Rechtsmittelzulassung per Rechtsmittelbelehrung?

Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zu und begründet die Nichtzulassung in den Entscheidungsgründen, so ersetzt die gleichwohl erteilte Rechtsmittelbelehrung, es könne gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt werden, nicht die (hier: nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92 Abs. 1 ArbGG) erforderliche Zulassungsentscheidung.

Rechtsmittelzulassung per Rechtsmittelbelehrung?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Rechtsmittelbelehrung, die im Widerspruch zu § 72 Abs. 1 ArbGG ein Rechtsmittel für statthaft erklärt, die Anfechtbarkeit des Urteils für sich allein nicht begründen1. Für die Rechtsbeschwerde nach § 92 Abs. 1 ArbGG kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Eine Ausnahme hiervon kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich weder aus dem Tenor noch aus den Entscheidungsgründen irgendein Hinweis ergibt, ob ein Rechtsmittel zugelassen wird oder nicht2.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ergab sich im hier entschiedenen Fall bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Tenors und der Entscheidungsgründe. Diese enthalten darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Oberverwaltungsgericht entgegen dem Wortlaut etwas anderes hätte entscheiden wollen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass das Wort ’nicht‘ versehentlich in den Beschluss geraten sein könnte . Dass das Oberverwaltungsgericht nicht „im Einzelnen“ begründet, warum die Zulassungsgründe nicht vorliegen, vermag ebenfalls keine Zweifel an dem Inhalt der getroffenen Entscheidung zu begründen. Dies lässt sich auch nicht dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20.09.20003 entnehmen, der nicht maßgeblich auf die Begründung der Zulassungsentscheidung „im Einzelnen“ abstellt, sondern darauf, ob die Auslegung von Tenor und Gründen eine eindeutige Entscheidung über die Zulassung ergibt oder nicht. Die mit dem Tenor und den Gründen nicht übereinstimmende Rechtsmittelbelehrung erweist sich danach als offensichtlich irrtümlich.

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Der Anwalt - und sein Vertrauen in eine Rechtsmittelbelehrung

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Grundsatz der Meistbegünstigung. Steht fest, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, führt jedoch die formfehlerhafte Entscheidung dazu, dass nicht eindeutig erkennbar ist, welches Rechtsmittel einzulegen ist, so gebietet es der Vertrauensschutz, dass die Partei nicht dadurch Rechtsnachteile erleidet, dass sie das falsche Rechtsmittel wählt4. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde aus Gründen des Vertrauensschutzes ist hier im Hinblick auf das klare Ergebnis der Auslegung, die Vorrang vor der Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung hat, kein Raum. Das Vertrauen einer Prozesspartei auf die den eindeutigen Entscheidungsgründen widersprechende, offensichtlich irrtümlich erteilte Rechtsmittelbelehrung ist nicht schutzwürdig5.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. März 2019 – 5 P 7.18

  1. vgl. BAG, Beschluss vom 20.09.2000 – 2 AZR 345/00 – BAGE 95, 321, 322 f. m.w.N.[]
  2. vgl. BAG, Beschluss vom 20.09.2000 – 2 AZR 345/00 – BAGE 95, 321, 323 m.w.N.[]
  3. BAG, Beschluss vom 20.09.2000 – 2 AZR 345/00, BAGE 95, 321, 322 f.[]
  4. BAG, Beschluss vom 20.09.2000 – 2 AZR 345/00 – BAGE 95, 321, 323 m.w.N.[]
  5. vgl. BAG, Beschluss vom 20.09.2000 – 2 AZR 345/00 – BAGE 95, 321, 323 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 14.07.2011 – V ZB 67/11 – NJW 2011, 3306 Rn. 9[]