Die Stellenbesetzung des Polizeipräsidenten in Berlin mit dem vorgesehenen Bewerber ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin wiederum gestoppt worden.

Der Antragsteller hatte sich ebenso wie der ausgewählte Bewerber um die Stelle des Polizeipräsidenten in Berlin beworben. Schon die vorangegangene Auswahlentscheidung hatte das Verwaltungsgericht beanstandet, weil das gesetzlich vorgeschriebene besondere Auswahlverfahren nicht durchgeführt worden war.
Das Verwaltungsgericht hat nun abermals in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Stelle vorerst nicht mit dem ausgewählten Bewerber besetzt werden darf. Die Auswahl verletze den Antragsteller in seinem Recht auf fehlerfreie Entscheidung. Die Senatsverwaltung habe ihre Auswahlentscheidung in unzulässiger Weise allein auf das Ergebnis der zwischenzeitlich geführten Auswahlgespräche gestützt. Zwar habe dieses Auswahlgespräch in Bezug auf den ausgewählten Bewerber besondere Bedeutung gehabt, weil dieser zuletzt 1997 beurteilt worden sei und deshalb keine Erkenntnisse über seine aktuelle Leistungsfähigkeit vorgelegen hätten. Für den unterlegenen Bewerber habe aber eine aktuelle Beurteilung vorgelegen, die ihm durchgängig höchste Leistungen in seinem derzeitigen Amt bescheinige. Diese Beurteilung habe die Senatsverwaltung nicht gänzlich außer Acht lassen dürfen, auch wenn der unterlegene Bewerber im Auswahlgespräch schlechter abgeschnitten habe. Vielmehr sei eine Gesamtwürdigung der Leistungen dieses Bewerbers erforderlich gewesen. Darüber hinaus sei die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Annahme zu beanstanden, der ausgewählte Kandidat sei deshalb fachlich besser geeignet, weil er als ehemaliger Präsident eines Bundespolizeipräsidiums ein Amt mit mehr Kompetenzen und mehr Verantwortung bekleidet habe als der unterlegene Bewerber, der Leiter einer Berliner Polizeidirektion ist. Selbst wenn das erstgenannte Amt als „höherwertig“ angesehen werde, habe diese Erwägung nicht herangezogen werden dürfen, weil der Ausgewählte dieses Amt seit 2008 nicht mehr bekleide und die Senatsverwaltung zudem keine Erkenntnisse über seine bis dahin erbrachten Leistungen in diesem Amt habe; bei dieser Sachlage sei die abstrakte Einstufung der Dienstposten der Bewerber kein zulässiges Auswahlkriterium.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – VG 5 L 335.11