Der Anspruch von Soldaten auf Gewährung von restlicher Elternzeit für vor dem 14. Februar 2009 geborene Kinder hängt nach zweit heutigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon ab, dass eine Antragsfrist gewahrt wird.

Nach § 1 Abs. 2 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung von 2004 besteht der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.
Die Antragsteller der beiden jetzt vom 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Verfahren hatten für ihre im März 2004 bzw. im August 2005 geborenen Kinder nach deren drittem Geburtstag bei der Stammdienststelle der Bundeswehr die Gewährung noch nicht genommener Elternzeit im Umfang von zwölf bzw. rund vier Monaten beantragt. Die beiden Anträge wurde mit der Begründung abgelehnt, die restliche Elternzeit sei verfallen, weil ihre Übertragung nicht rechtzeitig beantragt worden sei. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Anträgen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, weder der Elternzeitverordnung noch dem Soldatengesetz lasse sich eine Antragsfrist entnehmen. Der Argumentation des Bundesministers der Verteidigung, die Antragsfrist ergebe sich aus der ständigen Verwaltungspraxis und personalwirtschaftlichen Erfordernissen, vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anzuschließen, weil ein normativ gewährter Anspruch eines Bürgers nicht durch die Verwaltung eingeschränkt werden könne.
Die inzwischen vom Verordnungsgeber mit Wirkung vom 14. Februar 2009 eingefügte Antragsfrist für die Übertragung gelte nur für ab diesem Zeitpunkt geborene Kinder.
Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 27. April 2010 – 1 WB 13.09 und 1 WB 14.09