Auch Leiharbeiternehmer besitzen ein aktives und passives Wahlrecht zum Personalrat.

Ein solcher vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedener Fall betraf das Universitätsklinikum Frankfurt am Main: Das Universitätsklinikum Frankfurt am Main ist seit 2001 eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts und beschäftigt Arbeitnehmer die zunächst in eine privatrechtlich als GmbH organisierte Tochtergesellschaft des Klinikums „ausgelagert“ und von dieser zur Arbeitsleistung wieder an das Klinikum entliehen worden sind.
Bei der Personalratswahl im Universitätsklinikum war diesen Leiharbeitnehmern/innen im Mai 2008 das aktive Wahlrecht mit der Begründung verweigert worden, sie seien nicht Beschäftigte des Klinikums, sondern nur der Verleiher-GmbH. Das hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf die Wahlanfechtung von Leiharbeitnehmern/innen hin anders gesehen und die Wahl im November 2008 für ungültig erklärt.
Bei der nach den verwaltungsgerichtlichen Vorgaben im November 2009 erneut durchgeführten Personalratswahl war ein Leiharbeitnehmer, der bereits Betriebsratsvorsitzender bei der Verleiher-GmbH war, in den Personalrat des Universitätsklinikums und dort zum stellvertretenden Personalratsvorsitzenden gewählt worden. Dagegen ging nunmehr der Klinikumsdirektor mit einer Wahlanfechtung insbesondere deshalb vor, weil seiner Ansicht nach Leiharbeitnehmer/innen zum Personalrat derjenigen Dienststelle nicht wählbar seien, in der sie ohne unmittelbare arbeitsoder dienstrechtliche Beziehung allein aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung tätig seien.
Demgegenüber bekräftige der Hessische Verwaltungsgerichtgshof, dass Leiharbeitnehmern das aktive und passive Wahlrecht zum Personalrat ihrer Beschäftigungsdienststelle zustehe. Maßgeblich für das personalvertretungsrechtliche Wahlrecht ist auch seiner Ansicht nach allein die auf eine gewisse Dauer von länger als drei bzw. sechs Monaten angelegte tatsächliche Eingliederung der Leiharbeitnehmer in die Arbeitsorganisation der Beschäftigungsdienststelle, der aufgrund des Überlassungsvertrages auch ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zustehe. Dies gelte auch für vergleichbare Fälle nach dem Betriebsverfassungsgesetz und im Personalvertretungsrecht des Bundes und des Landes. So seien auch längerfristig abgeordnete öffentlich Bedienstete in ihren Einsatzdienststellen wahlberechtigt.
Dem Wahlrecht von Leiharbeitnehmern stehe nicht entgegen, dass sie nach dem privatrechtlichen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Arbeitnehmer ihrer Verleiherfirma blieben. Mit guten Gründen werde für sie eine doppelte Betriebs- bzw. Dienststellenzugehörigkeit angenommen, dass nämlich ihr „Grundverhältnis“ beim Verleiherbetrieb verbleibe und ihr „Betriebsverhältnis“ auf die Entleiherfirma übergehe, die auch das Direktionsrecht ausübe. Es sei deshalb sinnvoll, langfristig eingesetzten Leiharbeitnehmern/innen auch in der Entleiherdienststelle über das personalvertretungsrechtliche aktive und passive Wahlrecht dort Einflussmöglichkeiten auf Betriebsablauf und -organisation zu eröffnen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss 18. November 2010 – 22 A 959/10.PV