Für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und eines Uniformtrageverbots nach § 126 Abs. 1 WDO genügt es, wenn voraussichtlich die Dienstgradherabsetzung als zweitschwerste Disziplinarmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungerwägungen bildet und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde.

Nach § 126 Abs. 1 WDO kann die Einleitungsbehörde einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufigen Dienstenthebung, die von dem unter dem 24.09.2018 ausgesprochenen Verbot der Dienstausübung nach § 22 SG zu unterscheiden ist, kann das Verbot verbunden werden, Uniform zu tragen. Unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 WDO kann sie schließlich eine Kürzung der Dienstbezüge anordnen. Diese Anordnungen sind formell ordnungsgemäß ergangen. Sie setzen in materieller Hinsicht eine rechtswirksame Einleitungsverfügung und einen besonderen, sie rechtfertigenden Grund voraus. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das behördliche Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden sein1.
Die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung, des Uniformtrageverbots und der hälftigen Einbehaltung der Bezüge beruhen auf der Ermächtigungsgrundlage des § 126 Abs. 1 und 2 WDO und sind im hier entschiedenen Fall ausreichend begründet (vgl. § 39 VwVfG). Zwar wird im Bescheid nur behauptet, der Soldat habe durch das vorgeworfene Verhalten in besonders schwerwiegender Weise gegen seine soldatischen Pflichten verstoßen, so dass voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden müsse; im Bescheid finden sich jedoch ausführliche Darlegungen dazu, dass angesichts der vom Soldaten getätigten Äußerungen bei einer Wiederaufnahme des Dienstes mit einer empfindlichen Störung des Dienstbetriebes zu rechnen sei. Auch sei das Fehlverhalten zumindest geeignet, das Ansehen der Bundeswehr schwer zu beeinträchtigen, wenn er den Dienst wiederaufnehme. Ferner wird erläutert, aus welchen Gründen die Bezügekürzung angemessen sei. Die Einleitungsbehörde hat damit ihre Ermessenserwägungen bei Berücksichtigung der nachträglichen Ergänzungen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hinreichend begründet.
Die vom Bundesverfassungsgericht zu Anschuldigungsschriften entwickelten Grundsätze können nicht auf Einleitungsverfügungen übertragen werden. Beide verfolgen unterschiedliche Ziele. Die Einleitungsverfügung bestimmt weder den Umfang des Verfahrens noch braucht sie – anders als die Anschuldigungsschrift – den disziplinaren Vorwurf im Einzelnen darzulegen. Das einmal eingeleitete gerichtliche Disziplinarverfahren kann ohne Ergänzung oder eine weitere Einleitungsverfügung auf Vorwürfe ausgedehnt werden, die nicht bereits Gegenstand der Einleitungsverfügung waren. Dies folgt namentlich aus § 99 Abs. 2 WDO, der die Einbeziehung neuer Pflichtverletzungen im bereits anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren unter gänzlichem Verzicht auf eine insoweit neue Einleitungsverfügung zulässt2. Erforderlich ist lediglich, dass das Dienstvergehen, welches die vorläufige Dienstenthebung rechtfertigen soll, sachgleich mit dem Verhalten ist, das den Gegenstand der Einleitungsverfügung bildet3. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Einleitungsbehörde hat im vorliegenden Fall auch nicht gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Gerichtssprache nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 184 GVG deutsch ist. Sie hat in der Einleitungsverfügung vielmehr englischsprachige außergerichtliche Äußerungen des Soldaten wörtlich zitiert, weil sie darin ein teilweise in fremder Sprache begangenes Dienstvergehen sieht. Ob die Einleitungsbehörde im Hinblick auf § 184 GVG gehalten gewesen wäre, die vorgeworfenen Äußerungen für Prozesszwecke zu übersetzen, kann offenbleiben. Ein wesentlicher Mangel, der zur Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung führt, könnte darin allenfalls liegen, wenn der Beschuldigte ohne die Übersetzung nicht gewusst hätte, was ihm zur Last gelegt wird4. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Für Anordnungen nach § 126 Abs. 1 und 2 WDO bedarf es eines besonderen rechtlichen Grundes, der hinsichtlich der vorläufigen Dienstenthebung und des Uniformtrageverbots, nicht aber hinsichtlich der Einbehaltensanordnung vorliegt.
