Mit der Frage, ob die dauerhafte Zuweisung eines Beamten des höheren Dienstes der Deutschen Telekom AG zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen der Deutschen Telekom AG rechtmäßig ist, hatte sich jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in dem Fall eines Postdirektors (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) zu befassen, der als Senior Experte der Telekom Deutschland GmbH zugewiesen worden war.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hielt die Zuweisungsverfügung auch materiell für rechtmäßig:
Rechtsgrundlage der Zuweisungsverfügung ist § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft1 gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.
Kein Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG.
Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, das heißt ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden2. Der Inhalt des statusrechtlichen Amtes ergibt sich aus § 18 BBesG. Danach sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachlich zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Der einem Beamten übertragene Aufgabenkreis muss dem verliehenen statusrechtlichen Amt entsprechen3. Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Ihnen darf kein Funktionsamt entzogen werden, ohne dass ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung übertragen wird. Dabei erfüllt auch eine – auf Dauer angelegte – Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens den Beschäftigungsanspruch des Beamten, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen beachtet werden. Mit der Zuweisung hat der Gesetzgeber eine der Versetzung vergleichbare Möglichkeit geschaffen, den Beamten unter Wahrung des verliehenen Statusamtes bei Tochter- oder Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen zu beschäftigen. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird in diesen Fällen bei einer auf Dauer angelegten Eingliederung in eine Organisationseinheit eines der in § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG genannten Unternehmen und bei Übertragung einer seinem Statusamt gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG erfüllt, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist4.
Dauerhafte Zuweisung an eine Tochtergesellschaft
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG sind bei summarischer Prüfung erfüllt.
Dem Antragsteller ist voraussichtlich dauerhaft eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zugewiesen worden. Der Begriff der „dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit“ im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit, worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit – wie zum Beispiel einer Filiale, einem Betrieb oder einem Werk – eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens5 auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeiten zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „konkreten“ Tätigkeit, und zwar in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit eine Bindung begründet wird6.
Im hier vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist dem Antragsteller bei der Telekom Deutschland GmbH, Bereich Zentrum Mehrwertdienste (ZMD) die Tätigkeit eines Senior Experten und konkret die Tätigkeit als Senior Referent Geschäftsstrategie und Stab „dauerhaft“ zugewiesen worden. Dass es sich um eine dauerhafte Zuweisung handelt, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen.
Grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder
Dem Antragsteller ist im entschiedenen Fall mit der angegriffenen Verfügung bei der Telekom Deutschland GmbH, Bereich Zentrum Mehrwertdienste (ZMD) voraussichtlich in dem dargestellten Sinne sowohl ein „abstraktes“ Tätigkeitsfeld als Senior Experte als auch ein „konkreter“ Arbeitsposten als Senior Referent Geschäftsstrategie und Stab in einer hinreichend bestimmten Weise (§ 37 Abs. 1 VwVfG) zugewiesen worden. Die Bezeichnungen Senior Experte und Senior Referent Geschäftsstrategie und Stab sind zwar für sich betrachtet angesichts der tradierten Aufgabenfelder der Beamten wenig aussagekräftig. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist und dass das abstrakte Tätigkeitsfeld und der konkrete Arbeitsposten des Senior Experten durch den in der angegriffenen Verfügung enthaltenen Aufgabenkatalog hinreichend bestimmt sind7. Insoweit hält das Niedersächsiche Oberverwaltungsgericht nicht mehr an seiner restriktiveren Auffassung fest, die er in früheren Entscheidungen8 vertreten hatte.
Bewertung der neuen Tätigkeit
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht bei summarischer Prüfung davon aus, dass die zugewiesene Tätigkeit als Senior Experte dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers als Postdirektor der Besoldungsgruppe A 15 BBesO im höheren fernmeldetechnischen Dienst entspricht und damit amtsangemessen ist. Für die insoweit gebotene gerichtliche Prüfung ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG erfahren hat. In den Gründen der Zuweisungsverfügung ist hierzu ausgeführt, dass der dem Antragsteller zugewiesene Arbeitsposten im Unternehmen Telekom Deutschland GmbH der Entgeltgruppe T 10 zugeordnet worden sei, die bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 15 BBesO entspreche. Die Funktionsbezeichnung des Senior Experten entspreche im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Referenten der Laufbahngruppe des höheren Dienstes und der Besoldungsgruppe A 15 BBesO.
Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung und Zuordnung des Arbeitspostens sachwidrig sein und den durch § 18 BBesG gesteckten gesetzlichen Rahmen überschreiten könnten, vermag das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Der Annahme, dass die zugewiesene Tätigkeit als Senior Experte dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers als Postdirektor der Besoldungsgruppe A 15 BBesO im höheren fernmeldetechnischen Dienst entspricht und damit amtsangemessen ist, steht entgegen der Darlegung des Antragstellers voraussichtlich insbesondere nicht die „Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren fernmeldetechnischen Dienstes bei der Deutschen Bundespost (LAPO DFt)“ entgegen. Die Antragsgegnerin hat zu dem Einwand des Antragstellers, die LAPO DFt sei nicht beachtet worden, vorgetragen, die Bewerter der Deutschen Telekom AG seien auch unter Berücksichtigung der LAPO DFt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit als Senior Experte für einen Postdirektor der Laufbahn des höheren Dienstes und der Fachrichtung des fernmeldetechnischen Dienstes amtsangemessen sei. Innerhalb des Zentrums Mehrwertdienste würden alle Produkte und Dienstleistungen, die über die so genannten Standardprodukte der Deutschen Telekom AG hinaus eingestuft würden, produziert und betrieben. Das Zentrum Mehrwertdienste sei keine reine Marketing- und Vertriebsorganisation. Der Organisationsplan belege, dass für die Mehrwertdienste auch die Produktentwicklung, die Prozessgestaltung, der Betrieb und die Verantwortung von IT-Systemen vorhanden seien. Beispielhaft sei die Abteilung ZM-MLO (Operations Mehrwertlösungen) mit den Gruppen Produktionsentwicklung, Produktionsmanagement, Anforderungs- und Auftragsmanagement sowie OP Conferencing & Collaboration Solution genannt. Die Angebote im Bereich Mehrwertdienste seien auf der Basis der so genannten Standardprodukte entstanden und würden weiterentwickelt. Diese Standardprodukte seien typische fernmeldetechnische Dienste, wie zum Beispiel Datenredaktion, öffentliche Telekommunikation und (Daten-) Mehrwertlösungen, die auch schon bei der Deutschen Bundespost vorhanden gewesen seien, wenn sich diese Dienste auch in technischer Hinsicht stark verändert hätten. Die Bereitstellung dieser Mehrwertdienste basiere auf technischen Lösungen in vielen Bereichen. Bezogen auf die zentrale Funktion eines Senior Experten Geschäftsstrategie und Stab sei als Hintergrund und Voraussetzung ein ausgeprägtes technisches und prozessuales Verständnis bei der Bereitstellung dieser vielen, zum Teil unterschiedlichen Produkte des gesamten Zentrums Mehrwertdienste erforderlich.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt dieser von einer Angestellten der Antragsgegnerin mit der Befähigung zum Richteramt gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen. Die Darstellung ist schlüssig und nachvollziehbar und wird deshalb der Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt.
Dringendes personalwirtschaftliches Interesse
Bei summarischer Prüfung besteht auch im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG ein „dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse“ der Antragsgegnerin an der streitigen dauerhaften Zuweisung des Antragstellers. Es ergibt sich daraus, dass der Antragsteller, dessen Arbeitsposten bei der Deutschen Telekom AG ersatzlos weggefallen ist, bislang nicht amtsangemessen beschäftigt werden konnte. Der Antragsteller war von 2002 bis 2003 auf einem nach der Besoldungsgruppe A 8 BBesO und danach auf einem nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteten Dienstposten tätig. Das Gebot, einem solchen Beamten bei Tochter- oder Enkelgesellschaften eine amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen, folgt für die Antragsgegnerin zum einen aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Arbeitsleistung für den Konzern erbringen sollen. Es besteht zum anderen deshalb, weil die Antragsgegnerin nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und sogar von Verfassungs wegen (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet ist, Beamte wie den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen9.
Die streitige Zuweisung ist schließlich auch ermessensfehlerfrei ergangen und dem Antragsteller im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG „nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar“.
Keine Auswahlentscheidung
Der Antragsteller kann insoweit nicht mit Erfolg einwenden, die Deutsche Telekom AG hätte eine Auswahlentscheidung unter den in Betracht kommenden Beamten treffen müssen. Im Rahmen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG muss grundsätzlich keine Auswahlentscheidung getroffen werden, weil keine Auswahlentscheidung im Raum steht, sondern eine amtsangemessene Beschäftigung des Beamten. Dieser Rechtsauffassung, die auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München vertritt10, schließt sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht an.
