Dass von einem Polizeibeamten verlangt werden kann, von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten abzusehen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt1.

Von einem Beamten word im Zweifelsfall – schon im eigenen Interesse – erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt2. Es liegt auf der Hand, dass dem nicht bereits dadurch Genüge getan ist, dass der Beamte über die Frage der Dienstpflichtwidrigkeit eines Verhaltens im Kollegenkreis (bloß) unverbindlich diskutiert, sondern dass er gehalten ist, sich bei seinem zuständigen (Dienst-) Vorgesetzten über die dienstrechtliche Zulässigkeit des beabsichtigten Verhaltens zu erkundigen.
In dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.20013 t zwar für den konkreten Einzelfall entschieden worden, dass der Teilnahme an einzelnen Feiern und Konzerten der Skinhead-Szene mangels entsprechender Zielrichtung der Veranstaltungen keine ausreichenden Hinweise auf ein die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnendes Verhalten zu entnehmen war. Einen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung nicht disziplinarwürdig sein könne, enthält dieser Beschluss dagegen nicht.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. September 2015 – 2 B 56.2014 –
- BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 – 1 DB 15.01, Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 13 Rn. 18 und 36; vgl. auch Beschluss vom 21.12 2010 – 2 B 29.10, Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 32 Rn. 18 zur öffentlichen Darbietung des Hitlergrußes[↩]
- BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 – 2 C 11.05, Buchholz 235.1 § 34 BDG Nr. 2 Rn. 30[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 – 1 DB 15.01 – ((Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 13[↩]