Sicherheitsüberprüfung – und die persönliche Anhörung des Betroffenen

Die Pflicht des Ge­heim­schutz­be­auf­trag­ten, dem Be­trof­fe­nen vor der Fest­stel­lung eines Si­cher­heits­ri­si­kos Ge­le­gen­heit zur per­sön­li­chen Äu­ße­rung zu geben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG), ist ver­letzt, wenn dem Be­trof­fe­nen le­dig­lich an­ge­bo­ten wird, sich in schrift­li­cher Form zu äu­ßern. Die Ver­let­zung des Rechts auf per­sön­li­che An­hö­rung führt nur dann zur Rechts­wid­rig­keit der Ent­schei­dung des Ge­heim­schutz­be­auf­trag­ten, wenn sich die Vor­ent­hal­tung der Mög­lich­keit, sich ge­ra­de per­sön­lich und nicht nur schrift­lich zu äu­ßern, ent­schei­dungs­er­heb­lich auf die Fest­stel­lung eines Si­cher­heits­ri­si­kos aus­ge­wirkt hat.

Sicherheitsüberprüfung – und die persönliche Anhörung des Betroffenen

Nach der Recht­spre­chung des Se­nats muss die An­hö­rung des Be­trof­fe­nen im Ver­fah­ren einer Si­cher­heits­über­prü­fung nicht not­wen­dig per­sön­lich er­fol­gen; sie kann auch im schrift­li­chen Ver­fah­ren durch­ge­führt wer­den1. Es liegt in der In­itia­ti­ve des an­zu­hö­ren­den Be­trof­fe­nen, es ent­we­der mit einer schrift­li­chen Äu­ße­rung be­wen­den zu las­sen oder auf einer per­sön­li­chen An­hö­rung – ggf. nach Maß­ga­be des § 6 Abs. 1 Satz 2 SÜG mit einem Rechts­an­walt – zu be­ste­hen2.

Diese Recht­spre­chung ist wie folgt klar­zu­stel­len:

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG ist vor der Ab­leh­nung der Zu­las­sung zu einer si­cher­heits­emp­find­li­chen Tä­tig­keit dem Be­trof­fe­nen Ge­le­gen­heit zu geben, sich per­sön­lich zu den für die Ent­schei­dung er­heb­li­chen Tat­sa­chen zu äu­ßern. Der Be­trof­fe­ne kann zur An­hö­rung mit einem Rechts­an­walt er­schei­nen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SÜG; siehe auch Nr. 2708 ZDv 2/30). Aus dem ein­deu­ti­gen Ge­set­zes­wort­laut folgt damit nicht nur, dass die An­hö­rung als sol­che zwin­gend vor­ge­schrie­ben ist, so­fern sie nicht aus den Grün­den des § 6 Abs. 1 Satz 4 SÜG (er­heb­li­cher Nach­teil für die Si­cher­heit des Bun­des oder eines Lan­des) aus­nahms­wei­se un­ter­bleibt. Zwin­gend an­ge­ord­net ist viel­mehr auch, dass dem Be­trof­fe­nen Ge­le­gen­heit zu geben ist, sich per­sön­lich, das heißt: unter An­we­sen­den, sowie ggf. im Bei­sein eines Rechts­an­walts, zu äu­ßern. Das­sel­be er­gibt sich aus der Be­grün­dung des Ge­setz­ent­wurfs der Bun­des­re­gie­rung zum Si­cher­heits­über­prü­fungs­ge­setz, wo­nach der Be­trof­fe­ne sich per­sön­lich äu­ßern und kei­nen Ver­tre­ter schi­cken solle; bei der An­hö­rung komme es we­sent­lich auch auf den per­sön­li­chen Ein­druck an, den die zu über­prü­fen­de Per­son hin­ter­las­se3.

