Eine Maßnahme, die erst die Grundlage für die dienstliche Beurteilung eines Richters schaffen oder erweitern soll und einen konkreten Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit des Richters hat, verletzt die richterliche Unabhängigkeit grundsätzlich nur dann, wenn sie bei objektiver Betrachtung den Eindruck erweckt, eine auf der Grundlage dieser Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung laufe zwangsläufig zumindest auch auf eine – die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende – direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinaus, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll.

Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtssuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können1.
Eine dienstliche Beurteilung beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit nicht schon dann, wenn sie die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet. Das entspricht vielmehr dem Zweck einer solchen Beurteilung. Sie verletzt die richterliche Unabhängigkeit vielmehr nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich allerdings auch jeder psychischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen2. Dementsprechend sieht § 5 Abs. 1 und 3 des badenwürttembergischen Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes (LRiStaG) die dienstliche Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Richtern auf Lebenszeit vor, mit dem Hinweis, dass bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten sind und eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen unzulässig ist.
Eine Maßnahme, die – wie hier die angeordnete Sichtung von Verfahrensakten – erst die Grundlage für die dienstliche Beurteilung von Richtern schaffen oder erweitern soll und einen konkreten Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit des Richters hat, verletzt die richterliche Unabhängigkeit grundsätzlich nur dann, wenn sie bei objektiver Betrachtung den Eindruck erweckt, eine auf der Grundlage dieser Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung laufe zwangsläufig zumindest auch auf eine – die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende – direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinaus, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. Erweckt eine solche Maßnahme diesen Eindruck, könnte sie den Richter veranlassen, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Maßnahme zu treffen.
Erscheint es bei objektiver Betrachtung dagegen möglich, dass eine auf der Grundlage einer solchen Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit wahrt und beispielsweise allein die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet, ist auch die betreffende Maßnahme grundsätzlich nicht als unzulässig anzusehen. Allein die Möglichkeit, dass eine auf der Grundlage einer solchen Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinauslaufen könnte, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll, rechtfertigt es regelmäßig nicht, bereits in dieser vorbereitenden Maßnahme eine unzulässige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters zu sehen.
Die Anordnung des Präsidenten des Landgerichts an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks, in Zukunft durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sie grundsätzlich alle nach Rechtsmitteleinlegung vom Landgericht; und vom Oberlandesgericht zum Amtsgericht zurückkommenden Verfahrensakten zur Kenntnis nehmen können, soll dazu dienen, die Basis für die künftigen Beurteilungen und Vorbeurteilungen der an den Amtsgerichten tätigen Richter zu erweitern.
Bei objektiver Betrachtung erweckt diese Anordnung nach den vom Dienstgerichtshof getroffenen Feststellungen nicht den Eindruck, eine auf der Grundlage der angeordneten Sichtung aller nach Rechtsmitteleinlegung zum Amtsgericht zurückkommenden Verfahrensakten erstellte dienstliche Beurteilung laufe zwangsläufig auf eine – die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende – direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinaus, wie der Antragsteller künftig verfahren oder entscheiden soll. Vielmehr erscheint es nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs bei objektiver Betrachtung möglich, dass eine auf der Grundlage dieser Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit wahrt und allein die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet. Unter diesen Umständen verletzt die angeordnete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit nicht.
Ein Vorhalt in einer dienstlichen Beurteilung, der dahin verstanden werden kann, der Richter müsse der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen, beeinträchtigt allerdings die richterliche Unabhängigkeit. Der Richter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen. Ausnahmen gelten lediglich für Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 2 GG, § 31 BVerfGG) und in besonderen Einzelfällen, etwa bei einer Zurückverweisung eines Rechtsstreits durch das Revisionsgericht (§ 563 Abs. 2 ZPO). Daher ist es unzulässig, dem Richter in einer dienstlichen Beurteilung vorzuhalten, dass er immer wieder von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und seine Entscheidungen mehrfach in der Rechtsmittelinstanz korrigiert worden sind. Dagegen kann in einer dienstlichen Beurteilung beispielsweise der Vorhalt zulässig sein, der Richter nehme die obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung von vornherein nicht zur Kenntnis. Ein solcher Vorhalt soll den Richter nicht zu einer bestimmten Entscheidung veranlassen, sondern betrifft lediglich methodische Standards der Rechtsanwendungstechnik3.
Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit die Vermutung naheliegt, dass es bei der angeordneten Sichtung der Rechtsmittelrückläufer darum geht, Erkenntnisse über den Inhalt der Entscheidungen zu gewinnen. Selbst wenn es bei der angeordneten Sichtung der Rechtsmittelläufer auch darum gehen sollte, Erkenntnisse über den Inhalt der Entscheidungen zu erlangen, rechtfertigte dies bei objektiver Betrachtung nicht die Annahme, es gehe dem Antragsgegner dabei um Erkenntnisse, deren Vorhalt im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung auf eine – die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende – direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinausliefe, wie der Antragsteller künftig verfahren oder entscheiden soll. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Sichtung der Rechtsmittelrückläufer festgestellt werden soll, ob und inwieweit der Antragsteller von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und seine Entscheidungen in der Rechtsmittelinstanz korrigiert worden sind. Aus dem Inhalt von Entscheidungen können wesentliche Erkenntnisse über richterliche Fähigkeiten – wie etwa die Beherrschung methodischer Standards der Rechtsanwendung – gewonnen werden, die im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung verwertet werden können, ohne die richterliche Unabhängigkeit zu verletzen. Allein die Möglichkeit, dass bei einer Sichtung von Rechtsmittelrückläufern auch Umstände bekannt werden können, die im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung nicht verwertet werden könnten, ohne die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, rechtfertigt es nicht, in dieser Maßnahme eine unzulässige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters zu sehen.
Zudem lassen sich bei einem Richter, der als Richter beim Amtsgericht in Zivilsachen tätig ist, aus Rechtsmittelrückläufern eher als aus erstinstanzlich abgeschlossenen Verfahren im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung verwertbare Erkenntnisse aus dem Inhalt von Entscheidungen gewinnen.
Aus dem Umstand, dass zur Erweiterung der Grundlagen dienstlicher Beurteilungen sämtliche Rechtsmittelrückläufer zur Kenntnis genommen werden sollen, lässt sich gleichfalls kein Anhaltspunkt dafür herleiten, in einer darauf gestützten Beurteilung solle in unzulässiger Weise auf die rechtsprechende Tätigkeit des Antragstellers Einfluss genommen werden. Die nach Rechtsmittel- einlegung vom Rechtsmittelgericht zum Amtsgericht zurückkommenden Akten betreffen eine sowohl für sich genommen als auch im Verhältnis zu den insgesamt erledigten Verfahren geringe Zahl von Verfahren (im Falle des Antragstellers etwa 15 bis 20 von 576 Verfahren). Der Umstand, dass sämtliche Akten dieser Verfahren zur Kenntnis genommen werden sollen, lässt daher nicht darauf schließen, es gehe dabei nicht um die Gewinnung von Erkenntnissen über die Qualität der Entscheidungen, sondern um die Feststellung, ob und inwieweit die betroffenen Richter bei ihren Entscheidungen der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts gefolgt sind. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei beurteilungsrechtlich unzulässig, den Rechtsmittelrückläufern im Verhältnis zu den in erster Instanz abgeschlossenen Verfahren eine weit überproportionale Bedeutung beizumessen, kann er damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG lediglich zu entscheiden ist, ob die angefochtene Anordnung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob sie im Übrigen rechtmäßig ist.
Die Sichtung von Rechtsmittelrückläufern des Richters stellt auch nicht deshalb eine unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unzulässige Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit dar, weil er das 50. Lebensjahr vollendet hat und daher gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LRiStaG von der Regelbeurteilung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LRiStaG ausgenommen ist. Mit der angeordneten Sichtung der Rechtsmittelrückläufer soll die Grundlage für künftige Beurteilungen und Vorbeurteilungen der an den Amtsgerichten tätigen Richter erweitert werden. Die Sichtung der Rechtsmittelrückläufer auch von Richtern, die nicht mehr beurteilt werden, stellt grundsätzlich eine verhältnismäßige Maßnahme dar, um insoweit den für künftige Beurteilungen und Vorbeurteilungen anderer Richter erforderlichen Vergleichsmaßstab zu gewinnen. Davon abgesehen kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 LRiStaG auch eine – vom Alter unabhängige – Beurteilung des Antragstellers aus konkretem Anlass erforderlich werden.
