Truppendienstliche Erstmaßnahmen – und die Beschwerdefrist

Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Gesetzlich bestimmte Beschwerdeadressaten sind entweder der nächste Disziplinarvorgesetzte des Beschwerdeführers oder die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 WBO).

Truppendienstliche Erstmaßnahmen – und die Beschwerdefrist

Bei der angefochtenen Ablehnungsentscheidung handelt es sich um eine truppendienstliche Erstmaßnahme des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, die keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedurfte, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung bei jedem Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden können und weil der Rechtsbehelf gegen Verwendungsentscheidungen des Bundesamtes nicht unmittelbar zu einem Wehrdienstgericht führt.

Die Entscheidung unterlag als truppendienstliche Erstmaßnahme auch nicht der Pflicht einer förmlichen Zustellung, wie sie für Beschwerdebescheide in § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Abs. 4 WBO gesetzlich vorgeschrieben ist. Daher war eine Zustellung der Ablehnungsentscheidung durch Übergabe gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WDO nicht erforderlich. Die Tatsache, dass das Bundesamt den Bescheid gleichwohl mit Empfangsbekenntnis an den Antragsteller übermittelt hat, ändert daran nichts. Deshalb sind die Einwendungen des Antragstellers gegen die Formgerechtigkeit des Empfangsbekenntnisses unerheblich.

Der Nachweis des Zugangs des Bescheids beim Antragsteller und der Beginn der Beschwerdefrist sind nach allgemeinen Beweisregeln zu klären. Das in den Akten befindliche, dem Bundesamt zurückgesandte Empfangsbekenntnis zu dem Bescheid des Bundesamtes enthält vorliegend die Unterschrift des Antragstellers, allerdings kein Datum. Dass diese – seine – Unterschrift gefälscht sei, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er – zeitnah zum Beschwerdebescheid – in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24.11.2013 selbst erklärt, dass er die Unterschrift persönlich („von mir“) geleistet habe. Soweit er in seinem späteren Schriftsatz vom 25.02.2014 den Eindruck erweckt, er habe das Empfangsbekenntnis nicht unterschrieben, ist dieses Vorbringen nicht plausibel und für den Bundesgerichtshof nicht nachvollziehbar, zumal der Antragsteller an dieser Stelle erneut vorträgt, dass ein Empfangsbekenntnis nur mit Unterschrift des Empfängers und mit dem Datum der Aushändigung wirksam sei. Dieser Aspekt bezieht sich auf die Förmlichkeit eines Empfangsbekenntnisses im Sinne des § 5 Abs. 1 VwZG; er ist aber für den Beweis des Zugangs eines nicht zustellungspflichtigen Bescheids nicht relevant.

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PKH-Antrag fürs Rechtsmittel - und die verspätet eingereichte PKH-Erklärung

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. September 2014 – 1 WB 6.2014 –