Klassenfahrt – und kein Reisekostenverzicht

Die Abfrage eines Verzichts des Lehrers auf Reisekosten für eine Klassenfahrt kann gegen den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz verstoßen.

Klassenfahrt –  und kein Reisekostenverzicht

Die Abfrage der Schulleitung, ob eine Lehrkraft im Falle nicht ausreichender Haushaltsmittel auf eine ihr zustehende Reisekostenvergütung für eine Klassenreise teilweise verzichtet, kann dazu führen, dass sich der Dienstherr auf eine solche Verzichtserklärung nicht berufen kann.

Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in dem Fall eines im Dienst des beklagten Landes Baden-Württemberg stehenden beamteten Realschullehrers entschieden. Dieser hatte im Jahr 2013 bei seiner Schulleitung die Genehmigung einer Abschlussfahrt nach Berlin beantragt. Das dafür verwendete Antragsformular entsprach der Verwaltungsvorschrift des Dienstherrn für außerunterrichtliche Veranstaltungen. Darin wurde u.a. abgefragt, ob die Lehrkraft ganz oder teilweise auf Reisekostenvergütung verzichte. Der Lehrer verzichtete teilweise. Nach seiner Rückkehr wurden ihm unter Hinweis auf seine Teilverzichtserklärung statt der beantragten Reisekostenvergütung i.H.v. rund 197,00 € vom Dienstherrn lediglich 88,00 € bewilligt.

Während das nach erfolglosem Widerspruch angerufene Verwaltungsgericht Karlsruhe den Dienstherrn zur Zahlung weiterer Reisekosten in Höhe des Differenzbetrages von rund 109,00 € verurteilt hat1, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim auf die Berufung des Dienstherrn das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage des Lehrers abgewiesen2. Die hiergegen gerichtete Revision des Lehrers hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg:

Der Dienstherr kann sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Teilverzicht des Lehrers auf Reisekostenvergütung berufen. Dabei handelt es sich um eine unzulässige Rechtsausübung. Die entsprechende Abfrage verletzt den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz, weil sie die wohlverstandenen Interessen des Lehrers nicht in gebührender Weise berücksichtigt. Sie dient der Umsetzung der Verwaltungsvorschrift des Dienstherrn. Danach sind Genehmigungen außerunterrichtlicher Veranstaltungen durch den Schulleiter nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich, es sei denn, der teilnehmende Lehrer verzichtet vorher ganz oder teilweise auf Reisekostenvergütung. Diese Koppelung zwischen Genehmigung und Verzicht bei – wie im vorliegenden Fall – nicht ausreichenden Haushaltsmitteln für alle im Schuljahr vorgesehenen Veranstaltungen setzte den Lehrer einem Konflikt aus. Er musste entweder auf seinen Anspruch auf Reisekostenvergütung (teilweise) verzichten oder verantworten, dass die Abschlussfahrt nicht stattfindet. Dass eine Abschlussfahrt stattfinden sollte, entsprach den von der Gesamtlehrerkonferenz beschlossenen Grundsätzen, an die der Lehrer gesetzlich gebunden war. Nach der vom Dienstherrn erlassenen Verwaltungsvorschrift kommt außerunterrichtlichen Veranstaltungen bei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule besondere Bedeutung zu. Dem Lehrer wurde so auch die Verantwortung dafür zugewiesen, ob er eine staatliche Aufgabe unter Verzicht auf seinen ungeschmälerten Anspruch auf Reisekostenvergütung erfüllt. Hinzu kommt, dass der Lehrer mit seinem Teilverzicht diese staatliche Aufgabe mit privaten Mitteln finanziert. Dies läuft dem Zweck des Anspruchs auf Reisekostenvergütung zuwider, nach dem der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht seinen Bediensteten notwendige dienstliche Reiseaufwendungen abnehmen soll.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 5 C 9.17

  1. VG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2015 – 9 K 842/14[]
  2. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2016 – 4 S 830/15[]