Zurückstufung eines Beamten wegen Herbeiführung eines Vermögensschadens

Ein Beamter kann wegen der Herbeiführung eines Vermögensschadens beim Dienstherrn um ein Amt zurückgestuft werden, entschied jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in dem Fall eines Postbeamten, dem sein Dienstherr zur Last legte, er habe von 2005 bis 2007 mindestens 13 Nachnahmebeträge in einer Gesamthöhe von 2.268,90 € unterschlagen, indem er zwar die Zahlscheine der Nachnahmesendungen zum Abrechnungscenter gesandt habe, die Bargeldablieferungen an die Zustellkasse jedoch unterblieben seien.

Zurückstufung eines Beamten wegen Herbeiführung eines Vermögensschadens

Der beklagte Beamte stellte in 13 Fällen zwischen 2005 und 2007 Nachnahmesendungen im Gesamtwert von 2.268,90 € an die Empfänger ordnungsgemäß zu und nahm die einzelnen Nachnahmebeträge ein. Die Zustellungen dokumentierte er korrekt. An den jeweiligen Tagen steckte der Beklagte im Zustellstützpunkt seines Dienstortes sodann Teil 1 des Zustellblatts mit den jeweils vereinnahmten Beträgen in die Abrechnungstasche und die Teile 2 und 3 vom Zustellblatt mit den Belegen (Zahlscheinen) in einen gewöhnlichen Briefumschlag für das Zentrale Abrechnungscenter, den er in die vorgesehene Verteilkiste einlegte. Die jeweilige Abrechnungstasche legte er jedoch nicht in das Trommelwertgelass, von dem aus diese üblicherweise zur Zustellkasse nach K. geschickt werden. Hierdurch ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 2.268,90 € entstanden. Denn aufgrund des Zugangs der Teile 2 und 3 vom Zustellblatt mit den Zahlscheinen an das Abrechnungscenter sind die Zahlscheine gebucht und den Absendern der Nachnahmepakete die jeweiligen Beträge ausgezahlt worden. Aus diesem Grunde kam es nicht zu Nachforschungsaufträgen in Bezug auf den Verbleib des Geldes. Da die jeweiligen Abrechnungstaschen mit den Beträgen bei der Zustellkasse nicht eingegangen waren, kam es im internen Abrechnungssystem der Klägerin zu offenen Posten und letztlich zu einem Schaden in der genannten Höhe.

Der Verbleib der Nachnahmebeträge, die der Beklagte an den einzelnen Tagen in die Abrechnungstasche steckte, bleibt letztlich ungeklärt. Der Dienstherr und das Verwaltungsgericht gehen davon aus, dass der Beklagte sich die Beträge zugeeignet haben soll. Sie werten die Einlassungen des Beklagten, er habe an diesen Tagen das Abliefern der Abrechnungstasche unabsichtlich unterlassen beziehungsweise vergessen und habe keine Kenntnis vom Verbleib der Abrechnungstaschen, als Schutzbehauptungen. Die Beweislage, die für einen Zugriff des Beklagten auf das Geld spreche, sei erdrückend. Der Beklagte sei an allen Tagen der Zusteller gewesen, er habe alle Formalitäten ordnungsgemäß erledigt und es sei nicht glaubhaft, dass er das Wichtigste, nämlich das Geld in das Wertgelass einzulegen, vergessen haben soll. Spätestens wenn er an dem Wertgelass vorbeigekommen sei, hätte ihm auffallen müssen, dass er dort noch das Bargeld hätte einwerfen müssen. Der Arbeitsablauf sei jeden Tag gleich und es sei nicht überzeugend, dass er so häufig das Einwerfen der Abrechnungstasche in das Wertgelass vergessen habe. Es sei auszuschließen, dass andere Zusteller das Geld an sich genommen hätten, denn dieses wäre aufgefallen. Der Beklagte habe sich nur jeweils kurzzeitig von seinem Arbeitsplatz entfernt. Er hätte bei der Rückkehr vom Briefbehälter zum Abrechnungsplatz eine versehentlich liegen gebliebene Geldtasche sehen müssen.

