Versetzung eines Fachhochschulkanzlers

Auch Inhaber spezieller funktionsbezogener Ämter wie der Kanzler einer Fachhochschule dürften bei Vorliegen dienstlicher Gründe in andere Ämter versetzt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wer für die Umstände und seine Folgen, die zu den dienstlichen Gründen geführt haben, den entscheidenden Anteil trägt.

Versetzung eines Fachhochschulkanzlers

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Versetzung des Kanzlers der Fachhochschule Gelsenkirchen bestätigt. Der Kläger war als Kanzler der Fachhochschule Gelsenkirchen u.a. deren Beauftragter des Haushalts. Nachdem es an der Fachhochschule zu dem als „Inkubator-Skandal“ bekannt gewordenen, von anderen Funktionsträgern begangenen, Subventionsbetrug gekommen war, war auch gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. In dem Disziplinarverfahren wurde ihm ein Verweis erteilt mit der Begründung, er habe bei der Vergabe der Subventionen seine Pflichten als Beauftragter des Haushalts verletzt. Daraufhin wurde er mit Einverständnis der Bezirksregierung und des Innenministeriums an die in der Nähe seines Wohnortes befindliche Bezirksregierung Detmold versetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Fachhochschule müsse ein unbelasteter Neubeginn ermöglicht werden. Nach dem Ergebnis des Disziplinarverfahrens stehe fest, dass der Kläger, der in der Öffentlichkeit mit dem „Inkubator-Skandal“ in Verbindung gebracht werde, seine Pflichten verletzt habe. Zudem habe es Spannungen im Verhältnis zu der neuen Hochschulleitung und zu seinen engsten Kollegen gegeben.

Während des Klageverfahrens ist die Disziplinarverfügung gerichtlich aufgehoben worden mit der Begründung, dass dem Kläger keine schuldhafte Verfehlung vorgeworfen werden könne. Unter Bezugnahme hierauf hat der Kläger geltend gemacht, da er für die Geschehnisse nicht verantwortlich sei und auch nicht dazu beigetragen habe, dass er in der Öffentlichkeit mit dem Skandal in Verbindung gebracht werde, dürfe er auch nicht versetzt werden.

Die Versetzung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen durch die angeführten dienstlichen Gründe gerechtfertigt gewesen. Auch Inhaber spezieller funktionsbezogener Ämter wie der Kanzler einer Fachhochschule dürfen bei Vorliegen dienstlicher Gründe in andere Ämter versetzt werden. Es kommt nicht darauf an, wer für die Umstände des „Inkubator-Skandals“ und seine Folgen den entscheidenden Anteil trägt. In der seinerzeitigen Situation durften die für einen unbelasteten Neuanfang der Fachhochschule erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

Die zwischenzeitlichen Entscheidungen der Disziplinargerichte hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, da es nach dem anzuwendenden rechtlichen Maßstab allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung ankommt.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2012 – 12 K 351/09