Der Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG entspricht dem Begriff des Einkommensteuergesetzes.

Umlagezahlungen eines öffentlichen Arbeitgebers an eine Versorgungskasse zum Erwerb einer zusätzlichen Altersrente sind als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtVG zu berücksichtigen.
Erwerbseinkommen eines Versorgungsberechtigten wird nach Maßgabe des § 53 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Nach den Übergangsregelungen des § 69a Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 BeamtVG in der bis Dezember 2005 geltenden Fassung vom 10.09. 20031 ist hier § 53 in der ab 1.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil dies für die Klägerin am günstigsten ist. Ihr kommt zugute, dass der Gesetzgeber den Mindestbetrag für die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erheblich angehoben hat.
Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbseinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. In diesem Umfang steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG beschränkt die Anrechnungsfreiheit von Einkommen auf den Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze. Nur wenn das Einkommen den Differenzbetrag nicht übersteigt, werden die Versorgungsbezüge in der festgesetzten Höhe ausgezahlt2.
Nach § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG gehören Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zum anrechenbaren Erwerbseinkommen. Hierunter fallen auch derartige Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst3.
Der Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verweist auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG , der diesen Begriff inhaltlich konkretisiert. Danach handelt es sich bei Gehältern, Löhnen, Gratifikationen, Tantiemen und anderen Bezügen und Vorteilen für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Begriff des Vorteils bringt zum Ausdruck, dass sämtliche vermögenswerten Leistungen des Arbeitgebers erfasst werden sollen, die Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses als Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung erhalten.
Die maßgebende Bedeutung der Begriffsbestimmungen des Einkommensteuergesetzes für den Inhalt des Begriffs der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG verdeutlicht nunmehr Satz 2 dieser Vorschrift4. Dort wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Einkommensteuergesetz bestimmt, dass Betriebsausgaben und Werbungskosten nach diesem Gesetz im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 nicht als Erwerbseinkommen gelten.
Der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 7 BeamtVG sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht den aus dem Einkommensteuerrecht stammenden Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit übernehmen, sondern trotz des mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG übereinstimmenden Wortlauts einen eigenständigen versorgungsrechtlichen Begriff einführen wollte5.
Auf die abweichende Begriffsbestimmung in Nr. 53.01.02.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 53 BeamtVG vom 03.11.19806 kann zur Auslegung des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG nicht zurückgegriffen werden. Abgesehen davon, dass es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift handelt, die lediglich die Rechtsauffassung des Vorschriftengebers wiedergibt, bezieht sie sich auf die Fassung des § 53 BeamtVG vom 20.03.19797. Diese Vorschrift enthielt den Begriff des Erwerbseinkommens nicht. Sie erfasste nur Verwendungseinkommen, nicht aber Einkommen aus privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit. Der Begriff des Erwerbseinkommens wurde in § 53a Abs. 6 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes vom 18.12. 19898 eingeführt. Diese Vorschrift sah erstmals die Anrechnung von Einkünften, die außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wurden, auf die Sozialbestandteile der Versorgungsbezüge vor9.
Ist der Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, hier in der im Jahr 2005 geltenden Fassung, auch im Rahmen von § 53 Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1 BeamtVG maßgebend, zählen hierzu auch die Umlagezahlungen öffentlicher Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse zum Aufbau einer zusätzlichen Altersrente. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, um Vorteile aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Hierzu gehören Leistungen eines Arbeitgebers, die dazu dienen, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer für das Alter abzusichern. Die Leistungen müssen den Arbeitnehmern nicht unmittelbar zufließen. Es genügt, wenn sie an einen Dritten, hier an die Zusatzversorgungskasse, gezahlt werden, und die Arbeitnehmer gegen diesen Dritten auch aufgrund der Zahlungen des Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch auf Zahlung der Altersrente erwerben. Es kommt nicht darauf an, dass der Erwerb des Anspruchs an weitere Voraussetzungen, etwa die Einhaltung von Wartezeiten oder ein bestimmtes Mindestalter, geknüpft ist. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber derartige Leistungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses erbringt und damit die erbrachte Arbeit vergütet10.
Mittlerweile hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12. 200611 klargestellt, dass Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind. Dies gilt auch für Umlagen, die der Arbeitgeber für eine ganz oder teilweise umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung zahlt12. Dagegen stellen die Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer dar und gehören deshalb nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit13. Diese Beiträge sind kein Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG und deshalb bei der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 1 BeamtVG nicht zu berücksichtigen.
