Rechtsstreit um die Personalratswahl – und der Wahlvorstand

Der Wahlvorstand verliert mit dem Erlöschen seines Amtes seine Beteiligtenfähigkeit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

Rechtsstreit um die Personalratswahl – und der Wahlvorstand

Denn das Amt des Wahlvorstandes erlosch mit der Bestellung des Wahlleiters in der konstituierenden Sitzung des Personalrats, die spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahltage stattzufinden hatte (vgl. § 34 Abs. 1 BPersVG).

Mangels Existenz verliert der Wahlvorstand damit seine Beteiligtenfähigkeit, selbst wenn ihn – wie hier – die Antragsschrift als Beteiligten bezeichnet und er von den Gerichten noch als Beteiligter behandelt wird1.

Das Bundesverwaltungsgericht trägt dieser Rechtslage im vorliegenden Fall dadurch Rechnung, dass es nach Anhörung des Wahlvorstandes2 von seiner weiteren Beteiligung des Wahlvorstandes am Verfahren absieht. Das Rubrum war entsprechend zu ändern.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. September 2015 – 5 P 12.2014 –

  1. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.11.1973 – 7 A 7.72, BVerwGE 44, 172, 174; und vom 18.04.1978 – 6 P 34.78, BVerwGE 55, 341, 343 f.; BAG, Beschluss vom 24.05.2006 – 7 ABR 40.05 – PersV 2007, 75, 76, jeweils m.w.N.[]
  2. vgl. BAG, Beschluss vom 31.05.1983 – 1 ABR 57/80[]
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