Ein im Geoinformationsdienst der Bundeswehr beschäftigter Beamter, dessen Aufgabenbereich durch dem Flugberatungsprozess vorgelagerte verwaltungs- und datenverarbeitungstechnische Tätigkeiten geprägt ist, hat keinen Anspruch auf die Stellenzulage für Beamte im Flugwetterberatungsdienst gemäß BBesO A und B Vorbemerkung II Nr. 5a Abs. 1 Nr. 6 BBesO (Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG).

Nach § 42 Abs. 1 i. V. m. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) II Nr. 5a Abs. 1 Ziff. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 19.06.20091 des Zweiten Gesetzes zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 19.07.19902 mit Wirkung vom 01.01.1990 in das Bundesbesoldungsgesetz Anlage I mit dem Ziel eingeführt, die Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr im Bereich der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes zu steigern. Dafür hat der Besoldungsgesetzgeber die an Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und Radarführungsdienst bis dahin gewährte Erschwerniszulage unter Anhebung der Beträge in eine Stellenzulage umgewandelt. Anspruchsberechtigt sollten nicht sämtliche Angehörige des Gesamtbereichs der militärischen Flugsicherung und des Radarführungsdienstes sein, sondern nur ein in der Norm benannter abgegrenzter Personenkreis innerhalb dieses Bereichs, der besondere Funktionen ausübt3. Durch Art. 5 Nr. 2 Buchst. a)) des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz) vom 15.12.19954 wurde mit Wirkung vom 01.01.1996 der Kreis der anspruchsberechtigten Personen auf Verwendungen im Wetterbeobachtungsdienst und Wetterberatungsdienst auf Flugplätzen der Bundeswehr und in regionalen Beratungszentralen erweitert, ohne dass sich die gesetzgeberische Zielsetzung geändert hat. Den Gesetzesmaterialien lässt sich kein gegenteiliger Anhaltspunkt entnehmen. Auch hat der Besoldungsgesetzgeber bei der Neuregelung der Zulagentatbestände der Vorbemerkung II Nr. 5a durch Art. 1 Nr. 22 Buchst. d)) des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.03.20125 bekräftigt, dass sich die Zulagenberechtigung aus der Wahrnehmung bestimmter Funktionen innerhalb des Bereichs des militärischen Flugsicherungsbetriebsdienstes und – nunmehr aufgrund organisationsrechtlicher Änderungen – des Bereichs des Einsatzführungsdienstes und des Geoinformationsdienstes ergeben soll. Um die vom Bundesrechnungshof bemängelten Abgrenzungsschwierigkeiten der Zulagenfälle in der Praxis zu beseitigen, sollten die Funktionsbeschreibungen in den Zulagentatbeständen der Vorbemerkung II Nr. 5a konkretisiert werden, so auch Ziffer 6 der Vorbemerkung II Nr. 5a durch den – bis heute inhaltlich unverändert gebliebenen – Einschub „mit Flugbetrieb der Bundeswehr“6. Nachfolgende Gesetzesänderungen betrafen lediglich redaktionelle Anpassungen (vgl. Art. 1 Nr. 43 des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes).
Der so verstandene Begriff „Flugwetterberatungsdienst“ ist auch Merkmal der zweiten Tatbestandsalternative der Vorbemerkung II Nr. 5a Ziff. 6. Dabei beschränkt sich diese Tatbestandsalternative nicht auf die „bloße“ Verwendung „in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen“ der Bundeswehr. Nach grammatikalischem Verständnis und Systematik der Norm handelt es sich um eine gleichrangige Alternative im Sinne einer Aufzählung, die sich mit dem genannten Einsatzbereich „Flugplätze mit Flugbetrieb der Bundeswehr“ als gemeinsames Dativobjekt auf die zu honorierende Funktion des „Flugwetterberatungsdienstes“ und den – hier nicht relevant – „Wetterbeobachtungsdienst“ bezieht.