Obwohl diese Argumente dafür sprechen, dass der Beklagte auf das Geld zugegriffen und für private Zwecke vereinnahmt hat, bleiben nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts letzte Zweifel an einem Zugriff des Beklagten auf die Nachnahmebeträge. Das OVG kann sich mithin nicht die nach § 3 BDG i. V. m. § 108 Abs. 1 VwGO aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung bilden, dass der Beklagte tatsächlich das Geld mit dem hierfür erforderlichen Zueignungswillen unterschlagen hat. Insoweit sind an die Überzeugungsbildung strenge Anforderungen zu stellen1. Leitend für diese Auffassung sind zum einen die nicht aufgeklärten Umstände über den Verbleib des Geldes und zum anderen die glaubhaften, nachvollziehbaren Einlassungen des Beklagten.

Auch wenn angesichts dieser Zweifel das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Erfüllung eines Zugriffs des Beklagten auf die Nachnahmebeträge nicht feststellen kann, rechtfertigt dieser Umstand nicht die Abweisung der Klage. Denn die Sachverhaltsfeststellungen begründen auch ohne diesen Umstand die Annahme von Dienstpflichtverletzungen und damit eines Dienstvergehens.

Für die Frage, ob ein Beamter im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zur Tatzeit maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiell-rechtlich günstigeres Recht gilt2.

Durch sein Verhalten hat der Beklagte seine in § 55 Satz 2 BBG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG a. F.; nunmehr § 62 Satz 2 BBG) normierte Befolgungspflicht, die ihm obliegende Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG a. F.; nunmehr § 61 Satz 2 BBG) und seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG a. F.; nunmehr § 61 Satz 3 BBG) schuldhaft verletzt und damit den Tatbestand eines innerhalb des Dienstes begangenen Dienstvergehens im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a. F. (entspricht § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) verwirklicht. Da die Neuregelungen des BBG mit Ausnahme von Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache mit den Vorgängerregelungen im Wesentlichen übereinstimmen, bestimmen sich Umfang und Inhalt der Dienstpflichten des Beklagten und damit die Frage ihrer Verletzung zur Tatzeit allein nach den §§ 54 Satz 2 und 3 sowie 55 Satz 1 BBG a. F.2.

Indem der Beklagte an sechs Tagen die Abrechnungstaschen mit den von ihm vereinnahmten Nachnahmebeträgen nicht in das Wertgelass eingelegt hat, sondern diese abhanden gekommen sind, hat er seine nach § 55 Satz 2 BBG a. F. bestehende Pflicht zur Befolgung der allgemeinen Richtlinien verletzt. Er hat gegen die Vorschriften aus dem „Handbuch für die Briefzustellung“, Abschnitt 4 „…, Abrechnung und Ablieferung“ verstoßen, wonach die Zustellkraft nach jedem Zustellgang über alle Einnahmen und Ausgaben in einem Zustellblatt abzurechnen hat. Diesem Abrechnungsgebot ist der Beklagte nicht in ordnungsgemäßer Weise nachgekommen, da er die vereinnahmten Beträge nicht der Zustellkasse zugeleitet hat.

Diese Pflicht hat der Beklagte auch schuldhaft verletzt. Seiner Einschätzung, er habe das Einlegen der Abrechnungstasche lediglich fahrlässiger Weise vergessen, folgt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht. Soweit der Beklagte erstmals 2005 die Abrechnungstasche nicht in das Wertgelass eingelegt hat, muss er sich den Vorwurf des grob fahrlässigen Handelns entgegen halten lassen. Der Beklagte hat in besonders schwerem und ungewöhnlich hohem Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt, weil er in dem eine hohe Aufmerksamkeit erfordernden Bereich der Abrechnung unstrukturiert gearbeitet und seine Arbeitsweise mehrmals in der Woche geändert hat. Hinsichtlich der weiteren nachfolgenden Fälle ist sogar von einem bedingt vorsätzlichen Handeln des Beklagten auszugehen. Denn nachdem der Beklagte bereits 2005 auf das Fehlen von Nachnahmebeträgen angesprochen worden war, nahm er mangels Umstellung seines Arbeitsverhaltens zumindest billigend in Kauf, dass erneut Abrechnungstaschen abhandenkommen können.

