Nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist für ein Konkurrentenverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung abzielt, gemäß §§ 53 Absatz 2 Nummer 1, 52 Absatz 1, Absatz 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 Gerichtskostengesetz ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen für den Streitwert in Ansatz zu bringen1.
Schleswig -Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 30. August 2017 – 11 B 32/17
- vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.04.2016 – 2 O 5/16 – m.w.N.[↩]











