Der Wahlvorstand verliert mit dem Erlöschen seines Amtes seine Beteiligtenfähigkeit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

Denn das Amt des Wahlvorstandes erlosch mit der Bestellung des Wahlleiters in der konstituierenden Sitzung des Personalrats, die spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahltage stattzufinden hatte (vgl. § 34 Abs. 1 BPersVG).
Mangels Existenz verliert der Wahlvorstand damit seine Beteiligtenfähigkeit, selbst wenn ihn – wie hier – die Antragsschrift als Beteiligten bezeichnet und er von den Gerichten noch als Beteiligter behandelt wird1.
Das Bundesverwaltungsgericht trägt dieser Rechtslage im vorliegenden Fall dadurch Rechnung, dass es nach Anhörung des Wahlvorstandes2 von seiner weiteren Beteiligung des Wahlvorstandes am Verfahren absieht. Das Rubrum war entsprechend zu ändern.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. September 2015 – 5 P 12.2014 –