Die Regelung des § 6c SGB II ist hinsichtlich des Übertritts von Beamten in den Dienst eines kommunalen Trägers verfassungskonform.
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in mehreren Berufungsverfahren Urteile des Verwaltungsgerichts Halle bestätigt, mit denen das Verwaltungsgericht Klagen von Bundesbeamten gegen den Übergang ihrer Beamtenverhältnisse auf kommunale Träger abgewiesen hatte1.
Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II geht das Arbeitsverhältnis eines bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigten Mitarbeiters auf einen kommunalen Träger über, wenn dieser die Bearbeitung von Anträgen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II – „Harz IV“) übernimmt. Soweit die Vorschrift Beamte betrifft, stellt dies nach Ansicht des Senats keinen Verstoß gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und auch keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit des Beamten dar. Auch hält der Senat in Bezug auf die von § 6c SGB II betroffenen Beamten einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG weder im Verhältnis zu dem bei der Bundesagentur für Arbeit verbleibenden Beamten noch im Vergleich zu den ebenfalls übertretenden Tarifbeschäftigten für gegeben.
Bezogen auf Arbeitsverhältnisse der Tarifbeschäftigten sieht das Bundesarbeitsgericht2 dagegen in der gesetzlichen Regelung eine Verletzung der Berufsfreiheit. Die Bundesrichter setzten daher das Verfahren im Falle einer Angestellten aus Sachsen-Anhalt aus und legten die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gegen seine Entscheidungen zugelassen, so dass die Urteile noch nicht rechtskräftig sind.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteile vom 12. November 2013 – 1 L 9/13, 1 L 12/13, 1 L 13/13, 1 L 14/13, 1 L 15/13











