Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren – und die fachärztlichen Zusatzuntersuchungen

Eine Untersuchungsanordnung kann sich – wenn erforderlich – auf mehrere Termine und thematisch verschiedene (fach-)ärztliche Untersuchungen erstrecken. Sie kann insbesondere beinhalten, dass sich der Beamte ggf. einer von dem beauftragten (Amts-)Arzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat.

Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren – und die fachärztlichen Zusatzuntersuchungen

Allerdings kann eine solche Zusatzbegutachtung nicht durch den (Amts-)Arzt „angeordnet“ werden. Eine solche Anordnung gegenüber dem Beamten wäre unzulässig. Denn der (Amts-)Arzt ist lediglich die sachverständige Hilfsperson, die dem Dienstherrn die medizinische Sachkunde vermitteln soll, über die er selbst nicht verfügt, damit er auf der Grundlage der ärztlichen Expertise die allein ihm obliegende Entscheidung über eine etwaige Dienstunfähigkeit oder beschränkte Dienstfähigkeit des Beamten treffen und die daraus ggf. folgenden statusrechtlichen Konsequenzen ziehen kann1.

Dagegen kann die Untersuchungsanordnung selbst eine bereits – vorsorglich – getroffene Anordnung enthalten, dass sich der Bemate ggf. einer vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat.

Hierin liegt keine unzulässige (Vorab-)Delegation von allein dem Dienstherrn zustehenden hoheitlichen Befugnissen auf den um eine Begutachtung gebetenen (Amts-)Arzt. Wenn dieser nach seiner (ersten Grund-)Untersuchung zu der Auffassung gelangt, dass ihm eine abschließende medizinische Aussage über die Dienstfähigkeit des Beamten nicht möglich ist, etwa weil dafür weitergehende Untersuchungen (an weiteren Terminen) mit speziellen medizinischen Geräten (z.B. eine Röntgenuntersuchung, eine Kernspintomographie) oder eine Zusatzbegutachtung durch einen Facharzt erforderlich seien, wird der Dienstherr regelmäßig ohnehin nicht umhin können, sich dieser Einschätzung anzuschließen, weil ihm selbst die medizinische Sachkunde fehlt. Dann aber ist es sinnvoll und rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr seine Untersuchungsanordnung hinsichtlich ihres Umfangs sogleich darauf erstreckt, dass der Beamte sich auch einer vom untersuchenden (Amts-)Arzt ggf. für erforderlich erachteten weiteren fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen habe. Dies gilt auch für eine fachpsychiatrische Untersuchung; es gibt keinen Grund, für sie weitergehende rechtliche Anforderungen anzunehmen.

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Die Dienstherrin war auch nicht gehalten, eine amtsärztliche Erläuterung zur Erforderlichkeit der fachpsychiatrischen Begutachtung einzuholen. Bei einer (amts-)ärztlichen Untersuchung handelt es sich um eine einheitliche Ermittlung der medizinischen Befundtatsachen, bei der Zwischeninformationen weder sinnvoll noch notwendig sind.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18

  1. stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 05.06.2014 – 2 C 22.13, BVerwGE 150, 1 Rn. 18 m.w.N.; und vom 19.03.2015 – 2 C 37.13, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 12[]

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