Darüber hinaus hat der Beklagte schuldhaft im dargestellten Sinne gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung im Sinne von § 54 Satz 2 BBG a. F. verstoßen, weil er die bei der Abrechnung und Abführung der vereinnahmten Nachnahmebeträge gebotene Sorgfalt aus privaten Gründen verletzt hat, um schneller seine Arbeit beenden und seinen familiären Verpflichtungen nachkommen zu können. Er hat damit innerhalb des Dienstes seinen privaten Interessen den Vorrang vor den dienstlichen Interessen eingeräumt, was die Annahme dieser Pflichtenverletzung rechtfertigt.

Schließlich hat der Beklagte seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, das sein Beruf erfordert, verletzt. Diese in § 54 Satz 3 BBG a. F. geregelte Pflicht schützt den Betriebsfrieden und das Verhältnis zum Dienstherrn. Sie ist vorliegend als verletzt anzusehen, weil die Klägerin mangels Kontrolle bei der Abrechnung und Ablieferung der vereinnahmten Nachnahmebeträge dem Beklagten in seinem Aufgabenbereich ein erhebliches Vertrauen entgegen gebracht hat, das dieser durch die nicht ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben enttäuscht hat. Auch insoweit ist dem Beklagten der Vorwurf grob fahrlässigen beziehungsweise bedingt vorsätzlichen Handelns zu machen.

Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte mithin schuldhaft seine Dienstpflichten innerhalb des Dienstes verletzt und damit den Tatbestand eines einheitlich zu würdigendes Dienstvergehens im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a. F. erfüllt.

Wegen dieses Dienstvergehens erachtet das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Zurückstufung des Beklagten um ein Amt als tat- und schuldangemessen. Die angemessene Disziplinarmaßnahme bestimmt sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (vgl. § 13 Abs. 1 BDG). Bei der Frage nach der Schwere des Dienstvergehens ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein3.

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegen zu wirken4.

In Ansehung dieser Maßstäbe und Kriterien ist die nach außen sichtbare Zurückstufung des Beklagten gemäß § 9 BDG in das Amt eines Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4 BBesO) als erforderlich, aber auch ausreichend anzusehen.

Maßgebendes Bemessungskriterium hierfür ist zunächst die Schwere des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens, wobei vorliegend die Besonderheit besteht, dass sich auf der Grundlage des feststehenden Sachverhalts die Verwirklichung eines Zugriffsdelikts nicht feststellen lässt. Dies führt dazu, dass die Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten, die für den Regelfall die disziplinare Höchstmaßnahme vorsieht, nicht einschlägig ist. Das Verhalten des Beklagten hat zwar zu einem Vermögensschaden geführt, jedoch sind die erforderliche Zueignung des Geldes und der erforderliche Zueignungswille des Beklagten zur Überzeugung des Senats – wie ausgeführt – nicht feststellbar. Die Disziplinarmaßnahme in dem Fall, in dem der Beamte nicht mit der gebotenen Sorgfalt handelt und ihm dienstlich anvertrautes Geld abhanden kommt, muss sich daher nach den besonderen Umständen des Einzelfalles richten. Hieraus folgt, dass anhand der aufgezeigten Kriterien eine Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme unausweislich macht, nur dann angenommen werden kann, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder wenn weitere Verfehlungen mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht hinzutreten oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen5.

