Ein Beamter muss auf sachlichen Gründen beruhende Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs regelmäßig hinnehmen, solange diesem nur ein ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.

Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte dienstliche Verwendung bzw. Übertragung bestimmter Dienstaufgaben. Vielmehr muss er Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzungen oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne regelmäßig hinnehmen. Über die dienstliche Verwendung des Beamten entscheidet der Dienstherr entsprechend den organisatorischen Erfordernissen des Personaleinsatzes nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem nur ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind 1
Hierbei ist allein entscheidend, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgrund der von ihm im Rahmen seiner bisherigen dienstlichen Verwendung gezeigten Leistungen und seines Fachwissens für befähigt hält, die ihm neu übertragenen Dienstaufgaben nach angemessener Einarbeitung bewältigen zu können. Der Umstand, dass der Antragsteller sich gleichwohl in den ihm neu zugewiesenen Tätigkeitsbereichen zunächst einarbeiten und hierfür gegebenenfalls auch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch nehmen muss, steht dem nicht entgegen. Denn dies bringt die Übertragung eines neuen Aufgabenbereichs zwangsläufig mit sich und darf von jedem Beamten grundsätzlich erwartet werden. Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, muss er von vorneherein mit der Möglichkeit einer Änderung des von ihm bislang wahrgenommenen Aufgabenbereichs oder der Zuweisung neuer Aufgaben und etwaigen daraus resultierenden Härten und Unannehmlichkeiten rechnen 2. Besonderheiten des dem Beamten bisher zugewiesenen Aufgabenbereichs, wie beispielsweise der Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen kommt dabei ebenfalls keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu 3.
Verwaltungsgericht des Saarlands, Beschluss vom 8. April 2009 – 2 L 212/09
- vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.1991 – 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199 und vom 22.05.1980, BVerwGE 60, 144 und Beschluss vom 26.11.2004 – 2 B 72/04 –, Buchholz 235, § 9 BDO Nr. 41, m. w. N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 a. a. O.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991, a.a.O.[↩]