Das Erfordernis eines besonderen rechtfertigenden Grundes beruht auf dem Umstand, dass das Gesetz nicht stets bei der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens die in § 126 Abs. 1 WDO vorgesehenen Maßnahmen anordnet, sondern dafür zusätzlich eine behördliche Einzelfallprüfung vorsieht. Des Weiteren folgt im Gegenschluss aus § 126 Abs. 2 WDO, demzufolge eine Einbehaltensanordnung nur bei einer voraussichtlich zu verhängenden Höchstmaßnahme ergehen darf, dass für den Erlass der sonstigen Anordnungen die Höchstmaßnahme nicht zwingend zu erwarten sein muss5. Ein besonderer Grund kommt bei Anordnungen nach § 126 Abs. 1 WDO folglich regelmäßig dann in Betracht, wenn nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Zweistufentheorie6 auf der ersten Stufe eine Dienstgradherabsetzung – als gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4, § 62 WDO zweitschwerste Disziplinarmaßnahme – im Raum steht und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde.
Die summarische Prüfung ergibt in tatsächlicher Hinsicht, dass der Soldat abgesehen von den unter Einleitungspunkt 9 beschriebenen Vorwürfen die Äußerungen, soweit sie Gegenstand der Einleitungsverfügung geworden sind, nicht dezidiert bestreitet. Die aktenkundigen Screenshots belegen zudem den Inhalt dieser Vorwürfe. Der Soldat hat sie – anlässlich seiner Anhörung zum Verbot der Ausübung des Dienstes – in großem Umfang eingeräumt und zu einem Teil von ihnen ausgeführt, er könne sich aufgrund der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr an sie erinnern. Zum Teil hat er entschuldigend erklärt, er habe sich durch Oberleutnant Sch. mitreißen lassen und zu den Offizieren dazu gehören wollen. Dabei hat er insbesondere nicht in Abrede gestellt, bei dem Online-Spiel als „ADOLFKITTLER“ aufgetreten zu sein.
Auch wenn man die bestrittenen Äußerungen ausklammert, begründet dieses Verhalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG. Der Soldat hat insbesondere durch die in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Äußerungen antisemitischen und rassistischen Inhalts schuldhaft jedenfalls gegen die nach § 10 Abs. 6 SG bestehende Verpflichtung verstoßen, innerhalb und außerhalb des Dienstes bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten. Die nach dieser Norm jedem Offizier und Unteroffizier bei dienstlichen und außerdienstlichen Äußerungen auferlegten Beschränkungen (Achtung der Rechte anderer, Besonnenheit, Toleranz und Sachlichkeit) sind für einen Vorgesetzten nach der gesetzlichen Entscheidung unerlässlich, um seine dienstlichen Aufgaben erfüllen und seinen Untergebenen in Haltung und Pflichterfüllung Vorbild sein zu können7. Dies gilt auch und gerade für Offizieranwärter, die während ihrer Ausbildung aufgrund ihres Dienstgrades Vorgesetzte sind8. Einher geht damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 17 SG, wobei noch weiter aufzuklären sein wird, ob ein inner- oder außerdienstlicher Verstoß vorliegt.
Die Äußerungen sind auch bei Berücksichtigung des Hintergrunds, vor dem sie gefallen sind, ihrem Inhalt nach nationalistisch, rassistisch und antisemitisch; insbesondere die „Unterhaltungskomponente“ ändert nichts an dem objektiven Sinn und Gehalt der Äußerungen9. Da der Soldat Äußerungen dieser Art wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg getätigt hat, sie in ihrer Zielrichtung rassistisch und mehrfach diskriminierend sind und er zusätzlich durch die Verwendung des Spieler-Namens „ADOLFKITTLER“ den Anschein verstärkt hat, nationalsozialistischem Gedankengut gegenüber jedenfalls nicht distanziert gegenüber zu stehen, wiegt jenes Dienstvergehen voraussichtlich auch so schwer, dass an sich eine Degradierung geboten ist. Äußerungen, die auf eine Bagatellisierung der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft abzielen, laufen dem Bestreben der Bundesrepublik Deutschland zuwider, die Hypothek abzutragen, die aufgrund der nationalsozialistischen Verbrechen noch auf ihr lastet10. Mit der in § 10 Abs. 6 SG normierten Mäßigungspflicht ist insbesondere ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen11.
