Verwendungszulage bei Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes

Einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen werden, ist eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des BBesG auch für den Fall zu zahlen, dass die Übertragung auf Dauer angelegt wurde.

Verwendungszulage bei Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes

In drei jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fällen aus dem Freistaat Sachsen nahmen die jeweiligen Kläger anstelle der ihrem Statusamt (jeweils Besoldungsgruppe A 14) zugeordneten Aufgaben über mehrere Jahre hinweg Aufgaben wahr, die einer nicht besetzten Planstelle der höheren Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet waren.

Eine Kläger, eine Oberstudienrätin, wurde im Wege der Unterbesetzung „endgültig“ zur Stellvertretenden Schulleiterin eines Gymnasiums bestellt1. Der zweite Kläger, ein Verwaltungsoberrat im Dienst eines Rentenversicherungsträgers, wurde im Wege der Unterbesetzung die Wahrnehmung der Aufgaben eines höher bewerteten Amtes in der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland „auf Dauer“ übertragen2. Der dritte Kläger schließlich, ein Regierungsoberrat im Landespolizeidienst, wurde im Wege der Unterbesetzung die Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters einer Abteilung eines später im Zuge der Organisations- und Strukturreform der sächsischen Polizei aufgelösten Polizeipräsidiums übertragen3.

Zwischen den jeweiligen Beteiligten ist streitig, ob die Kläger für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes die Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG beanspruchen können. Dies setzt voraus, dass ihnen die Aufgaben „vorübergehend vertretungsweise“ übertragen wurden.

Ihre auf die Zahlung einer Verwendungszulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den beiden Besoldungsgruppen gerichteten Klagen sind vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben, das Sächsische Oberverwaltungsgericht als in allen drei Fällen die Aufgabenübertragung jeweils als nicht vorübergehend vertretungsweise gewertet4.

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Dies sah das Bundesverwaltungsgericht nun jedoch anders: Wenngleich höherwertige Ämter grundsätzlich im Wege der Beförderung zu besetzen sind, bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, einen Beamten für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höherbewerteten Funktion zu beschäftigen. Allerdings hat ein Beamter, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstherr erklärt hat, er wolle die Aufgaben zeitlich unbeschränkt, „endgültig“ oder „auf Dauer“ übertragen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 28. April 2011 – 2 C 30.09, 27.10 und 48.10

  1. 2 C 30.09[]
  2. 2 C 27.10[]
  3. 2 C 48.10[]
  4. Sächs. OVG, Urteile vom 20.04.2009 – 2 A 97/08; vom 04.03.2010 – 2 A 347/09; und vom 01.06.2010 – 2 A 577/09[]