Die Schwere des hier zu beurteilenden Dienstvergehens zeichnet sich dadurch aus, dass der Beklagte zwar nicht Dritte geschädigt hat, denn die Absender der Nachnahmesendungen haben ihr Geld erhalten. Er hat jedoch durch sein Verhalten bei seinem Dienstherrn einen beachtlichen Vermögensschaden herbeigeführt, der die Schwelle der Geringfügigkeit deutlich überschritten hat. Erschwerend wirkt zudem, dass dem Beklagten teilweise bedingt vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. Der Beklagte hat zudem im Kernbereich seiner leicht einsehbaren Dienstpflichten das Vertrauen seines Dienstherrn schwer erschüttert. Zu diesen Dienstpflichten zählt die Pflicht, das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen6. Der Klägerin ist es nicht möglich gewesen, den Beklagten im Bereich der Abrechnung und Ablieferung von Postnachnahmesendungen lückenlos und umfassend zu kontrollieren7. Sie hat vielmehr in den Beklagten ein großes Maß an Vertrauen bei der Erledigung dieser Aufgaben gesetzt, das dieser nachhaltig enttäuscht hat. Darüber hinaus ist es zu erneuten Dienstpflichtverletzungen gekommen, obwohl der Beklagte bereits einmal auf seine unkorrekte Arbeitsweise und den Verlust von Nachnahmebeträgen hingewiesen worden ist. Der Senat erachtet aufgrund dieser Umstände daher grundsätzlich als Orientierungsmaßnahme die Verhängung einer nach außen deutlich sichtbaren Disziplinarmaßnahme wie die Zurückstufung um zwei Ämter für geboten.

Allerdings ist die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme nicht zu verhängen, weil sich aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und der Umstände dieses Einzelfalles Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die ein Absehen von der Zurückstufung um zwei Ämter rechtfertigen. Der Beklagte ist tat- und schuldangemessen lediglich um ein Amt zurückzustufen.

Als durchgreifenden Entlastungsgrund erkennt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vorliegend die besondere (persönliche) Ausnahmesituation an, in der sich der Beklagte während des Tatzeitraums befunden hat. Auch wenn der Hausarzt Dr. L. die Vorfälle 2005 und 2006 dem Krankheitsbild des Beklagten nicht zuordnen konnte und die ärztlichen Stellungnahmen nach dem Tatzeitraum gefertigt wurden, ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte während des gesamten Tatzeitraums in einer körperlichen und psychischen Belastungssituation befunden hat, die aufgrund seines geschilderten Persönlichkeitsbildes dazu geführt hat, dass er seinen Dienstpflichten nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen konnte. Es handelt sich bei der körperlichen und psychischen Belastungssituation nicht nur um ein vorübergehendes Erscheinungsbild, sondern um eine dauerhafte Erkrankung während des gesamten Tatzeitraums, die an den jeweiligen Tagen zu den begangenen Dienstpflichtverletzungen geführt hat. Aus diesem Grunde wie auch aufgrund des mildernden Umstandes, dass der Beklagte sich in eine ambulante psychotherapeutische Behandlung begeben hat, ist wegen des verbleibenden Gewichts des einheitlichen Dienstvergehens eine Dienstgradherabsetzung um mehr als ein Amt für nicht angemessen zu erachten. Vielmehr ist es ausreichend, den Beklagten um ein Beförderungsamt in das Amt ein Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4 BBesO) zurückzustufen, um ihn künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen. Eine noch mildere Maßnahme auf der Grundlage dieser Entlastungsgründe scheidet indes aus, um nicht nur dem Beamten selbst, sondern auch seiner Umgebung (generalpräventiv) nachhaltig die Schwere seines Dienstvergehens vor Augen zu führen8. Der Beklagte muss sich angesichts dieser Disziplinarmaßnahme im Klaren sein, dass er im Falle einer erneuten schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung seinen Status als Beamter verlieren kann.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Februar 2011 – 6 LD 4/08

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 – 1 D 1.08, Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 = NVwZ 2010, 713[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2009, a. a. O., Rn. 33[][]
  3. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 – 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252, 259; und vom 6.6.2007 – 1 D 2.06[]
  4. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2007 – 2 C 28.06[]
  5. ähnlich bei Betrugs- und Untreuefällen BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 – 1 D 57.99[]
  6. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001, a. a. O.[]
  7. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2009, a. a. O., Rn. 68[]
  8. vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.08.2009, a. a. O., Rn. 80[]