Diese Auslegung der Vorbemerkung II Nr. 5a Abs. 1 Ziff. 6 führt angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Gestaltung von Zulagen nicht zu einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss. Die Einschätzung, der in der eigenverantwortlichen flugwetterberatenden Tätigkeit liegende unmittelbare Beitrag zur Flugsicherung sei wegen der besonderen Beanspruchung und Verantwortung der Soldaten und Beamten eine herausgehobene abzugeltende Funktion, während dies bei den dem Flugberatungsprozess vorgelagerten verwaltungs- und datenverarbeitungstechnischen Tätigkeiten nicht der Fall sei, stellt einen hinreichenden sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung dieser Funktionsgruppen dar.
Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Gewährung einer Stellenzulage grundsätzlich voraussetzt, dass der Beamte in der zulagenberechtigenden Funktion in vollem Umfang verwendet wird. Umfasst der Dienstposten verschiedenartige, für die Zulagenberechtigung unterschiedlich zu beurteilende Funktionen, muss die herausgehobene Funktion einen besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgabe ausmachen. Der Dienstposten muss generell durch die zulagenberechtigende Funktion geprägt sein. Dies ist nicht der Fall, wenn auf die Wahrnehmung dieser Funktion nicht mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit entfällt7. Für die Zulage nach Vorbemerkung II Nr. 5a Abs. 1 Ziff. 6 ist nicht ausnahmsweise ein anderer, im zeitlichen Umfang begrenzter Maßstab festgelegt.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. September 2023 – 2 B 4.23
- BGBl. I S. 1434, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 43 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) vom 11.06.2013, BGBl. I S. 1514) (im Folgenden: Vorbemerkung II Nr. 5a Abs. 1 Ziff. 6), erhalten Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen verwendet werden.
Zwar gibt der in der Vorbemerkung II Nr. 5a Abs. 1 Ziff. 6 verwendete Begriff des „Flugwetterberatungsdienstes“ kein zwingendes Auslegungsergebnis vor. Nach dem Wortlaut ist offen, ob sich der Begriff auf den „Dienst“ als solchen im Sinne einer organisatorischen Einheit unter Einschluss auch der erforderlichen betriebstechnischen Einrichtungen oder auf die konkrete individuell zu erbringende Dienstleistung der Flugwetterberatung an Bedarfsträger bezieht. Allerdings ergibt sich das auf die konkrete Funktion bezogene Verständnis aus der Normierung des weiteren Tatbestandsmerkmals in der ersten Tatbestandsalternative der Vorbemerkung II Nr. 5a Abs. 1 Ziff. 6, wonach die Verwendung auf Flugplätzen „mit Flugbetrieb der Bundeswehr“ erfolgen muss. Durch die tatbestandliche Eingrenzung „mit Flugbetrieb der Bundeswehr“ hat der Besoldungsgesetzgeber deutlich gemacht, dass nur die eigenverantwortliche individuelle Tätigkeit der Flugwetterberatung gegenüber den Bedarfsträgern honoriert werden soll, die der Durchführung von Flügen bemannter und unbemannter militärischer Luftfahrzeuge dient und damit einen unmittelbaren Beitrag zur militärischen Flugsicherung leistet.
Die Abgeltung einer speziellen, besonders belastenden Funktion innerhalb des Bereichs der militärischen Flugsicherung entspricht auch dem unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte verfolgten Sinn und Zweck der Vorbemerkung II Nr. 5a. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. e[↩]
- BGBl. I S. 1451[↩]
- vgl. BT-Drs. 11/6544 S. 9 f.[↩]
- BGBl. I S. 1726[↩]
- BGBl. I S. 462[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/7142 S. 11 f., 28[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 05.05.1995 – 2 C 13.94, BVerwGE 98, 192 <194> und vom 16.07.1998 – 2 C 25.97, Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 21 S. 6, 8; Beschluss vom 24.01.2017 – 2 B 78.15, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 41 Rn. 13[↩]
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