen möglicherweise nicht blockiert hat, steht der Annahme einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht entgegen. Unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich ca. 50 cm in den rechten Fahrstreifen hineingeragt hatte oder ob es vollständig auf dem Randstreifen abgestellt war, ist davon auszugehen, dass die den rechten Fahrstreifen benutzenden Kraftfahrzeuge in der langgezogenen Rechtskurve sehr dicht an dem Dienstfahrzeug vorbeifahren mussten und vorbeigefahren sind. Dies spricht ebenfalls für die Annahme einer erhöhten Unfallgefahr.
Angesichts der abstrakten Gefährlichkeit des Unfallortes und der besonderen Umstände dieses Einzelfalles vermag das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die zusammenfassende Würdigung, die Konstellation sei einer „normalen“ Unfallaufnahme auf einer Bundesautobahn vergleichbar gewesen, nicht zu teilen. Insoweit kann letztlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich – wie der Kläger unbestritten vorgetragen hat – offenbar praktisch kein Verkehrsteilnehmer an die dort existierende Geschwindigkeitsbegrenzung hält. Für die Richtigkeit dieses Vorbringens des Klägers spricht, dass auch im gesamten Straßenverkehr zunehmend eine Tendenz dahingehend festzustellen ist, Geschwindigkeitsbeschränkungen mehr oder weniger deutlich zu missachten, wozu auch der Umstand beitragen mag, dass Verkehrsteilnehmer in regionalen Zeitungen und insbesondere in zahlreichen Rundfunksendern in populärer Weise vor Geschwindigkeitsmessungen „gewarnt“ werden und sich dazu verleiten lassen, nur in den jeweiligen Bereichen an Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 5 LA 280/09
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.08.1993 – 2 B 67.93[↩]
- BGBl. I S. 3926[↩]
- vgl. Beschlussempfehlung des Innenausschusses [4. Ausschuss] des Deutschen Bundestages vom 28.11.2001, BT-Drs. 14/7681 S. 66; abgedruckt bei Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, BBG, § 37 BeamtVG Rn 4g[↩]
- vgl. Groepper/Tegethoff, a. a. O., § 37 BeamtVG Rn 8a[↩]
- vgl. Groepper/Tegethoff, a. a. O., § 37 BeamtVG Rn 7[↩][↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978 – VI C 59.76, ZBR 1978, 334[↩]
- vgl. Groepper/Tegethoff, a. a. O., § 37 BeamtVG Rn 7a[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1978, a. a. O.; Beschluss vom 30.08.1993, a. a. O.; OVG Koblenz, Urteil vom 21.01.2005 – 2 A 11761/04, IÖD 2005, 130[↩]











