Wahl des Personalratsvorstandes – die stärkste Wahlvorschlagsliste

Die in der Minderheit gebliebene stärkste Wahlvorschlagsliste mit mindestens einem Drittel Stimmenanteil hat Anspruch darauf, dass eines ihrer Mitglieder als Ergänzungsmitglied in den Personalratsvorstand gewählt wird, falls sie nicht bereits bei der Wahl der Gruppensprecher zum Zuge gekommen ist.

Wahl des Personalratsvorstandes – die stärkste Wahlvorschlagsliste

Der Personalratsvorstand kommt nach §§ 32, 33 BPersVG zustande. Der Personalrat bildet ihn aus seiner Mitte; dem Vorstand muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören; die Gruppenvertreter wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied (§ 32 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BPersVG). Auf diese Weise werden in einem Personalrat mit Beamten und Arbeitnehmern die beiden Gruppensprecher gewählt (vgl. § 5 Satz 1 BPersVG). Regelmäßig wird einer von ihnen zum Personalratsvorsitzenden und der andere zu seinem Stellvertreter bestimmt (vgl. § 32 Abs. 2 BPersVG). In großen Dienststellen, in welchen der Personalrat elf oder mehr Mitglieder hat (vgl. § 16 Abs. 1 BPersVG), wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand (§ 33 Satz 1 BPersVG). Weiter bestimmt § 33 Satz 2 BPersVG: „Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.“

Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist zunächst, dass Personalratsmitglieder aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden sind. Das ist stets der Fall, wenn der Personalrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, also im Wege der Listenwahl gewählt worden ist1.

Als Wahlvorschlagsliste im Sinne von § 33 Satz 2 BPersVG sind nicht die für die einzelnen Gruppen eingereichten Wahlvorschläge zu verstehen, sondern die gruppenübergreifende Zusammenfassung derjenigen Wahlvorschläge, welche dieselbe Bezeichnung tragen und damit eine einheitliche gewerkschaftliche, verbandspolitische oder – wie bei freien Listen – dienststelleninterne Interessenausrichtung erkennen lassen2.

Unter den Schutz der Vorschrift fällt nur eine Liste, welche mindestens ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat. Rechnerisch können dies nur die stärkste und die zweitstärkste Liste sein. Denn für alle anderen Listen bleibt zusammen nur noch ein Stimmenanteil von weniger als ein Drittel übrig.

§ 33 Satz 2 BPersVG gewährt den Minderheitenschutz nach seinem Wortlaut ausdrücklich der Liste mit der zweitgrößten Anzahl abgegebener Stimmen. Damit nicht von vornherein ausgeschlossen ist die Berücksichtigung der stärksten Liste, die mindestens ein Drittel der abgegebenen Stimmen erzielt hat, jedoch im Personalrat in der Minderheit ist. Wie bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann § 33 Satz 2 BPersVG in der Weise gelesen werden, dass „mindestens“ die Liste mit der zweitgrößten Stimmenzahl, die außerdem das Drittelkriterium erfüllt, in den Genuss der getroffenen Regelung kommt.

Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten eine dahingehende Auslegung. Sie gehen dahin, starken Wahlminderheiten eine Vertretung im erweiterten Personalratsvorstand zu sichern3.

Der Schutzbedarf der zweitstärksten Liste ist augenfällig, wenn die stärkste Liste über die Mehrheit sowohl im Personalrat insgesamt als auch jeweils bei den Vertretern beider Gruppen verfügt. In diesem Fall könnte die stärkste Liste ihre Vorstandskandidaten ohne die Regelung in § 33 Satz 2 BPersVG vollständig durchbringen.

Nicht wesentlich anders verhält es sich, wenn die zweitstärkste Liste sowohl im Personalrat insgesamt als auch bei den Vertretern beider Gruppen jeweils in der Minderheit ist. In diesem Fall könnte sie sich gegen den Willen der auf die anderen Listen entfallenden Mehrheit mit keinem ihrer Vorstandskandidaten durchsetzen.

Eine vergleichbare Situation besteht aber auch dann, wenn die stärkste Liste sowohl im Personalratsplenum als auch bei den Vertretern beider Gruppen jeweils in der Minderheit ist. Gegen den Willen der auf die anderen Listen entfallenden Mehrheit kann sie sich mit keinem ihrer Vorstandskandidaten durchsetzen. Das Bedürfnis nach Minderheitenschutz ist hier nicht anders als in den beiden vorgenannten Fallgestaltungen. Dass die fragliche Liste im Vergleich zu jeder anderen Liste die relative Mehrheit hat, ändert nichts daran, dass sie sowohl bei der Wahl der Gruppensprecher nach § 32 Abs. 1 BPersVG als auch bei der Wahl der Ergänzungsmitglieder nach § 33 Satz 1 BPersVG in der Minderheitsposition ist4.

