Mitgliedern des Personalrats steht aufgrund Personalvertretungsrechts kein Anspruch auf eine bestimmte Verwendung nach Beendigung ihrer Freistellung zu.
Nach dem Ende der Freistellung hat der Diensther über die weitere Verwendung des Personalratsmitglieds unter Beachtung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots (§§ 8, 107 Satz 1 BPersVG), welches als Rechtsgedanke in den Regelungen des Berliner Personalvertretungsgesetzes enthalten ist (vgl. insbesondere §§ 10, 42 bis 44 BlnPersVG), zu entscheiden. Dabei ist das Mitglied des Personalrats gemäß § 43 Abs. 1 Satz 4 BlnPersVG in jedem Fall vor Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit geschützt1.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 6 PB 26.11
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.07.2008 – 6 PB 12.08, Buchholz 251.2 § 43 BlnPersVG Nr. 6 Rn. 4[↩]











