Auf die Gewährung eines Sonderurlaubs nach § 28 Abs. 3 SG i.V.m. § 7 Satz 1 Nr. 3 SUrlV besteht kein Rechtsanspruch; seine Erteilung steht vielmehr – wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen – im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Vorgesetzten, der gehalten ist, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Belange des antragstellenden Soldaten mit den dienstlichen Interessen abzuwägen1 und namentlich das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle (Art. 3 Abs. 1 GG), das Verbot der Diskriminierung (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG) und die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) zu beachten.
Die gerichtliche Kontrolle einer derartigen Ermessensentscheidung hat sich darauf zu beschränken zu prüfen, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung des von ihm angestrebten Sonderurlaubs durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat2.
§ 28 Abs. 1 SG gewährt dem Soldaten einen Rechtsanspruch auf einen alljährlichen Erholungsurlaub unter Fortgewährung seiner Bezüge3. Nach § 28 Abs. 2 SG darf der Erholungsurlaub nur versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse der Urlaubserteilung entgegenstehen. „Dienstliche Erfordernisse“ im Sinne des § 28 Abs. 2 SG sind ausschließlich in solchen Gründen zu sehen, welche die Dienstleistung des Soldaten – gerade während des für den Urlaub in Aussicht genommenen Zeitraums – erfordern4. „Zwingend“ sind dienstliche Erfordernisse nur dann, wenn die der Urlaubsgewährung entgegenstehenden Hindernisse von solchem Gewicht sind, dass anderenfalls unaufschiebbare Dienstaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können; dabei ist auch zu prüfen, ob realisierbare Alternativen zur Urlaubsversagung praktisch zur Verfügung stehen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2005 – 1 WB 1.05










