Wenn der Schüler nicht auf die Toilette darf…

Wird gegen eine Lehrkraft im Schuldienst ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so ist das keine Rechtfertigung für eine Anlassbeurteilung. Unzulässig ist ein aus diesem Grund durchgeführter, nicht angekündigter Unterrichtsbesuch.

Wenn der Schüler nicht auf die Toilette darf…

So hat in dem hier vorliegenden Fall der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, der damit der Klage einer seit Juli 1978 im Schuldienst des beklagten Landes stehenden Klägerin in der Sache Erfolg beschieden hat. Wegen des Verdachts, in mehreren Fällen über einen längeren Zeitraum (Grund-) Schülern den Gang zur Toilette verweigert zu haben, wurde gegen sie am 16.07.2009 seitens des Regierungspräsidiums Stuttgart gemäß § 8 LDG die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angeordnet. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums vom 12.08.2009 wurde das Staatliche Schulamt G. gebeten, baldmöglichst eine dienstliche Beurteilung über die Klägerin vorzulegen; unter „Anlass“ im Beurteilungsformular sei „Anforderung durch das Regierungspräsidium“ einzufügen; hinsichtlich der fachlichen Leistungen solle sich die Aussage auf einen alsbald durchzuführenden Unterrichtsbesuch stützen. Der Unterrichtsbesuch fand am 22.10.2009 in den Unterrichtsstunden Englisch (Klasse 4a), Sport (Klasse Ke) und Förderunterricht Mathematik (Klassenstufe Kb) statt. In dem darüber gefertigten Bericht des Staatlichen Schulamts vom 05.11.2009 wurden die unterrichtlichen Leistungen der Klägerin mit „mangelhaft“ bewertet. Daraufhin erstellte der Schulleiter der B.- Schule am 01.12.2009 für die Klägerin eine dienstliche Beurteilung als Anlassbeurteilung („Grund: Anforderung durch das Regierungspräsidium“) für den Zeitraum vom 11.09.2006 bis 22.10.2009; das Gesamturteil lautete auf „mangelhaft“ (5,0). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ist die beim Verwaltungsgericht Stuttgart1 eingereichte Klage abgewiesen worden. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und begehrt die Aufhebung des Berichts vom 5. November 2009 über den Unterrichtsbesuch und die dienstliche Beurteilung vom 1. Dezember 2009.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist die dienstliche Beurteilung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Sie hätte nämlich nicht aus Anlass des seitens des Regierungspräsidiums am 16.07.2009 gegen die Klägerin eingeleiteten Disziplinarverfahrens – entsprechend der ausdrücklichen Anforderung dieser Behörde im Schreiben vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt – erstellt werden dürfen.

Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung (a.F.) sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. Nach Satz 2 kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden, dass die Beamten außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden, wobei auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt sowie Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beamten zugelassen werden können. Im Übrigen bestimmen nach Satz 3 die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbetrieb. Auf der Grundlage des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. hat die Landesregierung die Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Beurteilungsverordnung)2 erlassen. Nach § 1 Abs. 2 Beurteilungsverordnung (Allgemeine Vorschriften) werden Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen vor Entscheidungen über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes, wenn der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat, dienstlich beurteilt. Diese Vorschrift gilt jedoch gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 Beurteilungsverordnung nicht für Lehrkräfte im Schuldienst. Diese werden gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Beurteilungsverordnung von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen, wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben. § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung bestimmt, dass Lehrkräfte im Schuldienst außer in regelmäßigen Abständen auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden können3. In Übereinstimmung hiermit regelt Abschnitt III Nr. 1.2 der aufgrund von § 115 Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. erlassenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Änderung der Verwaltungsvorschrift „Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ vom 21.07.20004 (im Folgenden: Verwaltungsvorschrift) ebenfalls, dass dienstliche Beurteilungen aus besonderem Anlass vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses angefordert werden können. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Anforderung einer Anlassbeurteilung durch das Regierungspräsidium für die B.-Schule ein besonderes dienstliches Bedürfnis für die Erstellung einer Beurteilung darstelle, da Anlass für die Anforderung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin gewesen sei; die Durchführung eines Disziplinarverfahrens stelle auch eine Personalmaßnahme im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar, denn es gehe um Maßnahmen, die sich gegen die Klägerin als Beamtin richteten (§§ 25 ff. LDG), wobei dienstliche Beurteilungen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von besonderer Bedeutung seien, da nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen sei, das neben den persönlichen Verhältnissen auch das dienstliche Verhalten umfasse. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen.

