Nach § 16a Abs. 2 WBO sind dem Beschwerdeführer die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit die Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten erfolgreich ist. Dies setzt – auch für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Vergütung eines Bevollmächtigten (§ 16a Abs. 3 WBO) – voraus, dass ein der Beschwerde ganz oder teilweise stattgebender Beschwerdebescheid ergangen ist [1].

Nach § 16a Abs. 4 WBO sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes sinngemäß anzuwenden, soweit der Beschwerde vor Erlass eines Beschwerdebescheids abgeholfen wird. Das setzt voraus, dass zwar kein förmlicher Beschwerdebescheid ergangen ist, dem Begehren des Beschwerdeführers aber auf sonstige Weise entsprochen wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens entweder die angefochtene Maßnahme oder bei einem Verpflichtungsbegehren das sich aus dem gestellten Antrag ergebene Begehren des jeweiligen Antragstellers ist [2].
§ 16a Abs. 4 WBO ist auf das Kostenerstattungsbegehren der Antragstellerin anzuwenden, wenn eine Abhilfe im Sinne dieser Vorschrift verfügt wurde.
Eine Abhilfe ist (nur dann) gegeben, wenn die zuständige entscheidende Stelle oder Behörde den mit einem Rechtsbehelf angegriffenen Bescheid auf eben diesen Rechtsbehelf hin aufhebt, d.h. wenn sie den Rechtsbehelf dadurch bescheidet, dass sie – durch ihn veranlasst – den angegriffenen Bescheid „aus der Welt schafft“ [3]. Entsprechendes gilt bei einem Verpflichtungsbegehren, wenn ihm durch den Rechtsbehelf veranlasst stattgegeben wird. Dieses Verständnis der Abhilfe als einer zwingend rechtsbehelfsbezogenen Maßnahme liegt auch dem insoweit gleich strukturierten Rechtsbegriff der Abhilfe in § 13 Abs. 1 Satz 1 WBO zugrunde. Dort wird die Abhilfe ebenfalls in eine unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsbehelf des beschwerdeführenden Soldaten gesetzt. § 16a Abs. 4 WBO konstituiert keinen von § 13 Abs. 1 Satz 1 WBO abweichenden Begriff der Abhilfe, sondern regelt lediglich einen besonderen zeitlichen Kontext der Abhilfe („vor Erlass des Beschwerdebescheides“) und dessen Folgen für die Kostenerstattung.
Voraussetzung für eine Abhilfe im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 und des § 16a Abs. 4 WBO ist also, dass die zuständige Stelle – jeweils durch die Beschwerde veranlasst – den angefochtenen Bescheid aufhebt oder bei einem Verpflichtungsbegehren diesem entspricht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen; für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung abzustellen [4].
Nach diesen Maßstäben war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgerichtlichen Verfahren des Akteneinsichtsersuchens nicht nach § 16a Abs. 3 WBO notwendig.
Gegenstand des Antrags und der Beschwerde war ein gesetzlicher Anspruch auf Akteneinsicht (§ 29 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 SG), den das Bundesamt für das Personalmanagement im Übrigen zu keiner Zeit bestritten hat. Insofern war es der Antragstellerin ohne Weiteres auch ohne anwaltlichen Beistand möglich und zuzumuten, den Rechtsbehelf mit kurzen Worten selbst zu formulieren. Dass sie dazu fähig gewesen wäre, ist aus dem Umstand abzuleiten, dass sie im April 2014 persönlich schriftlich den Antrag auf Anerkennung schwerwiegender persönlicher Gründe gestellt und diesen im Mai 2014 persönlich begründet hat, ohne einen Rechtsanwalt oder Bevollmächtigten hinzuziehen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. August 2015 – 1 WB 142015 -
- BVerwG, Beschluss vom 28.09.2009 – 1 WB 31.09, Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 1 Rn. 21[↩]
- vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.09.2009 – 1 WB 31.09, Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 1 Rn. 22[↩]
- so zur Abhilfe im Rahmen des § 72 VwGO: BVerwG, Urteil vom 15.02.1991 – 8 C 83.88, BVerwGE 88, 41, 43; zuvor bereits BVerwG, Urteil vom 17.01.1986 – 8 C 7.84, Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 13 S. 6; vgl. ferner BayVGH, Urteil vom 08.09.2003 – 23 BV 03.1244 – BayVBl 2004, 244[↩]
- vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21.12 2011 – 1 WB 51.11, Buchholz 450.1 § 16a WBO Nr. 3 Rn.19, 20 m.w.N.[↩]