Ein Eilantrag ist abzulehnen, wenn der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis hat, weil ihm ein Erfolg im gerichtlichen Verfahren keinerlei Vorteile bringen kann. Das ist der Fall bei einer ausgeschriebenen Stelle als Angestellter, auf die sich der Antragsteller zwar beworben – aber eine tarifliche Bezahlung als Angestellter abgelehnt hat und bei einer Einstellung eine höhere Beamtenbesoldung, als es die Ausschreibung vorsieht, wünscht.
So hat das Verwaltungsgericht Kassel in dem hier vorliegenden Fall, in der es um die Besetzung einer Stelle des Kreisbrandinspektors beim Landkreis Kassel geht, den Eilantrag abgelehnt. Der Landkreis Fulda hat die Stelle bereits mit einem Mitbewerber kommissarisch besetzt. Er soll sie nach dem Willen des Landkreises auch dauerhaft haben. Dies will der Antragsteller mit seinem Eilantrag verhindern. Über dieses sogenannte Konkurrentenstreitverfahren hatte das Verwaltungsgericht Kassel jetzt zum zweiten Mal zu entscheiden.
Im ersten Verfahren war der Antragsteller erfolgreich: Er hatte das Auswahlverfahren kritisiert, das Gericht hatte ihm Recht gegeben. Damit musste die Stelle erneut ausgeschrieben werden, was am 24. November 2012 geschah. Ausgeschrieben wurde eine Stelle für einen Beamten des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 11 oder für einen nach Tarif bezahlten Angestellten im öffentlichen Dienst.
Der Antragsteller ist derzeit Kreisbrandinspektor im Landkreis Fulda. Er wird als Beamter im höheren Dienst nach A 14 besoldet. Für den Fall, dass er die Stelle im Landkreis Kassel bekommt, will er eine Besoldung mindestens nach A 13. Dies sieht die Ausschreibung im Landkreis Kassel aus haushaltsrechtlichen Gründen allerdings nicht vor. Eine tarifliche Bezahlung als Angestellter lehnt der Antragsteller ab.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Kassel würde es dem Antragsteller nichts nützen, wenn das Gericht Fehler auch im zweiten Auswahlverfahren feststellen würde, da er etwas verlangt, was der Landkreis Kassel nicht erfüllen muss. Denn selbst bei einem dritten Auswahlverfahren würde sich nichts daran ändern, dass die Stelle nicht so vergütet werden kann, wie es der Antragsteller wünscht. Das Gericht hält es daher für ausgeschlossen, dass sich der Antragsteller zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle als Kreisbrandinspektor unter den Rahmenbedingungen, die in der Ausschreibung in finanzieller Hinsicht festgelegt worden sind, tatsächlich zur Verfügung stellen würde.
Das Gerichtsverfahren, durch das allenfalls ein neues Auswahlverfahren ermöglicht würde, kann ihn daher seinem Ziel nicht näher bringen. Folglich hat der Antragsteller hier kein Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm ein Erfolg im gerichtlichen Verfahren keinerlei Vorteile bringen kann.
Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 6. August 013 – 1 L 628/13.KS











