Ver­wen­dungs­ein­kom­men in der Beamtenversorgung

Der Be­griff des Er­werbs­ein­kom­mens aus einer Ver­wen­dung im öf­fent­li­chen Dienst (Ver­wen­dungs­ein­kom­men) im Sinne von § 53 Abs. 9 Satz 1 Be­amt­VG be­stimmt sich nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz.

Ver­wen­dungs­ein­kom­men in der Beamtenversorgung

In seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgeführt, dass für den Begriff des Einkommens im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes nicht die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes maßgeblich sind, sondern von einem eigenständigen Begriff des Einkommens auszugehen ist1. Dieser Begriff ist inhaltlich jedoch nicht näher konkretisiert worden. Daher hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 26.05.20112 den Bedeutungsgehalt der als Erwerbseinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG geltenden Einkunftsarten wegen des identischen Wortlauts des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG und aus gesetzessystematischen Gründen an die einkommensteuerrechtlichen Begriffe angeglichen, sofern nicht Strukturprinzipien des Versorgungsrechts entgegenstehen3. Diese Bezugnahme auf das Einkommensteuerrecht gilt auch für den seit 1999 unverändert gebliebenen Begriff des Verwendungseinkommens, d.h. des Erwerbseinkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst4.

Verwendungseinkommen sind einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Diese Einkünfte sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die danach von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehenden Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Der Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 8 und 9 BeamtVG ist zur Auslegung des Begriffs des Verwendungseinkommens nichts zu entnehmen. Diese Regelungen fassten ab dem 1.01.1977 lediglich die zuvor bestehenden Vorschriften des § 158 BBG a.F., § 83 BRRG a.F. und die Bestimmungen der Länder zusammen. Demgegenüber lassen die Materialien zu § 53a BeamtVG, der durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.19895 eingefügt worden ist, darauf schließen, dass sich der Gesetzgeber bei der Regelung der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Versorgungsbezüge am Einkommensteuerrecht orientiert hat.

§ 53a BeamtVG, der in Absatz 6, dem jetzigen § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG vergleichbar, die relevanten Einkunftsarten bestimmte, regelte bis Ende 1998 die Anrechnung eines solchen Erwerbseinkommens auf das Ruhegehalt, das der Ruhestandsbeamte aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bezog. Während die Bundesregierung in der Begründung ihres Entwurfs6 generell auf die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG verwies, schlug der Bundesrat in seiner Gegenäußerung7 unter Berufung auf den gegenüber dem Steuerrecht selbstständigen Einkommensbegriff des Versorgungsrechts für die Bestimmung des in die Berechnung einzustellenden Betrages eine pauschalierende, vom Einkommensteuerrecht abweichende Regelung vor. Mit diesem Vorschlag konnte sich der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht durchsetzen.

Der Neufassung des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.20098 kommt hier keine Bedeutung zu. Diese Änderung gilt, wie sich aus Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG ergibt und in § 108 Abs. 1 BeamtVG klargestellt wird, nicht für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Neufassung des Satzes 2, wonach im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Erwerbseinkommen gelten, hat ohnehin keine konstitutive Bedeutung. Vielmehr bringt die Regelung lediglich deklaratorisch den unabhängig vom Wortlaut des § 53 BeamtVG gebotenen Abzug der Werbungskosten zum Ausdruck. Die Änderung dient lediglich dazu, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.02.20049 umzusetzen10. In diesem Urteil wird unter Hinweis auf die gebotene Gleichbehandlung mit den unberücksichtigt bleibenden Aufwandsentschädigungen klargestellt, dass bei der Bestimmung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorab die Werbungskosten abzuziehen sind.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 2012 – 2 C 1.11

  1. z.B. Urteile vom 24.10.1984 – BVerwG 6 C 148.81 – BVerwGE 70, 211 <212 f.> = Buchholz 232.5 § 22 BeamtVG Nr. 2 und vom 11.06.1985 – BVerwG 2 C 34.83 – BVerwGE 71, 336 <339> = Buchholz 232.5 § 61 BeamtVG Nr. 3[]
  2. - BVerwG 2 C 8.10 – Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21 Rn. 11[]
  3. Urteile vom 25.08.2011 – BVerwG 2 C 31.10 – Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 22 Rn. 12, vom 31.05.2012 – BVerwG 2 C 18.10 – IÖD 2012, 212 und vom 28.06.2012 – BVerwG 2 C 58.11 – Rn. 11 []
  4. § 53 Abs. 8 Satz 2 und 3 BeamtVG[]
  5. BGBl I S. 2218[]
  6. BT-Drucks 11/5372, S. 26[]
  7. a.a.O. S. 40[]
  8. BGBl I S. 160[]
  9. - BVerwG 2 C 20.03 – BVerwGE 120, 154 <166> = Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8 S. 18[]
  10. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 16/7076, S. 161[]