Rei­se­kos­ten für frei­ge­stell­te Per­so­nal­rats­mit­glie­der

§ 45 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Sächs­Pers­VG ge­bie­ten nicht, dass über­wie­gend frei­ge­stell­te Mit­glie­der von Per­so­nal­ver­tre­tun­gen, die vom Sitz der Per­so­nal­ver­tre­tung au­ßer­halb ihres Dienst- und Wohn­orts täg­lich mit ihrem Per­so­nen­kraft­wa­gen an ihren Wohn­ort zu­rück­keh­ren, Weg­stre­cken­ent­schä­di­gung in einer Höhe er­hal­ten, mit der die Kos­ten der Kraft­fahr­zeug­hal­tung voll­um­fäng­lich ab­ge­deckt wer­den.

Rei­se­kos­ten für frei­ge­stell­te Per­so­nal­rats­mit­glie­der

§ 5 Abs. 3 SächsRKG gilt ausweislich seines Satzes 1 für „typischerweise im Außendienst ausgeübte Tätigkeiten“. Gemäß Satz 2 der Vorschrift wird eine Tätigkeit typischerweise im Außendienst ausgeübt, wenn die Arbeitsinhalte durch nicht nur gelegentlichen Außendienst bestimmt werden oder die Wahrnehmung der Dienstaufgaben regelmäßig nur außerhalb der Dienststelle möglich ist. Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzungen bei der Tätigkeit der Mitglieder von Personalvertretungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind.

Eine entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 3 SächsRKG ist nicht im Lichte des in der Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung entwickelten Grundsatzes geboten, wonach bei Anwendung reisekostenrechtlicher Bestimmungen über die Fahrtkostenerstattung aufgrund des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots (§ 8 SächsPersVG) zu vermeiden ist, dass Mitglieder von Personalvertretungen mandatsbedingte, unvermeidbare Aufwendungen selbst tragen und auf diese Weise als Folge des Personalratsamts einen Teil ihres Einkommens „zuschießen“ müssen1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Januar 20102 im Detail ausgeführt, dass die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 SächsRKG a.F., die in ihrem Kern in § 5 Abs. 2 SächsRKG überführt worden ist, auf einen pauschalisierten Aufwendungsersatz zielt, der die durchschnittlichen Kosten des Betriebs und der Instandhaltung voll, dagegen diejenigen der Kraftfahrzeughaltung nur anteilig abdecken soll3. Demgegenüber zielt die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SächsRKG a.F., an die § 5 Abs. 3 SächsRKG wertungsmäßig anknüpft, auf die volle Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeugs, schließt also auch die Betriebskosten übersteigende Kosten wie beispielsweise diejenigen für Versicherung, Kraftfahrzeugsteuer und Garage ein4. Die vergleichsweise geringere Höhe des Entschädigungssatzes nach § 6 Abs. 1 SächsRKG a.F. bzw. § 5 Abs. 2 SächsRKG folgt der Erwägung, dass ein privates Kraftfahrzeug ungeachtet seiner periodischen Nutzung zu dienstlichen Zwecken seinem Halter regelmäßig privaten Nutzen stiftet, der es rechtfertigt, diesem einen Teil der Haltungskosten zu belassen5. Ausgehend hiervon begegnet es keinen Bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht mit § 5 Abs. 2 SächsRKG diejenige Regelung für anwendbar gehalten hat, die für sämtliche Bediensteten gilt, die aus triftigen Gründen – d.h. aus dringenden dienstlichen oder in Ausnahmefällen dringenden persönlichen Gründen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsRKG) – Dienstfahrten mit privaten Kraftfahrzeugen zurücklegen. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern Mitgliedern von Personalvertretungen entgegen § 8 SächsPersVG spezifisch mandatsbedingte Nachteile gegenüber anderen Bedienstetengruppen zugefügt werden könnten, wenn die Fahrtkostenerstattung wie im Falle gewöhnlicher Dienstfahrten der Maßgabe folgt, dass im Gegensatz zu den durch die Fahrt verursachten Betriebs- und Instandhaltungskosten, die vollständig abgedeckt werden, die anteilig auf die Wegstrecke berechneten Haltungskosten, bei denen es sich in wesentlichen Teilen um Fixkosten handelt, nicht in voller Höhe zu berücksichtigen sind. Diese Maßgabe erscheint insbesondere auch nicht geeignet, qualifizierte Personen von der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Ämter abzuhalten6.

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Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich ferner nicht aus dem von der Beschwerde angesprochenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 20097; ebenso wenig ergibt sich hieraus eine Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort für den Fall, dass dem Personalratsmitglied die tägliche Rückkehr zu seinem Wohnort zuzumuten ist, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel jedoch ausscheidet, die auf einen Entschädigungssatz in Höhe von 0,30 €/Kilometer zielende Regelung des § 5 Abs. 2 BRKG – anders als die mit § 5 Abs. 1 BRKG eröffnete Regelungsalternative (0,20 €/Kilometer) – für geeignet angesehen, entsprechend den Vorgaben des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots den Beschäftigten vor der Tragung von Kosten zu bewahren, die er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seines Personalratmandats nicht vermeiden kann8. Damit ist nicht zum Ausdruck gebracht worden, Entschädigungssätze unterhalb dieser Höhe würden dieses Gebot verletzen. Welche konkrete Höhe Entschädigungssätze der hier in Rede stehenden Art aufweisen müssen, um Bediensteten entstehende Fahrtkosten hinreichend auszugleichen, obliegt in erster Linie der Entscheidung des Gesetzgebers, der bei Erlass reisekostenrechtlicher bzw. trennungsgeldrechtlicher Vorschriften über beträchtliche Einschätzungs- und Typisierungsspielräume verfügt. Daher ist auch hinzunehmen, dass bundesweit keine einheitlichen Sätze gelten.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 6 PB 18.12

  1. vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschlüsse vom 28.11.2012 – 6 P 3.12; vom 21.05.2007 – 6 P 5.06, Buchholz 251.5 § 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 24 ff. und vom 27.01.2004 – 6 P 9.03, Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 14 f.[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2010 – 6 P 1.09, Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 1[]
  3. BVerwG, a.a.O. Rn. 31[]
  4. vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 32[]
  5. vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 31[]
  6. vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28.11.2012 a.a.O. Rn. 18[]
  7. BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009 – 6 PB 17.09, Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG Nr. 1[]
  8. BVerwG, a.a.O. Rn.19[]
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