Teil­wei­se Frei­stel­lung von Per­so­nal­rats­mit­glie­dern in Klein­dienst­stel­len

Auch bei turnusmäßiger Veranstaltung von Personalratssitzungen, Gesprächen mit der Dienststellenleitung und Sprechstunden gebietet der in ihnen für die betroffenen Mitglieder des Personalrats anfallende Arbeitsaufwand jedenfalls bei „Kleindienststellen“ keine teilweise Freistellung.

Teil­wei­se Frei­stel­lung von Per­so­nal­rats­mit­glie­dern in Klein­dienst­stel­len

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Mai 19801 zur inhaltlich vergleichbaren Vorschrift des § 42 PersVG NRW in Bezug auf sog. „Kleindienststellen“, die nach ihrer Beschäftigtenzahl unterhalb der sog. Staffelschwellen (vgl. hier § 44 Abs. 5 Satz 1 PersVG LSA) liegen, ausgesprochen, dass bei ihnen zu prüfen ist, in welchem Umfang regelmäßig personalvertretungsrechtliche Aufgaben anfallen, die eine teilweise Freistellung erfordern. Nur gelegentlicher Arbeitsanfall kann eine Freistellung nicht rechtfertigen. Ihm ist durch eine Dienstbefreiung Rechnung zu tragen2. Die Dienstbefreiung kommt vor allem für Sitzungen und für die Erledigung unregelmäßig anfallender, dem Umfang und der erforderlichen Erledigungszeit nach nicht im Voraus bestimmbarer Aufgaben in Betracht. Fallen hingegen regelmäßig Aufgaben an, die eine bemessbare Zeit für ihre Erledigung erfordern, so ist nicht eine Dienstbefreiung, sondern eine dem Zeitaufwand angepasste Freistellung zu gewähren3.

Auch die Frage, ob bei turnusmäßiger – statt anlassbezogener – Veranstaltung von Personalratssitzungen, Gesprächen mit der Dienststellenleitung und Sprechstunden eine teilweise Freistellung von Personalratsmitgliedern in „Kleindienststellen“ geboten ist, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des genannten BVerwG-Beschlusses vom 16. Mai 1980 eindeutig zu verneinen. Der oben wiedergegebenen Maßgabe des BVerwG-Beschlusses vom 16. Mai 1980 liegt die Überlegung zugrunde, dass im Falle schwankenden und daher nicht präzise kalkulierbaren Arbeitsumfangs die Dienstbefreiung passgenauer als die Freistellung dem Erfordernis gerecht wird, Mitgliedern des Personalrats die zur Erledigung ihrer mandatsbedingten Aufgaben nötige Zeit zu verschaffen. Diese Überlegung wird nicht dann hinfällig, wenn Personalratssitzungen, Gespräche mit der Dienststellenleitung und Sprechstunden turnusmäßig stattfinden. Auch bei turnusmäßiger Veranstaltung wird ihre Dauer – jedenfalls in „Kleindienststellen“ – stark variieren und dementsprechend der mit ihnen anfallende Arbeitsaufwand erheblich schwanken. Ein auf sie bezogenes starres Freistellungsquantum würde unter Umständen zu bestimmten Zeiten nicht ausgeschöpft werden, hingegen zu anderen Zeiten nicht hinreichen, um den durch sie anfallenden Arbeitsumfang abzudecken. Insofern erweist sich die Dienstbefreiung hier als das flexiblere Instrument. Normativ erhebliche Nachteile für die Personalratstätigkeit sind mit diesem Instrument aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht verbunden.

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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 6 PB 16.13

  1. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1980 – BVerwG 6 P 82.78[]
  2. BVerwG, Buchholz 238.37 § 42 PersVG NW Nr. 3[]
  3. BVerwG, a.a.O. S. 2[]