Beamter muss notfalls umziehen
Einer Verwendung des Antragstellers in C. steht auch nicht die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bescheinigung des Facharztes für Nervenheilkunde und Psychiatrie D. entgegen. Der Arzt hat zwar ausgeführt, dass eine „wohnortferne Arbeitssituation, die ein abendliches Zusammenleben verunmöglicht, gesundheitsschädlich“ sei, weil die „nervenärztliche Erkrankung“ des Antragstellers „in ihrer Ausprägung und Symptomatik durch die Unterstützung der Ehefrau gemindert und in Krisensituationen gebessert werden“ könne. Einen Einsatz des Antragstellers außerhalb seines Wohnortes E. hat der Arzt jedoch nicht zwingend ausgeschlossen und auch die Dienstfähigkeit des Antragstellers nicht verneint. Ein abendliches Zusammenleben des Antragstellers mit seiner Ehefrau ist auch bei einer Tätigkeit in C. ohne Weiteres möglich, wenn der Antragsteller mit seiner Familie nach C. umzieht.
Soweit der Antragsteller einen Umzug offenbar gänzlich ausschließt, ist darauf hinzuweisen, dass er – ebenso wie andere Bundesbeamte, die vehement und unter Hinweis auf verschiedene private Belange vorbringen, dass ihnen weder ein Umzug an einen anderen Dienstort noch eine längere Anfahrt zum neuen Dienstort zumutbar sei – grundsätzlich damit rechnen muss, an einem anderen Dienstort im Bundesgebiet eingesetzt zu werden. Ein Bundesbeamter muss es im Regelfall hinnehmen, dass persönliche Belange und Wünsche insoweit zurücktreten müssen11. Insoweit muss sich der Antragsteller auch entgegenhalten lassen, dass er vor seiner Einstellung ausdrücklich erklärt hat, er sei mit seiner Verwendung im gesamten Bundesgebiet einverstanden, wobei dies auch für den Fall einer Änderung seines Familienstandes bzw. seiner Familienverhältnisse gelte.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 38/11
- Deutsche Telekom AG[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 – 2 C 26.05[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 – 2 C 11.04[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 – 2 C 126.07; Nds. OVG, Beschlüsse vom 28.01.2010 – 5 ME 191/09; und vom 27.01.2009 – 5 ME 427/08; BayVGH, Beschlüsse vom 30.03.2011 – 6 CS 11.234; und vom 16.11.2010, a. a. O.; Hess. VGH, Beschluss vom 02.03.2011 – 1 B 2282/10[↩]
- hier: Deutsche Telekom AG[↩]
- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.01.2010, a. a. O.; Beschluss vom 27.01.2009, a. a. O.[↩]
- vgl. ebenso zum Projektmanager: BayVGH, Beschluss vom 01.02.2011, a. a. O.; OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 09.02.2011, a. a. O.; zum Referenten Managementsupport: BayVGH, Beschluss vom 29.03.2011 – 6 CS 11.273; und Beschluss vom 30.03.2011, a. a. O.; zur Kundenberaterin: Hess. VGH, Beschluss vom 02.03.2011, a. a. O.; a. A. zum Projektmanager: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.12.2010 – 4 S 2403/10; und vom 01.03.2011 – 4 S 16/11; OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2010 – 1 B 1556/09; zur Referentin: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2011 – OVG 6 S 44.10; zum Service Center Agent Backoffice: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2010 – OVG 6 S 29.10; zum Sachbearbeiter Backoffice: OVG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2011 – 1 Bs 14/11[↩]
- vgl. u. a. Nds. OVG, Beschluss vom 28.01.2010, a. a. O., zum Service Center Agent[↩]
- vgl. ebenso OVG Rhld.-Pf., Beschluss vom 09.02.2011, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 29.03.2011, a. a. O.[↩]
- BayVGH, Beschluss vom 12.10.2010 – 6 CS 10.1850[↩]
- vgl. ebenso zur Versetzung Nds. OVG, Beschluss vom 14.11.2008 – 5 ME 390/08 -; Beschluss vom 12.09.2005 – 2 ME 387/05 -[↩]