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Zu die­ser Ge­set­zes­aus­le­gung steht es nicht im Wi­der­spruch, dass eine An­hö­rung auch im schrift­li­chen Ver­fah­ren er­fol­gen kann4. Denn der Be­trof­fe­ne muss nur – dies al­ler­dings vor­be­halt­los – Ge­le­gen­heit er­hal­ten, sich per­sön­lich zu äu­ßern. Die per­sön­li­che An­hö­rung ist keine Vor­la­dung zu einer Ver­neh­mung, son­dern ein Recht des Be­trof­fe­nen (siehe die Über­schrift zu § 6 SÜG), wie über­haupt die Si­cher­heits­über­prü­fung nur mit Zu­stim­mung des Be­trof­fe­nen durch­ge­führt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SÜG). Der Be­trof­fe­ne ist daher weder ver­pflich­tet, sich über­haupt zu äu­ßern, noch, seine Äu­ße­rung ge­ra­de in per­sön­li­cher Form ab­zu­ge­ben. Möch­te der Be­trof­fe­ne von der Ge­le­gen­heit zur Äu­ße­rung zwar grund­sätz­lich, nicht je­doch in einem per­sön­li­chen Ge­spräch Ge­brauch ma­chen, so steht es ihm des­halb – gleich­sam als Minus zur per­sön­li­chen Äu­ße­rung – frei, sich schrift­lich zu äu­ßern.

Ver­pflich­tet zur per­sön­li­chen An­hö­rung ist – schließ­lich – die „zu­stän­di­ge Stel­le“, also der Ge­heim­schutz­be­auf­trag­te (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2416 ZDv 2/30). Dies er­gibt sich aus § 14 Abs. 3 Satz 1 und 4 SÜG, wo­nach die zu­stän­di­ge Stel­le, wenn sie über das Vor­lie­gen eines Si­cher­heits­ri­si­kos ent­schei­det, § 6 Abs. 1 und 2 SÜG zu be­ach­ten hat. Eine An­hö­rung oder Be­fra­gung durch den Mi­li­tä­ri­schen Ab­schirm­dienst als mit­wir­ken­der Be­hör­de (§ 3 Abs. 2 SÜG, Nr. 2411 ZDv 2/30) ist nicht ge­eig­net, die per­sön­li­che An­hö­rung durch den Ge­heim­schutz­be­auf­trag­ten zu er­set­zen.

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Mit die­sen Grund­sät­zen ist die An­hö­rungs­pra­xis der Ge­heim­schutz­be­auf­trag­ten beim Streit­kräf­teamt nicht in vol­lem Um­fang ver­ein­bar.

Nach die­ser Pra­xis wird dem Be­trof­fe­nen in einem stan­dar­di­sier­ten Schrei­ben mit­ge­teilt, dass in sei­nem Fall be­stimm­te, in einer An­la­ge 1 näher auf­ge­führ­te Um­stän­de vor­lä­gen, die ge­eig­net seien, ein Si­cher­heits­ri­si­ko zu be­grün­den; dies habe nach der­zei­ti­gem Sach­stand zur Folge, dass der Be­trof­fe­ne eine si­cher­heits­er­heb­li­che Tä­tig­keit nicht bzw. nicht mehr aus­üben dürfe. Vor einer Ent­schei­dung er­hal­te der Be­trof­fe­ne Ge­le­gen­heit, bin­nen einer be­stimm­ten Frist hier: von drei Wo­chen nach Er­halt des Schrei­bens) zu den in An­la­ge 1 auf­ge­führ­ten Um­stän­den unter Ver­wen­dung des an­lie­gen­den Bei­blat­tes (An­la­ge 2) Stel­lung zu neh­men.