Dabei handelte es sich auch um Äußerungen, die Untergebenen „zu Gehör kommen“ oder „in die Öffentlichkeit dringen“ können12, weil sie in einer Online-Spielgruppe mit sieben und einer WhatsApp-Gruppe getätigt wurden, denen bis zu 35 Soldaten angehörten. Zwar handelte es sich bei ihnen (als Hörsaalteilnehmer) wohl überwiegend um gleichrangige Offiziersanwärter oder Offiziere, somit nicht um Untergebene; dies schloss jedoch nicht die Gefahr aus, dass die Äußerungen in die Öffentlichkeit dringen konnten.
Dass das Strafverfahren gegen den Soldaten wegen Volksverhetzung eingestellt wurde, steht der disziplinarischen Ahndung nicht entgegen, da die Nichterfüllung des objektiven Straftatbestandes über die Gesinnung des Soldaten nichts aussagt. Im Mittelpunkt des gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht die Tat als solche, sondern die durch sie zum Ausdruck kommenden Charakter- und Persönlichkeitsmängel13.
Allerdings setzt die hälftige Bezügekürzung nach § 126 Abs. 2 Satz 1 WDO zusätzlich voraus, dass mit der Entfernung des Soldaten aus dem Dienst zu rechnen ist. Es ist nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen im hier entschiedenen Fall aber noch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Soldat tatsächlich nationalsozialistischem Gedankengut anhängt und ein Verstoß gegen § 8 SG vorliegt, der regelmäßig die Höchstmaßnahme nach sich zieht14. Zwar braucht dies im Verfahren nach § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO noch nicht festzustehen; erforderlich dafür ist jedoch ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit15.
An einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit fehlt es gegenwärtig, weil die Ermittlungen noch kein klares Bild über die Persönlichkeit des Soldaten und den Charakter der Chat- und Spielgruppen, in denen er sich befand, zulassen. Zwar reichen die getätigten Äußerungen, wenn sich deren Ernsthaftigkeit herausstellen sollte, durchaus als ausreichende Betätigung einer der NS-Ideologie nahestehenden, verfassungsfeindlichen Gesinnung aus. Der mehrfach artikulierte Wunsch, aus rassistischen, antisemitischen und anti-islamistischen Gründen Menschen zu töten, und die einmal signalisierte Putsch-Bereitschaft, sind wörtlich genommen unvereinbar mit den in Art. 1 und 20 GG zum Ausdruck kommenden Grundwerten der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Es ist aber nicht hinreichend aufgeklärt, inwieweit die Äußerungen ernst gemeint und Ausdruck einer entsprechenden inneren Gesinnung sind. Die Äußerungen des Soldaten in dem Online-Spiel und der WhatsApp-Gruppe sind in einem spielerisch-scherzhaften Kommunikationsumfeld gefallen. Da in beiden Foren ein auf kurzfristige „Lacher“ angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen stattfand, ist der Rückschluss auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung nicht zwingend.
