Der Dienstherr hat nach einer aktuellen Entscheidungt des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gegenüber Beamten und öffentlich-rechtlichen Bediensteten grundsätzlich keine umfassende Beratungspflicht über die Rechte aus dem sozialen Leistungssystem der Sozialgesetzbücher.
Dem Dienstherrn obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet ihm die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, seine Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen1. Allerdings können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht des Dienstherrn auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren2.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 5 LA 481/07
- vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1997 – BVerwG 2 C 10.96 -, m. w. N., juris[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.2005 – BVerwG 2 C 5.04, BVerwGE 123, 175 und juris; Beschluss vom 06.03.2002 – BVerwG 2 B 3.02 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 120 m. w. N.; Urteil vom 30.01.1997 – BVerwG 2 C 10.96 -, m. w. N., juris[↩]