Mit die­sen For­mu­lie­run­gen im An­hö­rungs­schrei­ben wird dem Be­trof­fe­nen keine Ge­le­gen­heit zu einer per­sön­li­chen Äu­ße­rung, son­dern von vorn­her­ein nur Ge­le­gen­heit zu einer Stel­lung­nah­me „unter Ver­wen­dung des an­lie­gen­den Bei­blat­tes (An­la­ge 2)“, also nur zu einer schrift­li­chen Äu­ße­rung ge­ge­ben. Es ist nicht Auf­ga­be des Be­trof­fe­nen, von dem oder der Ge­heim­schutz­be­auf­trag­ten eine per­sön­li­che An­hö­rung zu ver­lan­gen. Viel­mehr ist es Auf­ga­be des oder der Ge­heim­schutz­be­auf­trag­ten, dem Be­trof­fe­nen in ers­ter Linie eine per­sön­li­che An­hö­rung im Sinne der „Ge­le­gen­heit …, sich per­sön­lich zu den für die Ent­schei­dung er­heb­li­chen Tat­sa­chen zu äu­ßern“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG), an­zu­bie­ten. Die­ses An­ge­bot kann – in zwei­ter Linie – mit dem Hin­weis ver­bun­den wer­den, dass es dem Be­trof­fe­nen frei­ste­he, sich auch in schrift­li­cher Form zu den ihm vor­ge­hal­te­nen Um­stän­den zu äu­ßern.

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Eine Ver­let­zung des Rechts auf per­sön­li­che An­hö­rung führt je­doch nur dann zur Rechts­wid­rig­keit der Ent­schei­dung des oder der Ge­heim­schutz­be­auf­trag­ten, wenn sich die Vor­ent­hal­tung der Mög­lich­keit, sich ge­ra­de per­sön­lich und nicht nur schrift­lich zu äu­ßern, ent­schei­dungs­er­heb­lich auf die Fest­stel­lung eines Si­cher­heits­ri­si­kos aus­ge­wirkt hat.

Der Betroffene hat zwar mehr­fach eine Ver­let­zung von § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG ge­rügt und zur Aus­le­gung die­ser Be­stim­mung Stel­lung ge­nom­men. Er hat je­doch nichts dazu vor­ge­tra­gen, in­wie­fern im vor­lie­gen­den Fall der per­sön­li­che Ein­druck von Be­deu­tung für die Ent­schei­dung der Ge­heim­schutz­be­auf­trag­ten ge­we­sen wäre oder zu wel­chen si­cher­heits­er­heb­li­chen Um­stän­den er, der An­trag­stel­ler, sich nur im per­sön­li­chen Ge­spräch, nicht aber schrift­lich hätte er­klä­ren wol­len. Eine ent­schei­dungs­er­heb­li­che Be­deu­tung einer per­sön­li­chen An­hö­rung des An­trag­stel­lers drängt sich auf der Basis der Ent­schei­dungs­grün­de der Ge­heim­schutz­be­auf­trag­ten auch im Üb­ri­gen nicht auf. So­weit die Ge­heim­schutz­be­auf­trag­te die Fest­stel­lung eines Si­cher­heits­ri­si­kos auf eine be­son­de­re Ge­fähr­dung durch An­bahnungs- und Wer­bungs­ver­su­che frem­der Nach­rich­ten­diens­te (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) ge­stützt hat, hat sie im Kern auf ob­jek­ti­ve, von dem An­trag­stel­ler nicht (mehr) be­ein­fluss­ba­re Um­stän­de, näm­lich auf die Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens und des­sen Pu­bli­zi­tät, ab­ge­stellt. Da es sich in­so­weit – im Ver­hält­nis zu den au­ßer­dem an­ge­führ­ten Zwei­feln an der Zu­ver­läs­sig­keit bei der Wahr­neh­mung einer si­cher­heits­emp­find­li­chen Tä­tig­keit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) – um eine selbst­stän­dig tra­gen­de Be­grün­dung für die Fest­stel­lung des Si­cher­heits­ri­si­kos han­delt, fehlt es be­reits aus die­sem Grund an der Ent­schei­dungs­er­heb­lich­keit des Ver­fah­rens­ver­sto­ßes.

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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. November2013 – 1 WB 57.12

  1. vgl. BVerwG, Be­schluss vom 21. Ok­to­ber 2010 – 1 WB 16.10, Buch­holz 402.8 § 6 SÜG Nr. 1 Leit­satz[]
  2. BVerwG, Be­schluss vom 21. Ok­to­ber 2010 a.a.O. Rn. 44[]
  3. vgl. BT­-Drs 12/4891, S. 21[]
  4. BVerwG, Be­schluss vom 21.10.2010 a.a.O. Rn. 44[]