Strukturprinzipien des Versorgungsrechts stehen der Anrechnung der Umlagezahlungen an die Zusatzversorgungskasse auf die Versorgungsbezüge nach § 53 Abs. 1, Abs. 7 Satz 1 BeamtVG nicht entgegen. Diese Anrechnung führt entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu einer Doppelbelastung der Versorgungsberechtigten. Renten, die eine Witwe aufgrund eigener Erwerbstätigkeit bezieht, gelten nach § 55 Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG nicht als Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 BeamtVG, sodass sie nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden.
Nach § 53 Abs. 3 BeamtVG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung ist die Höchstgrenze nach Absatz 2 für diesen Monat um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen; entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte nach diesem Gesetz erhält, sind im Monat Juli zu berücksichtigen. Aufgrund der statischen Verweisung in § 69a Nr. 1 Satz 2 BeamtVG auf die am 1.01.2002 geltende Fassung des § 53 BeamtVG kommt es nicht darauf an, dass an die Stelle des Betrages des Urlaubsgeldes der Verweis auf § 67 Abs. 1 Satz 4 BBesG getreten ist (vgl. Art. 14 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchstabe aa BBVAnpG 2003/2004). Weiterhin ist unerheblich, dass das Urlaubsgeldgesetz durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 mit Wirkung vom 16.09. 2003 aufgehoben wurde. Im Jahr 2005 war es weiter anzuwenden (Art. 18 Abs. 2 dieses Gesetzes).
Da im entschiedenen Fall der Ehemann der Klägerin zuletzt ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 innehatte, ist bei der Klägerin die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 BeamtVG für Juli 2005 um den Betrag von 332,34 € zu erhöhen (§ 4 Abs. 1 des Urlaubsgeldgesetzes14). Daher erreicht das Gesamteinkommen der Klägerin im Juli 2005 die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BeamtVG berechnete Höchstgrenze nicht, bei deren Überschreiten das Ruhen der Versorgungsbezüge einsetzt.
Nach § 53 Abs. 4 BeamtVG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung ist die Höchstgrenze nach Absatz 2 für diesen Monat nach Maßgabe des § 13 Satz 4 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG) zu erhöhen; entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte nach diesem Gesetz erhält, sind im Monat Dezember zu berücksichtigen. Aufgrund der statischen Verweisung in
§ 69a Nr. 1 Satz 2 BeamtVG auf die am 1.01.2002 geltende Fassung des § 53 BeamtVG war das Sonderzuwendungsgesetz hier trotz seiner Aufhebung durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 mit Wirkung vom 16.09. 2003 weiter anzuwenden.
Nach § 13 Satz 4 SZG ist dem im Dezember zustehenden Höchstgrenzenbetrag ein Betrag hinzuzurechnen, der unter Anwendung des vom Bundesministerium des Inneren nach Satz 2 bestimmten Bemessungsfaktors zu berechnen ist. Dabei ist der letztmalig im Jahr 2003 festgesetzte Bemessungsfaktor zugrunde zu legen. Danach erreicht das Gesamteinkommen der Klägerin im Monat Dezember 2005 die nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtVG berechnete Höchstgrenze nicht, bei deren Überschreiten das Ruhen der Versorgungsbezüge einsetzt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 2011 – 2 C 8.10
- BGBl I S. 1798[↩]
- stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 01.09. 2005 – 2 C 15.04, BVerwGE 124, 178, 179 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 14 Rn. 10[↩]
- Verwendungseinkommen; § 53 Abs. 8 BeamtVG[↩]
- in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009, BGBl I S. 160[↩]
- Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts – Versorgungsreformgesetz 1998 , BT-Drucks 13/9527 S. 41 f.; Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drucks 780/97 S. 11; Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 13/10322 S. 25 f. und 73[↩]
- GMBl S. 742[↩]
- BGBl I S. 357[↩]
- BGBl I S. 2218[↩]
- BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 – 2 C 39.03, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 S. 4[↩]
- zum Ganzen BFH, Urteil vom 07.05.2009 – VI R 8/07 – BFHE 225, 68, 72 f. = juris Rn. 16[↩]
- BGBl I S. 2878[↩]
- vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2007, BR-Drucks 622/06 S. 74 zu Nr. 12[↩]
- BFH, Urteile vom 06.06.2002 – VI R 178/97 – BFHE 199, 524, 526 f. = juris Rn. 13 ff. und vom 21.01.2010 – VI R 52/08 – BFHE 228, 295 Rn. 13[↩]
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2002, BGBl I S. 1780[↩]