Auch wird nicht bereits durch die beanstandete Maßnahme als solche unabhängig von einer späteren Verwendung bei einer Beurteilung auf die rechtsprechende Tätigkeit des Antragstellers unzulässig Einfluss genommen. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, die beanstandete Maßnahme beeinträchtige seine richterliche Unabhängigkeit, weil mit der lückenlosen Beobachtung der Rechtsmittelrückläufer eine allgemeine Kontrolle stattfinde, die psychisch vermittelten Einfluss auf den Inhalt seiner Entscheidungen nehmen solle. Die dienstaufsichtführende Stelle kann ihre Aufgaben, eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten und die Einhaltung der Dienstpflichten zu kontrollieren, nur erfüllen, wenn sie befugt ist, sich durch ständige Beobachtung des Dienstbetriebs und der Arbeit der Richter zu informieren4. Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit kommt zwar in Betracht, wenn mit der Beobachtung Maßnahmen verbunden werden, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die richterliche Rechtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen5. Die hier in Rede stehende Sichtung der Rechtsmittelrückläufer ist jedoch weder dazu bestimmt noch bei vernünftiger Betrachtung geeignet, die betroffenen Richter zu einer bestimmten Entscheidung zu veranlassen. Insbesondere erweckt sie nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Dienstgerichtshofs bei einer von subjektiven Befürchtungen freien Betrachtung nicht den Eindruck, der Dienstvorgesetzte erwarte von den betroffenen Richtern, dass sie bei ihren Entscheidungen der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts folgen.
Die richterliche Unabhängigkeit ist auch nicht dadurch verletzt, dass der Präsident des Landgerichts den Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte mit der beanstandeten Anordnung in unzulässiger Weise die Wahrnehmung von Aufgaben der Dienstaufsicht übertragen hat.
Wird eine Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber einem Richter durch eine unzuständige Person vorgenommen, ist die richterliche Unabhängigkeit bereits aus diesem Grund verletzt. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht kann nur von demjenigen vorgenommen werden, dem die entsprechende Befugnis zur Dienstaufsicht zusteht. Andere Amtsträger als der Dienstvorgesetzte können mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Dienstaufsicht im Einzelfall nur in der Weise beauftragt werden, dass sie mit inhaltlich ganz bestimmten Weisungen für die zu treffende Maßnahme zu versehen sind, die eine eigene Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ ausschließen und den Beauftragten jedenfalls nur als ausführendes und nicht als entscheidendes Organ in Erscheinung treten lassen6.
Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Landgerichts den Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte mit der beanstandeten Anordnung die Aufgabe der Sichtung von Rechtsmittelrückläufern zur Wahrnehmung übertragen hat.
Die angeordnete Sichtung von Rechtsmittelrückläufern stellt allerdings eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar, weil damit die Grundlage für künftige Beurteilungen und Vorbeurteilungen der Richter erweitert werden soll. Der Präsident des Landgerichts hat diese Maßnahme der Dienstaufsicht vorliegend jedoch in zulässiger Weise auf die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte zur Wahrnehmung übertragen.
Bei der dienstlichen Beurteilung eines Richters handelt es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die allein von demjenigen vorgenommen werden kann, dem die entsprechende Befugnis zur Dienstaufsicht zusteht. Daher ist allein der Präsident des Landgerichts, soweit er Dienstvorgesetzter der Richter beim Amtsgericht ist (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 des badenwürttembergischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit), zur dienstlichen Beurteilung der Richter beim Amtsgericht befugt. Bei seiner Beurteilung kann er sich allerdings, um sich ein Bild von den Leistungen und der Persönlichkeit der Richter zu machen, auch auf Stellungnahmen der Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte stützen, bei denen die zu beurteilenden Richter im maßgebenden Beurteilungszeitraum tätig gewesen sind7. Er ist folglich auch befugt, den Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte im Wege einer Anordnung vorzugeben, auf welcher Grundlage ihre Stellungnahme beruhen soll.
Der Präsident des Landgerichts ist danach berechtigt, die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte zur Erweiterung der Grundlagen dienstlicher Beurteilungen mit der Sichtung von Rechtsmittelrückläufern zu beauftragen. Eine solche Beauftragung anderer Amtsträger mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Dienstaufsicht ist entgegen der Ansicht der Revision nicht nur dann zulässig, wenn der Dienstvorgesetzte diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen kann. Unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit genügt es vielmehr, dass die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgabe nur als ausführende und nicht als entscheidende Organe in Erscheinung treten und die Richterinnen und Richter beim Amtsgericht allein vom Präsidenten des Landgerichts beurteilt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. März 2015 – RiZ(R) 4/14
- BGH, Urteil vom 13.02.2014 – RiZ(R) 4/13 16 f., mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 13.02.2014 – RiZ(R) 4/13 15 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2009 – RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 25 mwN; Urteil vom 13.02.2014 – RiZ(R) 4/13 24[↩]
- BGH, Urteil vom 06.10.2011 – RiZ(R) 7/10, MMR 2012, 128 Rn. 27 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 06.10.2011 – RiZ(R) 7/10, MMR 2012, 128 Rn. 28 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 12.05.2011 – RiZ(R) 4/09 32 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.08.1992 – RiZ(R) 2/92, mwN[↩]