Zwar können einerseits nur Personen mit nationalistischen, antisemitischen und anti-islamistischen Vorurteilen die vom Soldaten geäußerten Bemerkungen „lustig“ finden. Auch die hohe Zahl an „Scherzen“, die positiv konnotierend auf NS-Gräueltaten anspielen, legen ebenso wie die Verwendung des Pseudonyms „ADOLFKITTLER“ in dem Online-Spiel den Verdacht nahe, dass der Soldat mit NS-Gedankengut stark sympathisiert. Andererseits haben weder der IT-forensische Untersuchungsbericht noch die Durchsuchungen weitere Hinweise darauf ergeben, dass der Soldat tatsächlich über eine entsprechende Gesinnung verfügt, die den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung widerspricht. Insbesondere wurde bislang nicht festgestellt, dass der Soldat mit einschlägigen verfassungsfeindlichen Organisationen oder deren Mitgliedern Kontakt hat oder dass er nationalsozialistische Gegenstände, Symbole, Bücher etc. besitzt. Da er eine solche Gesinnung auch ausdrücklich in Abrede gestellt und erklärt hat, seine Äußerungen zu bereuen, bedarf es insoweit weiterer Ermittlungen von Seiten der Wehrdisziplinaranwaltschaft. Es ist nicht auszuschließen, dass der Soldat seine Bemerkungen nicht ernst gemeint hat, dass seine Beiträge in dem Online-Spiel aufgrund Alkoholkonsums enthemmt waren und dass er sich durch das Bedürfnis nach Anerkennung in der Offiziersgruppe zu besonders schlechten, seine innere Einstellung nicht wiedergebenden „Scherzen“ hinreißen ließ. Da der Soldat zur Tatzeit Heranwachsender war, kann sein Verhalten auch auf jugendlicher Unreife (vgl. § 105 JGG) beruhen16
Bei der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und des Uniformtrageverbots hat der Dienstherr seine Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Diese Anforderungen sind nur dann erfüllt, wenn der Dienstbetrieb bei einem Verbleiben des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde. Dabei dürfen dem Soldaten keine Nachteile zufügt werden, die außer Verhältnis zu dem Interesse des Dienstherrn stehen, einen Soldaten, der eines schwerwiegenden Dienstvergehens hinreichend verdächtig ist, bis zur endgültigen Klärung dieses Vorwurfs von der Dienstausübung auszuschließen17. Das Wehrdienstgericht ist insoweit auf eine Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung beschränkt und trifft – im Gegensatz zur späteren Disziplinarmaßnahme – keine originäre gerichtliche Entscheidung.
Nach Maßgabe dessen ist die Ermessensentscheidung im hier streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden. Die Entscheidung, einen Soldaten, dessen Verfassungstreue ernsthaft in Zweifel steht, vorübergehend auf keinem Dienstposten einzusetzen, ist nicht sachwidrig. Denn auch nur der Anschein, der Soldat bekenne sich nicht zu einer für das Soldatenverhältnis geradezu fundamentalen Verpflichtung, schadet zum einen dem Ansehen der Bundeswehr, die sich in der letzten Zeit des Vorwurfs erwehren muss, rechtsradikalen Umtrieben nicht energisch genug entgegenzutreten; zum anderen bewirkt er nach innen eine Gefährdung bzw. Störung des Dienstbetriebes, weil dadurch der Eindruck einer Bagatellisierung entsteht. Dass sich der Verdacht eines Verstoßes nach § 8 SG noch nicht derart erhärtet hat, dass die Höchstmaßnahme anzunehmen ist, ändert daran nichts. Denn dieser rechtliche Maßstab gilt – wie erwähnt – nur, soweit die Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 126 Abs. 2 WDO in Rede steht, nicht aber für Anordnungen nach § 126 Abs. 1 WDO.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Oktober 2019 – 2 WDB 3.19
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2005 – 2 WDB 1.05 – Buchholz 235.01 § 126 WDO 2002 Nr. 2 S. 6[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2013 – 2 WD 25.11, Rn. 28 m.w.N., Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl.2017, § 92 Rn. 1[↩]
- Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl.2017, § 126 Rn. 4[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – C‑216/14 – NJW 2016, 303 Rn. 46[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 19.01.2006 – 2 WDB 6.05 – Buchholz 450.2 § 126 WDO 2002 Nr. 3 Rn. 27[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 – 2 WD 16.16 91 m.w.N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 – 2 WD 16.16 79[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2007 – 2 WD 9.06 – BVerwGE 128, 319 Rn. 38[↩]
- vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.10.2008 – 2 WD 1.08 – BVerwGE 132, 179 Rn. 34[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 28.08.2001 – 2 WD 27.01 – Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 47 S. 31 f.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2008 – 2 WD 1.08 – BVerwGE 132, 179 Rn. 54[↩]
- BVerwG, Urteil vom 22.10.2008 – 2 WD 1.08 – BVerwGE 132, 179 Rn. 34[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1989 – 2 WD 2.89 4[↩]
- vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17.03.2005 – 2 WDB 1.05 – Buchholz 235.01 § 126 WDO 2002 Nr. 2 S. 7[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 17.03.2005 – 2 WDB 1.05 – a.a.O. S. 6[↩]
- vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.07.2019 – 2 WD 19.18 36 ff.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 19.01.2006 – 2 WDB 6.05 – Buchholz 450.2 § 126 WDO 2002 Nr. 3 Rn. 27 m.w.N.[↩]
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