Auch bei der Besetzung der Stelle des Ersten Gemeinderates einer Gemeinde sind die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten. bei einem Verstoß dagegen steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu.
Mit diesem Urteil hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht einer Klägerin Schadensersatz und Entschädigung zugesprochen. Die 1953 geborene Klägerin, die in einer niedersächsischen Stadt als Beamtin tätig ist, hatte sich bei der beklagten Gemeinde erfolglos um die im September 2006 ausgeschriebene Stelle des Ersten Gemeinderates, der der allgemeine Vertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters ist und für acht Jahre gewählt werden sollte, beworben. Insgesamt hatten sich achtzehn Personen um diese Stelle beworben. Der Rat der Gemeinde wählte den von dem Bürgermeister vorgeschlagenen Bewerber aus und ernannte ihn zum Ersten Gemeinderat. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Bürgermeister habe vor der Auswahlentscheidung erklärt, dass sie wegen ihres Alters für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht komme. Der Bürgermeister hat bestritten, diese Aussage gemacht zu haben. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Auffassung vertreten, sie sei aufgrund ihres Alters von vornherein aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen worden. Dies stelle eine unmittelbare Benachteiligung wegen ihres Alters dar, die die Gewährung von Entschädigung und Schadensersatz nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes rechtfertige.
Vor dem Verwaltungsgericht war die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen. Hier war die Klage, mit der die Klägerin Entschädigung in Höhe von mindestens 30.000,00 Euro und Schadensersatz in Höhe von 1.461,68 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz begehrt, als unbegründet abgewiesen worden. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade1 hat die Beamtin Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die beklagte Gemeinde verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung und Schadensersatz zu zahlen. Bei der Besetzung der Stelle des Ersten Gemeinderates der beklagten Gemeinde waren die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten. Nach Maßgabe dieses Gesetzes durfte keiner der Bewerber um die streitige Stelle wegen seines Alters benachteiligt werden. Das Gericht ist nach Anhörung der Klägerin und des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde sowie nach Vernehmung eines ehemaligen Ratsherrn der Gemeinde und eines ehemaligen Landrates zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin allein aufgrund ihres Alters von vornherein aus dem Auswahlverfahren um die Stelle des Ersten Gemeinderates ausgeschlossen worden ist.
Diese Verfahrensweise hat gegen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoßen. Der Klägerin steht deshalb gegen die beklagte Gemeinde ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu. Da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin bei einer benachteiligungsfreien Auswahl vom Rat der beklagten Gemeinde gewählt worden wäre, darf die Entschädigung allerdings drei Monatsgehälter nicht übersteigen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hält die Gewährung der höchstmöglichen Entschädigung nicht für gerechtfertigt.
Nach den Umständen dieses Einzelfalls ist vielmehr eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes angemessen und ausreichend. Dies ergibt bezogen auf den Zeitpunkt des Auswahlverfahrens eine Entschädigung von 4.864,61 Euro. Die beklagte Gemeinde ist wegen des festgestellten Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot außerdem verpflichtet, der Klägerin für das außergerichtliche Verfahren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.203,31 Euro zu ersetzen.
Soweit die Klägerin weitergehend eine Entschädigung in Höhe von mindestens 30.000 Euro und Schadensersatz in Höhe von 1.461,68 Euro begehrt hat, hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat das Gericht zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 der beklagten Gemeinde auferlegt.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Januar 2012 – 5 LB 9/10
- VG Stade, Urteil vom 25.03.2009 – 3 A 749/07[↩]