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Auszugehen ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F., in der nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung bestimmt sein müssen. Nach dem darin niedergelegten Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes darf der Regelungsbereich und -gehalt der Rechtsverordnung – wie auch einer zugeordneten Verwaltungsvorschrift – nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinausgehen. Diesen steckt § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dahingehend ab, dass durch Rechtsverordnung bestimmt werden kann, dass die Beamten – neben den nach Satz 1 regelmäßig zu erstellenden Beurteilungen – (nur) „außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen“ beurteilt werden. Aus dem – auch sprachlichen – Zusammenhang mit der Grundvorschrift des § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. über die (zwingende) Erstellung von Regelbeurteilungen ergibt sich, dass auch bei der (möglichen) Anlassbeurteilung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zu beurteilen sind. Mit diesem „Thema“ dient die dienstliche Beurteilung der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG und folgend § 9 BeamtStG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Neben dem Einsatzzweck als – in objektiver Hinsicht – organisationsbezogener Komponente schließt der Auslesezweck somit auch – in subjektiver Hinsicht – den Förderungszweck ein, der aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten resultiert5. Der dienstlichen Beurteilung kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Sie soll zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen und den Vergleich mehrerer Beamter/Bewerber miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen6. Entsprechend heißt es auch in der Verwaltungsvorschrift unter Abschnitt I Nr. 1 am Ende, dass dienstliche Beurteilungen die Grundlage für Personalentscheidungen bilden und die zweckmäßige dienstliche Verwendung der Lehrkräfte ermöglichen. In Abschnitt III Nr. 2.1 wird ebenfalls ausdrücklich festgehalten, dass bei der Anlassbeurteilung Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch eine Leistungsbeurteilung und eine Befähigungsbeurteilung erfasst werden; die fachlichen Leistungen werden in der Leistungsbeurteilung, die Fähigkeiten und Fachkenntnisse in der Befähigungsbeurteilung beurteilt, „um sie bei der Feststellung der Eignung im Rahmen von Personalentscheidungen berücksichtigen zu können.“

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Diese mehrschichtige, zugleich aber eindeutige Zweck- und Zielrichtung einer dienstlichen Beurteilung, die insbesondere der in § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. normierten und schon wegen der damit gewährleisteten Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich vorrangig zu erstellenden Regelbeurteilung immanent ist7, nimmt § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. auf, wenn er den Verordnungsgeber ermächtigt, „außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen“ eine dienstliche Beurteilung vorzusehen. Als „bestimmte Personalmaßnahmen“ im Sinne dieser Regelung sind in § 1 Abs. 2 Beurteilungsverordnung – auch wenn diese Vorschrift für Lehrkräfte im Schuldienst nicht gilt (s.o.) – auch für Beamte allgemein (nur) „Entscheidungen über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes“ genannt, vor denen Beamte, die an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen haben, außer in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden. In der für Lehrkräfte im Schuldienst anzuwendenden Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung werden – erweiternd – „Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes“ angeführt, vor denen die Beamten außer in regelmäßigen Zeitabständen dienstlich beurteilt werden können (so auch – wie bereits erwähnt – Abschnitt III Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift). Wenn (nur) in § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung (wie auch in Abschnitt III Nr. 1.2 der Verwaltungsvorschrift) darüber hinaus die Möglichkeit einer dienstlichen Anlassbeurteilung auch „bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses“ eröffnet wird, so ist dies, um den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. nicht zu verlassen bzw. zu überschreiten – wie dies bei der erwähnten allgemeinen Regelung des § 1 Abs. 2 Beurteilungsverordnung der Fall ist -, nur zulässig, wenn die dienstliche Beurteilung auch insoweit im Zusammenhang mit einer vom Dienstherrn konkret vorgesehenen Personalentscheidung („bestimmte Personalmaßnahme“) stehen kann und notwendig wird, der ein einer Versetzung, einer Beförderung oder einer Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amts vergleichbares Gewicht bei der Entscheidung über den Einsatz des Beamten zukommt. Nur dies kann die mit einer dienstlichen Beurteilung verbundene umfassende Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des betreffenden Beamten unabhängig davon rechtfertigen, ob er selbst eine solche „bestimmte Personalmaßnahme“ als Veränderung seiner dienstlichen Stellung bzw. Position erstrebt und sich deshalb entsprechend bewirbt8.

