Nur wenn eine dauernde Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder regelmäßige und erhebliche Ausfallzeiten über Jahre hinweg überwiegend wahrscheinlich sind, kann eine Person für den Polizeidienst untauglich sein. Da es keine ausreichenden Daten über das Risiko von Brustimplantaten gibt, kann nicht festgelegt werden, mit welcher Eintrittswahrscheinlichkeit Einschränkungen der Polizeidienstfähigkeit im Zusammenhang mit Brustimplantaten auftreten. Lediglich Zweifel bezüglich der Folgewirkungen der Implantate sind nicht ausreichend, damit die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst nicht vorliegt.

So hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in dem hier vorliegenden Fall einer Bewerberin für den Polizeidienst geurteilt, die vom Land Nordrhein-Westfalen wegen ihrer Brustimplantate als gesundheitlich für den Polizeidienst nicht geeignet eingestuft worden ist. Im Oktober 2013 hatte sich die Klägerin für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen beworben. Aus kosmetischen Gründen trägt sie Brustimlantate. Die polizeiärztliche Untersuchung kam zu dem Ergebnis, sie sei für den Polizeidienst untauglich. Insbesondere bei körperlichen Gewaltanwendungen könne ein Reißen der Implantate nicht ausgeschlossen werden. Bei älter werdenden Implantaten sei wegen der damit einhergehenden Degeneration der Implantathülle bereits bei einem Bagatelltrauma eine Ruptur möglich. Gesundheitliche Komplikationen im Zusammenhang mit den Implantaten könnten eine vorzeitige Dienstunfähigkeit zur Folge haben. Gegen diese Entscheidung hat sich die Betroffene mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gewehrt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass eine Untauglichkeit für den Polizeidienst nur angenommen werden könne, wenn eine dauernde Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder regelmäßige und erhebliche Ausfallzeiten über Jahre hinweg überwiegend wahrscheinlich sei. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ist das Verwaltungsgericht zu der Ansicht gelangt, dass die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens eine solche Feststellung nicht zulassen. Danach gebe es keine ausreichenden Daten, die eine verlässliche Prognose über das Risiko für ein verletzungsbedingtes Reißen der Implantate oder für andere gesundheitliche Komplikationen ermöglichten. Daher könne keine belastbare Aussage darüber getroffen werden, mit welcher Eintrittswahrscheinlichkeit Einschränkungen der Polizeidienstfähigkeit im Zusammenhang mit Brustimplantaten auftreten. Verbleibende Zweifel hinsichtlich der Folgewirkungen der Implantate genügten nicht, die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst zu verneinen. Daher sei die Entscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen diese Bewerberin wegen ihrer Brustimplantate nicht einzustellen, rechtswidrig.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23. November 2016 – 1 K 2166/14