Teilzeitbeschäftigung setzt bestimmungsgemäß voraus, dass der Bewilligungsbescheid das zeitliche Verhältnis zur Regelarbeitszeit festsetzt. Nach diesem Verhältnis (Quote) richtet sich die Höhe der anteiligen Besoldung. Spätere Änderungen der Regelarbeitszeit führen bei Teilzeitbeschäftigten zu einer anteiligen Änderung der zu leistenden Arbeitszeit, lassen hingegen die Besoldung unberührt.

Teilzeitbeschäftigung ist bestimmungsgemäß eine zeitlich im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung ermäßigte Dienstleistung. Daher ist in dem Bescheid, durch den der Dienstherr auf entsprechenden Antrag Teilzeit bewilligt, das zeitliche Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit festzulegen (Teilzeitquote). So wird sichergestellt, dass sich Änderungen der Arbeitszeit und der Besoldung (§ 6 BBesG) stets anteilig auf die Teilzeitbeschäftigten auswirken. Nach § 6 Abs. 1 BBesG werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Damit bestimmt das Maß, um das die Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten kürzer ist als die eines Vollzeitbeschäftigten, den Umfang, in dem die Dienstbezüge des Teilzeitbeschäftigten hinter denen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zurückbleiben [1].
Fehlt es an der Festsetzung der Teilzeitquote im Bewilligungsbescheid, muss sie ermittelt werden, indem die festgesetzte Arbeitszeit in das zeitliche Verhältnis zu der bei Bewilligung geltenden Regelarbeitszeit gesetzt wird. Spätere Änderungen der Regelarbeitszeit führen bei Teilzeitbeschäftigten zu einer anteiligen Erhöhung oder Absenkung der zu leistenden Arbeitszeit entsprechend der festgelegten Quote, lassen hingegen den Besoldungsanteil unberührt. Dem Interesse von Teilzeitbeschäftigten, die anteilige Zahl der Arbeitsstunden trotz Änderung der Regelarbeitszeit beizubehalten, kann durch eine antragsgemäße Änderung der Teilzeitquote Rechnung getragen werden.
Im hier vom Bundesvewrwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit war der Klägerin für den fraglichen Zeitraum Teilzeit mit einer Quote von 20/25 (= 4/5) bewilligt worden. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Bewilligungsbescheid, weil im Verfügungsausspruch die von der Klägerin individuell zu leistende Wochenstundenzahl (20 Stunden) in das Verhältnis zur wöchentlichen Pflichtstundenzahl (25 Stunden) gesetzt wurde. Demzufolge stehen ihr nach § 6 Abs. 1 BBesG 4/5 der vollen Dienstbezüge zu, ohne dass es auf die Rechtswirksamkeit der Erhöhung der Pflichtstundenzahl von 24 auf 25 Unterrichtsstunden pro Woche ankommt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 2012 – 2 C 23.10
- BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 – 2 C 21.04, BVerwGE 124,11, 12 = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 24[↩]
Bildnachweis:
- Verwaltungsgericht Köln /Finanzgericht Köln: Bildrechte beim Autor