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Ausgehend von diesem – gebotenen – Verständnis von § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung hat es für die umstrittene dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 01.12.2009 keinen rechtfertigenden „Anlass“ gegeben.

Anlass war unstreitig keine der in dieser Regelung – als „bestimmte Personalmaßnahmen“ im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. – genannten Personalentscheidungen; es ging weder um eine Versetzung oder eine Beförderung der Klägerin noch um die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes. Auch sonst stand keine „vergleichbare“ Personalmaßnahme bzw. -entscheidung in Bezug auf die Klägerin im Raum, womit ein besonderes dienstliches Bedürfnis im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung hätte bejaht werden können. Insoweit genügt die als „Grund“ für die dienstliche Beurteilung – weisungsgemäß – angegebene „Anforderung durch das Regierungspräsidium“ für sich betrachtet ersichtlich nicht. Hieran ändert auch nichts die Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass man die Einleitung des Disziplinarverfahrens als wahren Grund nicht angegeben, sondern sich für die erwähnte „neutrale“ Benennung entschieden habe, damit nicht im Fall der Entfernung des Disziplinarvorgangs aufgrund eingetretenen Verwertungsverbots aus der in der Personalakte verbleibenden dienstlichen Beurteilung der Klägerin gleichwohl ein „Rückschluss“ auf ein früheres gegen sie geführtes Disziplinarverfahren möglich sei. Aber auch als wahrer bzw. sachlicher Grund kann die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin nicht als (rechtfertigendes) „besonderes dienstliches Bedürfnis“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Beurteilungsverordnung für die umstrittene Anlassbeurteilung anerkannt werden, weil es an einer „vergleichbaren“ Personalmaßnahme bzw. -entscheidung in Bezug auf die Klägerin gefehlt hat.

Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens stellt – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch nicht selbst deshalb eine „bestimmte Personalmaßnahme“ im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar, weil es dabei um Maßnahmen gehe, die sich gegen die Klägerin als Beamtin richteten. Das Landesdisziplinargesetz (LDG) bezeichnet die in § 25 im Rahmen eines Disziplinarverfahrens abschließend als zulässig/möglich aufgeführten Maßnahmen gegen einen Beamten (Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sowie die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts bei einem Ruhestandsbeamten) als „Disziplinarmaßnahmen“. Diese sind abzugrenzen und zu trennen von den Personalmaßnahmen als rein beamtenrechtlichen Maßnahmen, die vom Dienstherrn nur aus funktionalen dienstlichen Interessen der Verwaltungsorganisation als personalpolitisches Mittel eingesetzt werden dürfen9. Zwar ist der Dienstherr nicht gehindert, bei pflichtwidrigem Verhalten des Beamten – neben den oder anstelle der in § 25 LDG aufgezählten Disziplinarmaßnahmen – im Rahmen der Dienstaufsicht auch anderweitig einzuschreiten, etwa durch Versetzung oder Abordnung des Beamten. Diese Maßnahmen haben aber lediglich die Funktionserhaltung des Verwaltungsbetriebs zum Gegenstand, und zwar ohne das (disziplinare) Ziel, verhaltenslenkend auf den Beamten einzuwirken. Weder die Durchführung eines Disziplinarverfahrens als solche noch eine darin nach § 25 LDG mögliche Disziplinarmaßnahme stellen daher wegen der grundlegend unterschiedlichen Zweckrichtung, die sich auch im Sprachgebrauch manifestiert, eine „bestimmte Personalmaßnahme“ im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. dar. Der Verweis des Beklagten auf § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter. Zwar ist nach dieser Vorschrift bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahmen auch das Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen, auf das sich deshalb auch die in § 12 LDG normierte Ermittlungspflicht erstreckt. Zu den Urkunden und Akten, die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LDG zu Beweiszwecken beigezogen werden können, zählt auch die Personalakte des Beamten mit den dazugehörigen dienstlichen Beurteilungen. Darin dem Beamten bescheinigte gute dienstliche Leistungen können unter Umständen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen sein10. Auch die danach mögliche Relevanz (des positiven Ergebnisses) vorhandener dienstlicher Beurteilungen bei der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme macht diese aber noch nicht selbst zu einer „bestimmten Personalmaßnahme“ im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. Sie gestattet allein – entgegen dem Widerspruchsbescheid – auch nicht die Annahme, dass sich daraus ein „besonderes dienstliches Bedürfnis“ regelmäßig im Disziplinarverfahren ergebe. Eine allein aufgrund eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens erstellte dienstliche Beurteilung verfehlte die ihr wesensimmanente, aus Art. 33 Abs. 2 und Abs. 4 GG folgende Bedeutung und Zielrichtung, Auswahlgrundlage für eine konkrete Verwendungs- bzw. Personalentscheidung in Bezug auf den betreffenden Beamten – im Vergleich mit anderen Beamten und im Interesse ihrer bestmöglichen Verwendung – zu sein11.

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Keiner Entscheidung bedarf, ob der umstrittenen Anlassbeurteilung nicht auch ein inhaltlicher Mangel anhaftet. Als Beurteilungszeitraum ist nämlich „11.09.06 – 22.10.09“ angegeben. Demgegenüber wird unter II. „Beschreibung der dienstlichen Tätigkeit“ in der Rubrik „Allgemeiner Aufgabenbereich“ nur erwähnt, dass die Klägerin seit Beginn des Schuljahres 2009/2010 die Funktion einer internen Krankheitsstellvertreterin bei einem Volldeputat von 28 Stunden einnehme. Dies betrifft praktisch nur die letzten ein bis zwei Monate des Beurteilungszeitraums. Ferner ist hier angeführt, dass die Klägerin im Schuljahr 2008/2009 Klassenlehrerin einer dritten Klasse gewesen sei und einen Lehrauftrag Englisch 6 gehabt habe. Damit wird die dienstliche Tätigkeit der Klägerin in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 und damit während der ersten zwei Drittel des Beurteilungszeitraums, also des überwiegenden Teils, nicht erwähnt. Es gibt (dementsprechend) auch keine Beurteilungsbeiträge für diese Schuljahre, in denen die Klägerin an anderen Schulen unterrichtet hat. Dieses „Defizit“ geht wohl zurück auf das bereits erwähnte Schreiben des Regierungspräsidiums vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt, wonach hinsichtlich der fachlichen Leistungen der Klägerin sich die Aussage auf einen alsbald durchzuführenden Unterrichtsbesuch (im gerade begonnenen neuen Schuljahr 2009/2010) stützen solle. In der „Leistungsbeurteilung“ der umstrittenen Anlassbeurteilung findet sich unter der Rubrik „Erzieherisches Wirken“ lediglich der Hinweis, dass die Klägerin auch nach mehrmaliger Aufforderung durch die Leitung ihrer früheren Schule, durch die Leitung der B.-Schule und die untere Schulaufsicht nach wie vor nicht bereit sei, die von den Kindern erlernte vereinfachte Ausgangsschrift im Unterricht anzuwenden. In der Rubrik „Zusammenarbeit mit den am Schulleben Beteiligten“ ist lediglich festgehalten, dass Eltern sich an allen drei Schulen, an denen die Klägerin seit 2006 unterrichtet habe, über ihren Unterrichtsstil und ihren Umgang mit den Kindern beklagt hätten und diese Klagen in vielen Fällen über die Schulleitung gegangen seien. Auch das aufgezeigte „Defizit“ an Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf den dreijährigen Beurteilungszeitraum hängt letztlich wohl zusammen mit dem Anlass für die umstrittene dienstliche Beurteilung, nämlich dem eingeleiteten Disziplinarverfahren, und „belegt“ die Verfehlung der beschriebenen allein legitimen Ziel- und Zweckrichtung, der auch eine Anlassbeurteilung dienen muss.

