Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG a.F. sind erfüllt, wenn der Beförderung des Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Maßgeblich hierfür sind die Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen vom Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen1.

Danach ist der Dienstherr nur ermächtigt, nicht aber verpflichtet, die vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen in Anspruch zu nehmen. Soweit der Dienstherr Planstellen nicht besetzt, stehen die entsprechenden Haushaltsmittel für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. an Beamte zur Verfügung, die seit längerer Zeit höherwertige Funktionsämter ausüben2.
Übersteigt die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit kann der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden.
Die Anreiz- und Honorierungsfunktion der Zulage nach § 46 BBesG a.F. kann nur mit einer anteiligen Zulage für alle Anspruchsberechtigten, nicht hingegen mit einer vollen Zulage für einen Teil der Anspruchsberechtigten erreicht werden. Maßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die Zulage berechnet wird3.
Im hier entschiedenen Fall konnte für das Bundesverwaltungsgericht offen bleiben, ob die zunächst aufgeworfene Frage zur defizitären Haushaltsbemessung überhaupt entscheidungserheblich ist. Das könnte sie nur sein, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine „planmäßige und vorsätzlich zu geringe Haushaltsbemessung“ vorläge. Hieran fehlt es. Zudem wäre eine solche Feststellung im Hinblick auf den auch im BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 C 16.13 -4 betonten Gestaltungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers problematisch. Jedenfalls wäre es dem Dienstherrn auch dann nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, dass für eine Erfüllung der Ansprüche keine hinreichenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass im BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 C 16.13 -5 abschließend geklärt ist, dass in Fällen der Topfwirtschaft nur eine anteilige Erfüllung der Ansprüche gemäß § 46 BBesG a.F. im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel in Betracht kommt. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.12 2018 – 2 C 52.17 -6 entschieden, dass das gesetzliche Erfordernis der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. auch dann nicht entbehrlich ist, wenn der Dienstherr systematisch (d.h. in einer Vielzahl von Fällen) Beamten Aufgaben höherwertiger Ämter überträgt, für die sie nicht beförderungsreif sind, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Dienstherr dem Beamten die Aufgaben höherwertiger Ämter über einen langen Zeitraum übertragen hat. So wie ein Verhalten des Dienstherrn gesetzliche Tatbestandssetzungen nicht entbehrlich machen kann, kann es auch die Beachtung haushaltsrechtlicher Vorgaben nicht entbehrlich machen.
Auch die angesprochene Verjährung der geltend gemachten Besoldungsansprüche ist nicht ausgeschlossen. Soweit – wie hier – keine besonderen Verjährungsregelungen vorhanden sind, unterliegen beamtenrechtliche Besoldungsansprüche grundsätzlich der Verjährung nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In Ermangelung einer speziellen Regelung ist hier die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB einschlägig. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nicht zu verlangen ist, dass der Gläubiger aus dieser Kenntnis bereits die richtigen Rechtsfolgerungen gezogen hat7.
Schließlich ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht klärungsbedürftig, dass bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel verjährte Ansprüche anderer Antragsteller unberücksichtigt bleiben. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.20148 ist das Verfahren zur anteiligen Erfüllung der Ansprüche abschließend beschrieben, ohne dass dabei zwischen verjährten und nicht verjährten Ansprüchen unterschieden worden ist. Eine solche Unterscheidung wäre vielfach auch schwer zu treffen, weil Eintritt und Umfang der Verjährung im Einzelnen fraglich sein können. Damit würde der in Fällen der Topfwirtschaft mit der anteiligen Erfüllung der Ansprüche aus § 46 BBesG a.F. ohnehin vorhandene hohe Verwaltungsaufwand9 weiter erhöht. Daher beschränkt sich die Zahl der Anspruchsberechtigten nicht auf diejenigen Beamten, die Schritte unternommen haben, die zur Hemmung der Verjährung geführt haben.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. November 2019 – 2 B 23.19
- BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 C 16.13, BVerwGE 150, 216 Rn. 13[↩]
- BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 C 16.13, BVerwGE 150, 216 Rn. 15[↩]
- BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 C 16.13, BVerwGE 150, 216 Rn. 21 f.[↩]
- BVerwGE 150, 216 Rn. 13 bis 15[↩]
- BVerwGE 150, 216 Rn. 18 bis 21[↩]
- NVwZ-RR 2019, 655 Rn. 24[↩]
- BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 – 2 C 70.11, NVwZ 2012, 1472 Rn. 37 und Ansprüche nach § 46 BBesG a.F. betreffend ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 – 2 A 3.17, Buchholz 240 § 45 BBesG Nr. 4 Rn. 22[↩]
- BVerwG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 C 16.13 – ((BVerwGE 150, 216 Rn. 21 f.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 15.09.2014 – 2 C 16.13, BVerwGE 150, 216 Rn. 23[↩]