Die Tätigkeit von Polizeivollzugsbeamten kann mit unvorhersehbaren Ereignissen einhergehen, die eine sofortige Reaktion und eine Anwesenheit am Arbeitsplatz erfordern, so dass der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden weiten Organisationsermessens die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes verweigern kann.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Polizeivollzugsbeamten im gehobenen Dienst abgewiesen, dessen Antrag auf einen Telearbeitsplatz abgelehnt worden war. Im März 2012 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidenten in Berlin die Einrichtung eines alternierenden Telearbeitsplatzes, weil seine schwer erkrankte 8-jährige Tochter der häuslichen Betreuung durch ihn bedürfe. Dies lehnte die Behörde mit der Begründung ab, das Aufgabengebiet des Klägers eigne sich nicht für die Telearbeit. Eine Vielzahl seiner Tätigkeiten sei nicht von vorherein planbar, sondern ergebe sich aus unvorhersehbaren Entwicklungen oder Sofortlagen. Aus diesem Grund müsse der Kriminalbeamte spontan verfügbar sein. Zudem sei ein häuslicher Umgang mit sensiblen Daten bedenklich. Allerdings stellte ihm der Beklagte die Möglichkeit in Aussicht, an zwei bis drei Nachmittagen in der Woche zu Hause zu arbeiten. Dagegen wandte der hiermit nicht einverstandene Kläger ein, die Argumentation führe dazu, dass die Dienstvereinbarung über Telearbeit für etwa 16.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berliner Polizei von vornherein keinen Anwendungsbereich habe. Zudem verrichte er 90 % seiner Tätigkeit am Schreibtisch. Mit seiner Klage hat der Polizeivollzugsbeamte sein Anliegen weiter verfolgt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin halte sich die Entscheidung, dem Kläger keinen Telearbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden weiten Organisationsermessens. Es sei in erster Linie seine Sache, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts und zur Umsetzung gesetzlicher und verwaltungspolitischer Ziele die Aufgabenverteilung in der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Der Beklagte habe nachvollziehbar erläutert, dass die Tätigkeit von Vollzugsbeamten mit unvorhersehbaren Ereignissen einhergehen könne, die eine sofortige Reaktion und eine Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderten. Der Kläger könne daher nicht verlangen, dass solche zu seinem Dienstposten gehörenden Tätigkeiten dauerhaft von Kollegen übernommen würden. Schließlich sehe die Dienstvereinbarung ausdrücklich vor, dass in Telearbeit keine Verarbeitung besonders schutzwürdiger oder vertraulicher Daten stattfinden dürfe.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14. Januar 2014 – VG 36 K 448.12