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Wegen des – durch Schreiben des Regierungspräsidiums vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt „angeordneten“ – Zusammenhangs mit der (unzulässigen) Anlassbeurteilung vom 01.12.2009 muss der Beklagte auch den Bericht des Staatlichen Schulamts vom 05.11.2009 über den am 22.10.2009 durchgeführten (vorgeschalteten) Unterrichtsbesuch aufheben. Zwar ist der Schulleiter nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG ermächtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen (und dienstliche Beurteilungen über die Lehrer der Schule für die Schulaufsichtsbehörde abzugeben). Das gleiche Recht hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch für das Staatliche Schulamt im Rahmen der diesem obliegenden Schulaufsicht reklamiert. Nach Abschnitt I der Verwaltungsvorschrift „Ankündigung von Unterrichtsbesuchen durch die Schulaufsichtsbehörden“ des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 23.04.199812 dienen Unterrichtsbesuche – die Aufschluss über den Unterricht des Lehrers im schulischen Alltag und über den Leistungsstand der Schüler geben – der Beratung, der Beurteilung sowie der Schulaufsicht insgesamt. Nicht angekündigt – wie hier – werden danach nur Unterrichtsbesuche, die „mit Maßnahmen der Schulaufsicht (z.B. in Beschwerdefällen) in Zusammenhang stehen.“ Mit dem Unterrichtsbesuch am 22.10.2009 sollte jedoch – ausweislich des erwähnten Schreibens des Regierungspräsidiums vom 12.08.2009 an das Staatliche Schulamt – hinsichtlich der fachlichen Leistungen der Klägerin gezielt die „Stütze“ für die angeforderte dienstliche Beurteilung geschaffen werden. Entsprechend heißt es im Schreiben des Staatlichen Schulamts an die Klägerin vom 18.08.2009 (Betreff: „Einleitung des Disziplinarverfahrens gem. § 8 Landesdisziplinargesetz (LDG) – Erstellung einer dienstlichen Beurteilung (Anlassbeurteilung) – Ankündigung eines Unterrichtsbesuches“), dass es – nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin – in diesem Zusammenhang seitens des Regierungspräsidiums aufgefordert worden sei, die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zu veranlassen und „dazu“ zur Würdigung ihrer fachlichen Leistungen alsbald einen Unterrichtsbesuch durchzuführen. Das ist nach Abschnitt I der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1998 zulässig, wonach Unterrichtsbesuche unter anderem der Beurteilung dienen. In diesem Fall muss der Unterrichtsbesuch allerdings angekündigt werden, was vorliegend – unstreitig – nicht geschehen ist. Diese Verfahrensweise hat das Staatliche Schulamt im Schreiben vom 18.08.2009 an die Klägerin damit gerechtfertigt, dass nach der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1998 eine Ankündigung nicht vorgesehen sei für Unterrichtsbesuche, die „mit Maßnahmen der Schulaufsicht in Zusammenhang stehen.“ Eine daraus folgende Berechtigung für den Unterrichtsbesuch hat das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid damit begründet, dass es sich einerseits bei dem eingeleiteten Disziplinarverfahren um eine Maßnahme der Schulaufsicht handele und andererseits Elternbeschwerden über den Unterricht der Klägerin vorgelegen hätten, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens seien, so dass die Unterrichtsqualität der Klägerin habe überprüft werden dürfen. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Auch im vorliegenden Zusammenhang „vermengt“ der Beklagte in unzulässiger Weise das Disziplinarrecht mit dem „normalen“ Dienstrecht. Welche vielfältigen Aufgabenfelder die Staatliche Schulaufsicht umfasst, ist in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SchG detailliert aufgezählt – wobei die Schulaufsicht die Beratung einschließt (Satz 2) -, ohne dass hier neben der Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer (Nr. 4) die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erwähnt wäre. Soweit das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid auf die Elternbeschwerden über den Unterricht der Klägerin verweist, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens (gewesen) seien, wäre nach der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1998 zwar ein nicht angekündigter Unterrichtsbesuch möglich gewesen, weil er dann „mit Maßnahmen der Schulaufsicht (z.B. in Beschwerdefällen) in Zusammenhang“ gestanden hätte. Allerdings ist dieser – für sich genommen tragfähige – Grund für einen Unterrichtsbesuch im insoweit maßgebenden Schreiben des Staatlichen Schulamts vom 18.08.2009 an die Klägerin nicht angeführt. Dass eine „Maßnahme der Schulaufsicht“ wegen der allgemeinen Elternbeschwerden über den Unterricht der Klägerin, die nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens (gewesen) sind, im Raum stehe, wird darin nicht erwähnt. Wegen des danach ausschließlichen und untrennbaren Zusammenhangs mit der unberechtigterweise angeforderten und erstellten Anlassbeurteilung vom 01.12.2009 teilt der sie zur Würdigung der fachlichen Leistungen der Klägerin „stützende“ Unterrichtsbesuch vom 22.10.2009 deren rechtliches Schicksal, so dass der Beklagte verpflichtet ist, auch den hierüber gefertigten Bericht des Staatlichen Schulamts vom 05.11.2009 aufzuheben.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2012 – 4 S 1811/11