Im Ergebnis ändert sich nichts, wenn man eine direkte Anwendung der Regelung in § 33 Satz 2 BPersVG wegen ihres Wortlautes auf die vorliegende Fallgestaltung nicht für möglich hält. In diesem Fall drängt sich Analogie geradezu auf. Dann läge eine planwidrige Lücke vor, die aus den vorgenannten teleologischen Gründen im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers durch entsprechende Anwendung der Regelung in § 33 Satz 2 BPersVG auf die hier gegebene Fallgestaltung zu schließen wäre.

Weder der Wortlaut der Regelung in § 33 Satz 2 BPersVG noch der systematische Zusammenhang mit § 32 BPersVG noch die Entstehungsgeschichte beider Vorschriften liefern einen greifbaren Anhalt dafür, dass die Vertreter der betreffenden – stärksten oder zweitstärksten – Wahlvorschlagsliste für den Erhalt des Minderheitenschutzes den Versuch unternommen haben müssen, für die Wahl der Gruppensprecher zu kandidieren. Eine derartige Annahme verbietet sich zudem deswegen, weil kein Personalratsmitglied verpflichtet ist, für einen Vorstandsposten zu kandidieren. Für die Anwendung von § 33 Satz 2 BPersVG ist allein erheblich, dass Mitglieder der betreffenden Wahlvorschlagsliste vor der Wahl der Ergänzungsmitglieder nicht im Personalratsvorstand vertreten sind. Es ist daher belanglos, ob Mitglieder der Liste bei der Wahl der Gruppensprecher durchgefallen sind oder gar nicht erst kandidiert haben. Demgemäß handelt die Minderheitenliste nicht missbräuchlich, wenn sie das Angebot der Mehrheit, ihr das Amt eines der Gruppensprecher zu verschaffen, nicht annimmt5.

Lehnen alle Mitglieder der in Betracht kommenden Liste mit Ausnahme eines Mitglieds das Amt des Vorstandsmitgliedes ab, dann bleibt dem Personalrat keine andere Wahl, als dieses Mitglied in den erweiterten Vorstand aufzunehmen. Die „Wahl“ beschränkt sich in diesem Fall auf die Pflicht der Aufnahme dieses einen Mitglieds in den erweiterten Vorstand, ohne dass es dazu einer Mehrheitsentscheidung des Personalrats bedarf. Es ist nicht sachwidrig, wenn die Minderheit, die geschützt werden soll, einen gewissen Einfluss hat und dadurch ein Personalratsmitglied ihres Vertrauens in den Vorstand bringen kann. Der Minderheitenschutz ist effektiv, wenn die Minderheitenliste den einen ihr zustehenden Vorstandsposten mit einem Kandidaten besetzen kann, den sie in besonderem Maße für geeignet hält, ihre dienststellenbezogenen und verbandspolitischen Vorstellungen in die Vorstandsarbeit einzubringen6.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. März 2014 – 6 P 8.2013 –

  1. vgl. Kröll, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, Bundespersonalvertretungsgesetz, 8. Aufl.2013, § 33 Rn. 4; Jacobs, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl.2012, § 33 Rn. 15[]
  2. vgl. BT-Drs. 7/176 S. 29 zu § 32; Beschluss vom 23.02.1979 – 6 P 39.78, BVerwGE 57, 286 = Buchholz 238.3 A § 33 BPersVG Nr. 1; Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 33 Rn. 5; Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl.2012, § 33 Rn. 10; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 33 Rn. 10; Jacobs, a.a.O. § 33 Rn. 18; Kröll, a.a.O. § 33 Rn. 7 ff.[]
  3. vgl. BT-Drs. 7/176 S. 29 zu § 32; Beschlüsse vom 23.02.1979 a.a.O. S. 288 bzw. S. 2; vom 28.02.1979 – 6 P 81.78, Buchholz 238.3 A § 33 BPersVG Nr. 2 S. 7; vom 27.09.1990 – 6 P 23.88, Buchholz 250 § 33 BPersVG Nr. 4 S. 4; und vom 19.08.2010 – 6 PB 10.10, Buchholz 251.7 § 29 NWPersVG Nr. 1 Rn. 12[]
  4. ebenso OVG Münster, Beschluss vom 25.11.1993 – 1 A 346/93.PVB – S. 11[]
  5. vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.2010 a.a.O. Rn. 13[]
  6. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.02.1979 a.a.O. S. 6 f.; und vom 19.08.2010 a.a.O. Rn. 12 f.[]