Wegstreckenentschädigung für die Richterfortbildung

Die Teilnahme an einer Veranstaltung der Deutschen Richterakademie stellte für einen niedersächsischen Berufsrichter nach der bis zum 1. April 2009 gültigen Rechtslage regelmäßig eine Fortbildungsreise im Sinne von § 11 Abs. 4 BRKG dar mit der Folge, dass er – anders als bei einer Dienstreise im Sinne von § 2 BRKG – keinen gebundenen Rechtsanspruch auf Auslagenerstattung, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung über die Gewährung einer Kostenerstattung hatte.

Wegstreckenentschädigung für die Richterfortbildung

Hat die oberste Dienstbehörde die Entscheidung über die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung für Fortbildungsreisen zur Deutschen Richterakademie in einem Erlass generell getroffen, so kann der Berufsrichter in der Regel nur verlangen, entsprechend der in der antizipierten Verwaltungspraxis zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden.

Bei der Entscheidung nach § 11 Abs. 4 BRKG, ob und in welchem Umfang entstandene Kosten vergütet werden sollen, müssen insbesondere der Zweck der Veranstaltung und das Maß der dienstlichen und persönlichen Interessen an der Fortbildung berücksichtigt werden1. Dabei ist es unter Ermessensgesichtspunkten regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn für die Fahrt zu einer fünf- bis sechstägigen Fortbildungsveranstaltung der Deutschen Richterakademie eine Wegstreckenentschädigung unter Abzug eines pauschalen Eigenanteils in Höhe von 50,- Euro gewährt wird.

Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 27. April 2009 – 3 A 495/07

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 – 6 C 23.78 -, juris, RdNr. 18[]