  1. VG Stuttgart, Urteil vom 30.05.2011 – 12 K 2060/10[]
  2. vom 06.06.1983, GBl. S. 209, hier anzuwenden in der ab 01.03.2009 geltenden Fassung durch Art. 15 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 03.12.2008, GBl. S. 435, zuletzt geändert durch Art. 45 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010, GBl. S. 793[]
  3. zu dem insoweit bestehenden Ermessen des Dienstherrn vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.07.2005 – 4 S 915/05, VBlBW 2006, 62[]
  4. K.u.U. 2000, 280[]
  5. vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., RdNr. 190 ff[]
  6. vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 – 2 C 41.00, NVwZ-RR 2002, 201 m.w.N.[]
  7. vgl. hierzu auch Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 225[]
  8. vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2007 – 7 K 2160/05, und die bei Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 227 f. und 244 f. angeführten Beurteilungsanlässe, die allesamt den – veränderten – dienstlichen Einsatz des Beamten betreffen[]
  9. vgl. von Alberti/Burr/Düsselberg/Eckstein/Nonnenmacher/Wahlen, Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. § 25 RdNr. 2[]
  10. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.02.2011 – DL 16 S 2145/10 und vom 22.06.2011 – DL 16 S 1826/10[]
  11. zur Unzulässigkeit einer Anlassbeurteilung zur Feststellung von Mängeln bzw. zwecks Hinweises auf eine mangelhafte Pflicht- oder Aufgabenerfüllung vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2007 – 7 K 2160/05 und Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 212 f.[]
  12. K.u.U. 1998, 308[]