Das Verwaltungsgericht Schleswig hat gestern die Klage eines ehemaligen Soldaten abgewiesen, der während eines Einsatzes in Afghanistan bei einer Explosion im März 2002 verletzt worden und ist seither in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Mit der Klage begehrte er die Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art mit der Folge besserer Versorgungsansprüche aus dem Einsatzversorgungsgesetz.

Der Deutsche Bundestag hatte dieses Gesetz im Jahre 2004 verabschiedet und eine Rückwirkung der begünstigenden Regelung zum 1.12.2002 aufgenommen. Anlass für das Gesetz war ein Terroranschlag in Afghanistan im Juni 2003 auf einen mit deutschen Soldaten besetzten Bus in Kabul, bei dem 4 Bundeswehrangehörige getötet und 29 verletzt wurden. Der ursprüngliche Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde im Gesetzgebungsverfahren auf den 1.12.2002 zurückverlegt, um die Opfer eines Hubschrauberabsturzes im Dezember 2002 mit einzubeziehen. Der Kläger sah seinen Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt, weil die Stichtagsregelung nicht bis in den März 2002 zurückreicht.
Dieser Argumentation folgte das VG nicht. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum für eine Rückwirkung bei gesetzlichen Begünstigungen eingehalten. Die Wahl des Stichtages bringe zwar unvermeidlich gewisse Härten mit sich, die aber selbst bei einer Einbeziehung der Gruppe des Klägers nicht auszuschließen gewesen wäre, da auch dann andere bei vorherigen Ereignissen in Auslandseinsätzen Geschädigte weiterhin nicht berücksichtigt worden wären. Die Versorgungsverbesserung sei nämlich nicht auf Afghanistan-Einsätze beschränkt, sondern für alle Auslandseinsätze eingeführt worden.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. Februar 2009 – 12 A 140/08.